Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.05.2026 – 16 B 30/26
16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0528.16B30.26.00
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. September 2024 offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, ohne noch ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 7 FeV einholen zu müssen.
Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
Seine Kritik an der Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der streitbefangenen Ordnungsverfügung führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Notwendig und zugleich ausreichend für eine solche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist, dass sie erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen oder ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2026 - 16 B 470/25 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Ausgehend davon ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung deutlich gemacht, dass er aufgrund des von alkoholbeeinflussten Kraftfahrern ausgehenden erhöhten Risikos für die Verkehrssicherheit die sofortige Vollziehung anordnet. Dass er dabei auch die Formulierung verwendet hat, das bisherige Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr lasse befürchten, dass er in der nächsten Zeit erneut ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung führen werde, obwohl nicht aktenkundig ist, dass der Antragsteller dies jemals getan hätte, ist angesichts des rein formellen Charakters der Begründungspflicht nicht entscheidend.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei Erlass der Ordnungsverfügung von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, nicht durchgreifend in Frage.
Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Sie wird nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a zur FeV), unter Bezugnahme auf die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) anhand sechs diagnostischer Kriterien festgestellt. Hiernach müssen von diesen Kriterien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben, um eine Alkoholabhängigkeit zu bejahen. Zu diesen Kriterien zählen neben einem starken oder zwanghaften Konsumwunsch (Nr. 1) eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Konsummenge (Nr. 2), ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums (Nr. 3), der Nachweis einer Toleranz (Nr. 4), eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen (Nr. 5) und ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (Nr. 6).
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 16 B 351/17 -, juris, Rn. 5 ff.
Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass in keiner der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen dokumentiert ist, dass diese Diagnosekriterien bei ihm zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt erfüllt waren. Gleichwohl ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 4. September 2024 alkoholabhängig i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV war. Dies ergibt sich maßgeblich und entscheidungstragend aus dem Bericht des Klinikums Z., Klinik für Suchtmedizin und Psychotherapie, vom 18. April 2024. Danach befand sich der Antragsteller vom 2. bis zum 19. April 2024 dort in stationärer Behandlung. Unter der Rubrik „Diagnose“ ist in diesem Bericht u. a. „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)“ aufgeführt. Außerdem heißt es darin, mit dem Antragsteller sei ein Kontakt zum ambulanten Suchthilfesystem besprochen und im Weiteren dringend empfohlen worden.
Die Bezeichnung der Diagnose entspricht derjenigen nach ICD-10.
Vgl. zu F10.2: https://gesund.bund.de/icd-code-suche/f10-2.
Auch wenn sich der Bericht vom 18. April 2024 nicht zu den Diagnosekriterien für eine Alkoholabhängigkeit verhält, ist anzunehmen, dass Diagnosen zu Suchterkrankungen, die von Ärzten einer auf solche Erkrankungen spezialisierten Fachklinik gestellt werden, hinreichend gesichert sind sowie auf den dafür anerkannten wissenschaftlichen Kriterien und einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, insbesondere dann, wenn der Betroffene - wie der Antragsteller - sich während eines ausreichend langen Zeitraums in dieser Klinik befand (hier: etwa zweieinhalb Wochen). Eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein hinreichend aussagekräftiges Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen Ernährungsgewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind.
Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 12, und vom 10. Juli 2017 - 11 CS 17.1057 -, juris, Rn. 12 f.
Mit Blick auf die Aussagekraft des Berichtes des Klinikums Z. vom 18. April 2024 steht der Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht entgegen, dass auch den weiteren ärztlichen Stellungnahmen, auf die der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung eingeht, die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht zu entnehmen sind.
