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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.02.2026 – 6 MB 49/25
ECLI:DE:OVGSH:2026:0211.6MB49.25.00
Orientierungssatz
1. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt bei Transportunfähigkeit vor, d.h. falls sich der Gesundheitszustand des abzuschiebenden Ausländers durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. (Rn.14)
2. Zum zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der ärztlichen Bescheinigung und der gerichtlichen Geltendmachung.(Rn.18)
3. Zu der Frage, ob die Bindungswirkung des § 42 S 1 AsylVfG 1992 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 17.10.2024, C-156/23, Ararat ./. Niederlande, juris) zu Art 5 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) Bestand haben kann (hier offengelassen).(Rn.23)
4. Allein aus dem „Stillhalten“ der Ausländerbehörde zwecks Überbrückung eines überschaubaren Zeitraums im Rahmen laufender Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder während eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich noch keine materiellen Duldungsgründe.(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. Dezember 2025, 11 B 202/25, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 16. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, einstweilen von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben.
2
Die am 15. September 2006 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und reiste im Juni 2022 gemeinsam mit ihrer Mutter und Geschwistern, darunter die Antragstellerin in dem Verfahren 6 MB 50/25, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Juli 2022 stellte die Antragstellerin einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 20. September 2022 ab (Ziffern 1 bis 3). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht bestünden (Ziffer 4) und drohte der Antragstellerin die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die dagegen bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage (2 A 187/22, später 10 A 239/23) wurde abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 16. Mai 2024 (5 LA 74/24) abgelehnt.
3
Am 10. November 2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (11 B 129/24) mit dem Ziel, ihre Abschiebung zu verhindern. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass sowohl ihre Mutter als auch ihre volljährige Schwester … schwer erkrankt seien und von ihr im täglichen Leben unterstützt würden. Ihre Abschiebung sei daher rechtlich unmöglich. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2024 ab. Zur Begründung verwies es insbesondere darauf, dass eine tatsächlich durch die Antragstellerin geleisteten Lebenshilfe gegenüber ihrer Mutter und ihrer Schwester nicht glaubhaft gemacht sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde (6 MB 36/24) und verwies nun erstmals darauf, selbst psychisch erkrankt zu sein. Ein fachärztliches Attest legte sie insoweit jedoch nicht vor. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Januar 2025 zurückgewiesen.
4
Am 7. Juli 2025 beantragte die Antragstellerin erfolglos unter Verweis auf ihre Erkrankung beim Bundesamt, das Verfahren zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wiederaufzugreifen. Der ablehnende Bescheid vom 18. Juli 2025 ist bestandskräftig.
5
Bei der Antragsgegnerin stellte die Antragstellerin im April bzw. Juli 2025 den Antrag, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, hilfsweise die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie weiter hilfsweise eine Duldung zu erteilen. Sie beantragte außerdem, die Abschiebungsandrohung aus dem ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes aufzuheben.
6
Am 11. November 2025 hat die Antragstellerin das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Sie hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie, die Antragstellerin, zu untersagen und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr „eine Duldung gemäß § 60a Abs. 4, § 78a Abs. 5 AufenthG zu erteilen“. Ferner hat sie beantragt, die „Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebungsandrohung der Antragstellerin aufzuheben“. Die Anträge hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 jeweils als unbegründet abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
8
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich die betroffenen Ausländer – wie hier – auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund berufen und die Aussetzung der Abschiebung begehren, fallen nach Auffassung des Senats nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt – wie hier in den Bescheiden vom 20. September 2022; eine andere Abschiebungsandrohung ist nach Aktenlage nicht ergangen – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde (ausführl.: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.).
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2. Die dargelegten Gründe zu den so verstandenen Anträgen der Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Dezember 2025 nicht.
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a) Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu untersagen, abgelehnt hat.
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Das Verwaltungsgericht hat in der Sache zutreffend ausgeführt, dass der Erfolg des gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraussetzt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Anordnungsanspruch jedoch nicht.
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aa) Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Entsprechende Gründe lägen nicht vor. Dies zieht die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel.
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Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt nicht aus der behaupteten psychischen Erkrankung der Antragstellerin. Weder ist eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin (im engeren oder weiteren Sinn) hinreichend dargelegt (dazu (1)), noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die auf ein in diesem Verfahrensstadium zu berücksichtigendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hindeuten können (dazu (2)).
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(1) Es ist, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin wegen ihrer Erkrankung reiseunfähig im engeren oder weiteren Sinn ist. Dies gilt weiterhin. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt bei Transportunfähigkeit vor, d. h. falls sich der Gesundheitszustand des abzuschiebenden Ausländers durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist gegeben, wenn zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Reise als solche und unabhängig vom konkreten Zielstaat wesentlich verschlechtert. Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer und endet mit der Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Von Bedeutung ist weiter, ob und inwieweit dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.12.2025 – 6 MB 41/25 –, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschl. v. 17.03.2025 – 2 B 14/25 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2024 – 13 ME 89/24 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 ff.; jew. m.w.N.).
15
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass bei der Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots die Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen sind (Beschl. d. Senats v. 30.01.2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 2; Beschl. d. Senats v. 19.12.2025 – 6 MB 41/25 –, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschl. v. 17.03.2025 – 2 B 14/25 –, juris Rn. 12). Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
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Der von dem Facharzt für innere Medizin … ausgestellte Arztbrief vom 2. Januar 2025, nach dem die Antragstellerin nicht reisefähig sei, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Januar 2024 (6 MB 35/24) ausgeführt. Daran wird aus den dort genannten Gründen festgehalten.
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Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung darüber hinaus das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des Zentrums für Integrative Psychiatrie (ZIP), Campus …, vom 26. Juni 2025 als qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG in Erwägung gezogen. Aus diesem Schreiben ergeben sich die Diagnosen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; F43.1) sowie schwere depressive Episode (F32.2), die die unterzeichnenden Ärzte auf Grundlage eines Anamnesegesprächs und der Auswertung von Fragebögen zur depressiven Symptomatik stellen konnten. Die Antragstellerin befindet sich danach seit dem 20. Mai 2025 in regelmäßiger 14-tägiger Behandlung. Es sei von einer stark ausgeprägten PTBS-Symptomatik auszugehen. Anhaltspunkte für eine medikamentöse Behandlung bestehen nicht.
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(a) Selbst wenn das vorgelegte Schreiben die von § 60a Abs. 2c AufenthG aufgestellten Anforderungen erfüllen sollte, war dieses nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Entscheidungszeitpunkt der Kammer aufgrund seines Alters von nahezu einem halben Jahr nicht geeignet, eine gegenwärtige Reiseunfähigkeit zu begründen. Dem tritt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg entgegen.
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Verfehlt ist insoweit ihr Vortrag, das Verwaltungsgericht scheine irrig angenommen zu haben, eine PTBS sei etwas vorübergehendes, „etwa so wie ein Schockzustand oder eine leichte Depression“. Eine derartige Annahme lässt sich der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass unklar sei, wie sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin im Rahmen der regelmäßigen 14-tägigen Behandlung im ZIP weiterentwickelt habe. Damit ist nicht unterstellt, dass die Antragstellerin geheilt sein könnte, sondern lediglich auf die Notwendigkeit hingewiesen, im Rahmen der Geltendmachung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Betroffenen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) über den im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung konkret bestehenden Gesundheitszustand (Schwere der Erkrankung, aktueller Behandlungsbedarf, den Fortgang der Behandlung etc.) Auskunft zu geben. Schließlich bestreitet auch die Antragstellerin nicht, dass sich der Behandlungsbedarf betroffener Personen auch ändern kann. Sie räumt selbst ein, dass Patienten und Patientinnen lernen können, mit der Erkrankung (PTBS) zu leben und ihren Alltag zu meistern. Warum dies im Falle der Antragstellerin generell oder auch nach einer Therapie von einem halben Jahr ausgeschlossen sein sollte, erschließt sich nicht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich erstmals am 20. Mai 2025 im ZIP vorstellte und das Schreiben bereits einen Monat später, am 26. Juni 2025, d.h. zu Beginn der Therapie, erstellt wurde. Dass sich ihr Gesundheitszustand bei fortgesetzter Therapie bis heute nicht verändert haben kann, ist keinesfalls gewiss. Ebenso ist vollkommen offen, ob sie die Therapie seit dem 26. Juni 2025 überhaupt fortgesetzt hat.