Soweit der Antragsteller zum Bericht des Klinikums Z. vom 18. April 2024 vorträgt, er habe sich in dieser Klinik auf Anraten seiner Hausärztin vorgestellt, um ärztlich dokumentieren zu lassen, dass er nicht alkoholabhängig sei, und um seinen Führerschein zurückzuerlangen, erläutert er damit seine Motivation für den Klinikaufenthalt, stellt aber die in der Fachklinik getroffene Diagnose inhaltlich nicht in Frage. Sein Hinweis, es liege nicht in seiner Verantwortlichkeit, dass er auf einer offenen Akutstation für die Behandlung von Patienten mit Abhängigkeiten von Alkohol und komorbiden Störungen aufgenommen worden sei, und dies sage auch nichts über eine tatsächlich nicht bestehende Abhängigkeit aus, greift nicht durch. Die Annahme der Alkoholabhängigkeit des Antragstellers beruht nicht darauf, dass er gerade in dieser Station behandelt wurde, sondern auf der entsprechenden Diagnose einer Klinik für Suchtmedizin. Die vom Antragsteller erwähnte Passage im Bericht des Klinikums Z. „Die Aufnahme erfolgte zur Krisenintervention und psychoemotionaler Stabilisierung körperliche Entzugssymptome zeigten sich nicht.“ steht der Annahme seiner Alkoholabhängigkeit schon deswegen nicht entgegen, weil ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Alkoholkonsums nur eins der sechs oben genannten Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit darstellt, das nicht zwingend erfüllt sein muss.
Das nicht näher erläuterte Vorbringen des Antragstellers, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bislang vorgelegten hausärztlichen Atteste nicht überzeugten, genügt mit Blick auf die Darlegungsanforderungen in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, um die nachvollziehbaren Ausführungen im angegriffenen Beschluss in Zweifel zu ziehen, wonach diese Atteste die sich aus der Gesamtschau der übrigen ärztlichen Stellungnahmen ergebende Annahme einer Alkoholerkrankung in Form der Alkoholabhängigkeit nicht in Frage stellten.
Der Antragsteller zeigt ferner nicht auf, dass der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte Laborbefund vom 17./18. Oktober 2024, wonach sein Gamma-GT-Wert (γGT) und das mittlere korpuskuläre Volumen der roten Blutkörperchen (MCV) im Normalbereich liegen, eine Alkoholabhängigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 4. September 2024 ausschließt. Dieser Befund sagt schon nichts zu den Blutwerten Anfang September 2024 aus. Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Erhöhung dieser Werte lasse typischerweise auf einen Alkoholmissbrauch schließen, ergibt sich daraus nicht, dass Werte im Normalbereich eine Alkoholabhängigkeit widerlegen. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers, eine bestehende Alkoholabhängigkeit wirke sich immer auf die Blutwerte aus, stehen normwertige Laborbefunde der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nicht zwingend entgegen; zu berücksichtigen sind neben Fragen der Sensitivität insbesondere Normalisierungen nach vorübergehender anlassbezogener Alkoholkarenz.
Vgl. Haffner/Brenner-Hartmann/Musshoff, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 288, die zudem anführen (S. 287), dass sich der Gamma-GT-Wert bei Alkoholabstinenz innerhalb von zwei bis fünf Wochen normalisiert.
Auf die Ausführungen des Antragstellers dazu, inwieweit sich das hirnorganische Psychosyndrom, das beim DEKRA Mobilitäts-Check vom 15. November 2023 unter Bezugnahme auf externe ärztliche Befunde genannt wurde, auf seine Kraftfahreignung auswirkt, kommt es nicht an. Denn aus den vorstehenden Gründen ist für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Ordnungsverfügung von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers auszugehen, die gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV unabhängig von etwaigen weiteren Erkrankungen zur Kraftfahrungeeignetheit führt.
Nach alledem geht auch die allgemeine, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der Fahrerlaubnis. Denn es spricht jedenfalls viel dafür, dass er wegen einer Alkoholabhängigkeit kraftfahrungeeignet ist. Seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist in diesem Fall mit nicht hinnehmbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Hinter dem genannten öffentlichen Interesse steht sein Interesse an der weiteren Verkehrsteilnahme als Fahrerlaubnisinhaber zurück, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er ggf. seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, was gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, den Nachweis einer in der Regel einjährigen Abstinenz sowie gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten voraussetzt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 16 B 351/17 -, juris, Rn. 26.
Das Angebot des Antragstellers, sich einer Fahrprobe oder einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Hinweis auf seine frühere jahrelange Tätigkeit als Berufskraftfahrer und die von ihm in diesem Zusammenhang erworbenen Zertifizierungen.
Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde ergänzend auf seine Ausführungen im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug nimmt, genügt dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).