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Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf lange Bearbeitungszeiten bei der Antragsgegnerin verweist, ist unklar, wie sich diese auf die im gerichtlichen Verfahren bestehende Darlegungs- bzw. Mitwirkungspflichten auswirken sollten. Dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin daran gehindert wäre, dem Verwaltungsgericht bzw. nunmehr im Beschwerdeverfahren eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen (vgl. § 60a Abs. 2d AufenthG), ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
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(b) Hinzu kommt, dass das Schreiben des ZIP vom 26. Juni 2025 keinerlei Hinweis auf eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liefert. Die Aussage, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin während des eigentlichen Vorgangs des Reisens verschlechtert, lässt sich diesem nicht entnehmen. Ferner liefert das Schreiben keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, d.h. für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin unmittelbar durch die Reise als solche und unabhängig vom konkreten Zielstaat wesentlich verschlechtern würde. Aus dem Schreiben lässt sich lediglich ableiten, dass ein stabiles Umfeld sowie eine Fortsetzung der Therapie unerlässlich sei sowie, dass diese Therapie nicht – jedenfalls nicht nach einer zwangsweisen Rückkehr – im Herkunftsland der Antragstellerin erfolgen könne. Eine zwangsweise Abschiebung würde zu einer Retraumatisierung der Antragstellerin und damit zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. Insofern erscheinen die geschilderten gesundheitlichen Gefahren im Falle der Abschiebung gerade mit dem Herkunftsland der Antragstellerin bzw. einem Therapieabbruch, nicht jedoch der Reise als solcher verbunden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin durch ärztliche Begleitung der Rückreise begegnet werden kann, nicht an.
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(2) Ein aus der Erkrankung der Antragstellerin resultierendes und für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, nicht dargelegt.
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(a) Der Senat kann offenlassen, ob einer Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Erlass einer Duldung bereits die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG entgegensteht oder aber, ob diese Bindungswirkung aufgrund eines Anwendungsvorrangs von Unionsrecht unbeachtlich ist. Die Antragstellerin beruft sich nämlich im vorliegenden Verfahren nicht erstmals auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Vielmehr war ein solches bereits Gegenstand asylrechtlicher Verfahren (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG); eine entsprechende Feststellung wurde durch das Bundesamt in den Bescheiden vom 20. September 2022 und 18. Juli 2025 abgelehnt. Gemäß § 42 Satz 1 AsylG sind die Gerichte ebenso wie die Ausländerbehörde an diese negative Feststellung gebunden und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 –, juris Rn. 12). Hinsichtlich der sich aus dem Gesetz ergebenden Bindungswirkung ist es unerheblich, ob sich die Sachlage nach Erlass des Bescheides durch das Bundesamt geändert hat. Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG kann nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt (§ 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG) überwunden werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.12.2025 – 6 MB 41/25 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote blieb jedoch ohne Erfolg; auch der ablehnende Bescheid vom 18. Juli 2025 ist rechtskräftig.
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Diskussionswürdig ist allerdings, ob diese Bindungswirkung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 17.10.2024, C-156/23, Ararat ./. Niederlande, juris) zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98) Bestand haben kann. Nach Art. 5 lit. c) der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Da dieses Gebot in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens zu beachten ist, darf es nicht eng ausgelegt werden. Überdies müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die einen entscheidungserheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann (EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-156/23 –, juris Rn. 35, 37). Für welche rechtlichen Konstellationen dies im Einzelnen gilt und was daraus für den nach nationalem Recht zu gewährenden Rechtsschutz folgt, ist noch offen (vgl. dazu ausführlich und eine Bindungswirkung im jeweiligen Einzelfall weiterhin annehmend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2025 – 13 ME 32/25 –, juris Rn. 45 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23 –, juris Rn. 143 f.; offen lassend: OVG Münster, Beschl. v. 08.10.2025 – 18 B 988/25 –, juris Rn. 17 f.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, da es auch für die Annahme zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote an hinreichenden Darlegungen fehlt.
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(b) Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. So kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Frage kommen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Eine schwere Krankheit kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein aus Art. 3 EMRK resultierendes Verbot der Abschiebung begründen, nämlich bei einer schwerwiegenden, schnellen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leid und einer prognostisch erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Dabei obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (vgl. EGMR Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183, 186). Eine Erkrankung in diesem Sinne ist, ebenso wie die lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, ärztlich zu bestätigen. Der Maßstab für die Plausibilität der ärztlichen Ausführungen ergibt sich deshalb auch hier aus § 60a Abs. 2c AufenthG (Beschl. d. Senats v. 19.12.2025 – 6 MB 41/25 –, juris Rn. 27 m.w.N.).
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(aa) Mit der die Einführung des § 60a Abs. 2c AufenthG und der daraus resultierenden Forderung nach qualifizierten Attesten reagierte der Gesetzgeber auf Berichte aus der Praxis, nach denen insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. PTBS) angesichts einer drohenden Abschiebung sehr häufig als Abschiebungshindernis vorgetragen würden. Insoweit legte er mit § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG Qualitätskriterien fest, die die ärztlichen Bescheinigungen enthalten sollen (BT-Drs. 18/7538, S. 18 ff.). Diese Kriterien können jedoch in Abhängigkeit vom jeweils geltend gemachten Krankheitsbild erweitert werden, da der Wortlaut des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG offen gehalten ist („insbesondere“). Dementsprechend ist an den bereits vor Einführung des § 60a Abs. 2c AufenthG (Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 11.03.2016, BGBl. I S. 390) von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen eines fachärztlichen Attests, das zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS dienen soll, festzuhalten. Beruhen die Befundtatsachen allein oder überwiegend auf den Angaben des Betroffenen, insbesondere seinen Schilderungen traumatisierender Ereignisse in der Vergangenheit, und werden sie erst sehr viel später vorgetragen, bedarf es in der Regel einer Begründung gerade dieser Verzögerung durch die fachliche Stellungnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 15; Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 8.07 –, juris 15; OVG Münster, Urt. v. 17.08.2015 – 3 A 2496/07.A –, juris Rn. 186; vgl. auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60a AufenthG Rn. 53; Bruns/Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60a Rn. 56).
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Das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des ZIP vom 26. Juni 2025 genügt – neben der bereits behandelten Problematik seines Alters – diesen speziellen Anforderungen nicht. Es kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin über eine ausgeprägte PTBS-Symptomatik berichte und ihre Schilderungen von erlebter sexueller Gewalt einen plausiblen Auslöser für die von ihr gezeigten Symptome bildeten. Insoweit gibt das Schreiben wieder, dass die Antragstellerin berichtet habe, wiederholt sexuelle Gewalt und Vergewaltigung durch ein Familienmitglied erlebt zu haben. Eine nähere Beschreibung des oder der maßgeblichen traumatisierenden Ereignisse enthält das Schreiben jedoch nicht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin erstmals Ende 2024 von einer psychischen Erkrankung berichtete, obwohl sie das Trauma laut ärztlicher Bescheinigung schon vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahre 2022 erlitt. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung mit Beschluss vom 19. November 2024 abgelehnte, hatte die Antragstellerin weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber den Gerichten oder der Antragsgegnerin von sexuellen Übergriffen oder von einer auf eine PTBS hindeutenden Symptomatik berichtet. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, dass die maßgebliche fachärztliche Stellungnahme erläutert, warum die beschriebene Symptomatik im speziellen Fall der Antragstellerin erst über zwei Jahre nach der Ausreise aus der Türkei auftrat. Die pauschalen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass sich ein Trauma dadurch auszeichne, dass es lange verdrängt werde, weil es schmerzhaft und belastend sei, genügen insoweit nicht.
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(bb) Ohne dass es nach dem Vorstehenden noch entscheidend darauf ankäme, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auch bei Vorliegen eines qualifizierten fachärztlichen Attests im Fall der Geltendmachung einer PTBS befugt ist, die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin und damit die tatsächlichen Grundlagen der Diagnosestellung zu überprüfen, nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe der Gerichte, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhaltes zu beantworten. Dies bedeutet im Falle einer geltend gemachten PTBS, dass es Sache des Tatsachengerichts und nicht des behandelnden Arztes oder Gutachters ist, sich die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Vortrags zu verschaffen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Gericht gegenüber muss nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat. Der objektive Ereignisaspekt ist nicht Gegenstand der ärztlichen oder gutachtlichen Untersuchung zur posttraumatischen Belastungsstörung. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 –, juris Rn. 8 und Beschl. v. 04.11.2016 – 9 ZB 16.30468 –, juris Rn. 18). Allerdings kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht darauf an, inwieweit sich die auch gegenüber dem Bundesamt vorgetragene Fluchtgeschichte der Antragstellerin und ihrer Familie, d.h. die Verfolgung und wiederholte Schikane durch die türkische Polizei tatsächlich wie behauptet zugetragen hat, weil das Schreiben des ZIP (allein) die Schilderungen von sexueller Gewalt als plausiblen Auslöser für die von der Antragstellerin gezeigten Symptome identifiziert.
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Mit Blick auf die nach dem Schreiben des ZIP von der Antragstellerin geschilderten sexuellen Übergriffe ist problematisch, dass das Schreiben vollkommen unsubstantiiert bleibt und die Antragstellerin selbst ebenfalls zu keinem Zeitpunkt konkreter vorgetragen hat. Aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2025 über den Wiederaufgreifensantrag zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergibt sich entsprechendes ebenfalls nicht. Hinzu kommt, dass aufgrund des Zeitpunkts, in dem sie erstmals von den Übergriffen berichtete, nicht auszuschießen ist, dass es sich insoweit um ein verfahrensangepasstes Verhalten handelt. Weitere Bedenken liegen darin begründet, dass sich die Schwester der Antragsgegnerin … A. (Antragstellerin in dem Verfahren 6 MB 50/24) ebenfalls erstmals am 20. Mai 2025 im ZIP mit einer identischen Symptomatik sowie einem ausweislich des ebenfalls am 26. Juni 2025 ausgestellten Schreibens nahezu identischen Vortrag zu den traumatisierenden Ereignissen vorstellte, nachdem auch sie – … A. – vor Ende 2024 weder zu einem entsprechendem Verfolgungsschicksal noch zu einem einer PTBS entsprechenden Krankheitsbild substantiiert vorgetragen hatte.
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Die bestehenden Zweifel bzw. noch offenen Fragen hinsichtlich des traumatisierenden Ereignisses gehen zu Lasten der Antragstellerin, die die prozessuale Pflicht, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, trifft (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Diese Pflicht gilt in besonderem Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 15).
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bb) Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein im Eilverfahren sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht besteht. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Die Voraussetzungen liegen mangels rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise nicht vor; es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
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Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin einen im Eilverfahren sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (i.d.F. des Gesetzes vom 31.12.2022 – a.F.) bzw. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG hätte. Dies ergibt sich mit Blick auf § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. bereits daraus, dass das Chancenaufenthaltsrecht mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 weggefallen ist (vgl. Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022, BGBl. I S, 2847); im Übrigen liegen im Falle der erst in Juni 2022 eingereisten Antragstellerin auch die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. offensichtlich nicht vor, da sie sich am maßgeblichen Stichtag (31.10.2022) nicht bereits seit fünf Jahren überhaupt und damit auch nicht ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.
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Das Verwaltungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch keinen Anspruch § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG habe. Diese Normen setzen voraus, dass der betroffene Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AufenthG) bzw. geduldet (oder § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ist. Diese Voraussetzungen seien mangels gegenwärtiger Aussetzung der Abschiebung oder eines dahingehenden Rechtsanspruchs nicht erfüllt. Hiergegen wendet die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes ein.
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Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung behauptet, faktisch geduldet worden zu sein, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Allein aus dem „Stillhalten“ der Ausländerbehörde zwecks Überbrückung eines überschaubaren Zeitraums im Rahmen laufender Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder während eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich noch keine materiellen Duldungsgründe. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines Ausländers. Dies bedeutet aber nur, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nach der gesetzlichen Konzeption entweder unverzüglich abzuschieben oder zu dulden ist. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende – „faktische“ – Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 19, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13.13 –, juris Rn. 20; OVG Münster; Beschl. v. 27.07.2017 – 18 B 543/17 –, juris Rn. 14). Stellt sich heraus, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist als „gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis“ eine Duldung zu erteilen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 37). Demgemäß ist jedoch nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen eine zur Duldung führende Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 43, v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 38). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat die Antragsgegnerin in den vergangenen 1,5 Jahren wiederholt Abschiebeversuche unternommen.
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cc) Dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1, § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG haben könnte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufentG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt, und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar hat die Antragstellerin eine Berufsausbildung als Zahnarzthelferin aufgenommen, dies geschah jedoch nicht – wie von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 AufenthG vorausgesetzt, während des laufenden Asylverfahrens. Das Asylverfahren ist seit Mai 2024 beendet, die Ausbildung begann die Antragstellerin erst am 1. August 2025.
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Eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diese Regelung setzt voraus, dass der betroffene Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist. Dies ist nicht hier nicht der Fall. Zwar genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch ein Anspruch auf Erteilung einer („normalen“) Duldung nach § 60a AufenthG. Denn „geduldet“ ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Da die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer von Amts wegen eine Duldung zu erteilen, kann es nicht zu dessen Nachteil gehen, wenn sie dieser Pflicht trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 24; Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 41). Weder hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedoch bislang eine Duldung erteilt, noch ist aus den vorstehenden Gründen ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG hat.
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b) Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen, richtet, bleibt der Beschwerde ebenfalls der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass auch insoweit ein Anordnungsanspruch nicht vorliege.
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Nach § 60a Abs. 4 AufenthG ist dem Ausländer über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen. Die Norm bildet keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern hat eine rein deklaratorische Wirkung (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 19). Die danach erforderliche Aussetzung der Abschiebung lag laut Verwaltungsgericht im Falle der Antragstellerin unstreitig nicht vor. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass sie nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet werde. Hiergegen ist aus den genannten Gründen nichts zu erinnern.
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c) Die Beschwerdebegründung liefert ebenfalls keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „die Abschiebungsandrohung der Antragstellerin“ aufzuheben, zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin begehre insoweit eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche sei hier auch nicht ausnahmsweise in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG wegen drohender unzumutbarer und nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile für die Antragstellerin gerechtfertigt. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein, sodass es keiner weiteren Befassung des Senats mit diesem Antrag, der bereits gegen den falschen Antragsgegner gerichtet sein dürfte, weil nach Aktenlage lediglich eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes existiert, bedarf.
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d) Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat die Antragstellerin den Senat mit Schreiben vom 9. Februar 2026 davon in Kenntnis gesetzt, einen Asylfolgeantrag sowie einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gestellt zu haben. Sie begründet diesen Antrag nunmehr mit gegen sie gerichtete Ermittlungen der türkischen Staatsanwaltschaft wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation und Beleidigung des Präsidenten. Zugleich wendet sie sich an die Antragsgegnerin mit dem Antrag, ihr die Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen schriftlich zuzusichern. Ein im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigender Antrag oder die Einführung eines neuen, für die Beschwerde entscheidungserheblichen Tatsachenvortrags ist damit nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, verbunden. Der Senat sieht sich dementsprechend nicht veranlasst, hierzu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Antragserweiterung/Antragsänderung dürfte im Beschwerdeverfahren ohnehin unzulässig sein. Da die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO nur der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient, ist für eine Antragserweiterung oder -änderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kein Raum (Beschl. d. Senats v. 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei berücksichtigt auch der Senat, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zwecke der Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung einerseits und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge andererseits) zu entscheiden war. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6).
43
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).