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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 06.07.2026 – 16 B 362/26

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0706.16B362.26.00

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Seine Kritik an der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2025 führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.

Notwendig und zugleich ausreichend für eine solche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist, dass sie erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen oder ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 16 B 30/26 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Ausgehend davon ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Der Antragsgegner führte zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus, aufgrund der gesetzlich festgelegten Nichtberechtigung sei sicherzustellen, dass der Antragsteller ab sofort nicht mehr mit seinem kosovarischen Führerschein am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen könne, um den berechtigten Sicherheitsbelangen aller übrigen Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Es solle zudem sichergestellt werden, dass der Antragsteller ab sofort nicht mehr durch Vorlage seines kosovarischen Führerscheins den falschen Anschein der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erwecken könne. Damit hat der Antragsgegner bezogen auf den vorliegenden Einzelfall die Anordnung der sofortigen Vollziehung den vorstehenden Anforderungen entsprechend begründet. Dieser Bewertung steht schon wegen des formellen Charakters des Begründungserfordernisses nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang nicht durch Verkehrsverstöße oder Unfälle aufgefallen sein will und dass die aufgrund eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip bestehende Gefahrenlage eine andere sein kann als bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die im Ergebnis zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem im Feststellungsbescheid enthaltenen Hinweis auf die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a FeV handle es sich um eine offenbare Unrichtigkeit.

Nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich jedem aufdrängen muss, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2026 - 16 B 470/25 -, juris, Rn. 47 f., m. w. N.

Zwar macht der Antragsteller geltend, er habe nicht erkennen können, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Behörde stütze, was den Bestimmtheitsgrundsatz und sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verletze. Dieser Einwand dringt jedoch schon deshalb nicht durch, weil auch für den Antragsteller offensichtlich ist, dass er nicht über eine in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a FeV aufgeführte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügt. Die Aussage des Antragstellers, diese Vorschrift existiere in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht, bleibt unverständlich. Da der Antragsgegner auf das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland zum Zeitpunkt der Erteilung der kosovarischen Fahrerlaubnis des Antragstellers abstellte und dieses Kriterium sowohl für die im Bescheid genannte Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a FeV als auch für die zutreffende Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV maßgeblich ist, war für jeden, auch für den Antragsteller ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Umständen der Antragsgegner die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ableitete. Weder eine Verkürzung der Möglichkeiten zur Rechtsverteidigung noch eine inhaltlich unbestimmte Regelung in dem Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2025 sind vor diesem Hintergrund erkennbar.

Das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Fahrschulausbildung bereits im Jahr 2016 in Kosovo aufgenommen, aber die Prüfung aus persönlichen Gründen erst im November 2022 ablegen können, ist ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren. Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV stellt hinsichtlich des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ab.

Die Rüge des Antragstellers, seine melderechtliche Registrierung in R. reiche nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung anzunehmen, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist ihm insofern beizupflichten, dass die melderechtliche Anmeldung in Deutschland nach § 17 BMG nicht gleichbedeutend mit einem ordentlichen Wohnsitz im Inland i. S. d. § 7 Abs. 1 FeV sein muss. Der pauschale Verweis des Antragstellers auf die Beweislast für die fehlende Berechtigung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 FeV und die Amtsermittlungspflicht des Antragsgegners greift jedoch zu kurz. Denn hierbei übersieht er, dass ihn besondere Mitwirkungspflichten treffen, wenn es um Umstände aus der eigenen Lebenssphäre geht, über die der Betroffene besser Bescheid wissen muss als die Fahrerlaubnisbehörde. Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - 11 CS 24.1135 -, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 3 B 21.14 -, juris, Rn. 3 (zum Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2026 - 16 B 571/25 -, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.

Diesen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen. Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners hatte aufgrund der melderechtlichen Auskunft, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2017 durchgängig in Deutschland gemeldet ist, Anhaltspunkte dafür, dass dessen ordentlicher Wohnsitz im Zeitpunkt der Erteilung der kosovarischen Fahrerlaubnis im November 2022 in Deutschland lag. Diese Erkenntnisse hat der Antragsteller nicht widerlegt. Auf die Anhörung des Antragsgegners zum beabsichtigten Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts erklärte der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Okto­ber 2025, dass es nicht zutreffe, dass er seit 2017 ununterbrochen in Deutschland gewohnt habe; hierzu würden Nachweise nachgereicht. Einen ausreichenden Anknüpfungspunkt etwa für eine Nachfrage bei den kosovarischen Behörden bot diese unsubstantiierte Aussage des Antragstellers nicht. Die nachfolgenden Erinnerungen und Nachfragen des Antragsgegners mit E-Mails vom 20. Oktober 2025 und vom 18. November 2025 blieben unbeantwortet. Auch im gerichtlichen Verfahren macht der Antragsteller nur unzureichende Angaben („Tatsächlich war es so, dass der Kläger […] regelmäßig bei dessen Familie, regelmäßig auch über das halbe Jahr, in Kosovo auffällig [soll heißen: aufhältig] gewesen ist.“, „Die Prüfung wurde aus persönlichen Gründen erst im November 2022 abgelegt, als der Beschwerdeführer sich - wie regelmäßig - bei seiner Familie im Kosovo aufhielt.“, „Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass er regelmäßig, auch über längere Zeiträume von mehr als einem halben Jahr, bei seiner Familie im Kosovo aufhältig war.“). Eine zeitliche Einordnung der Auslandsaufenthalte unterbleibt. Belege, etwa in Form von Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass oder Nachweisen über die Beförderung nach bzw. aus Kosovo, werden nicht vorgelegt.

Die Ausführungen des Antragstellers zu einem doppelten Wohnsitz verfangen ebenfalls nicht. Er stellt lediglich in den Raum, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt „möglicherweise sowohl persönliche Bindungen in Deutschland (Arbeit, Wohnung) als auch im Kosovo (Familie, Herkunft)“ gehabt habe und daher „nicht ausgeschlossen“ sei, dass sein ordentlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung in Kosovo gelegen habe. Diese hypothetischen Erwägungen genügen nicht, zumal der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland nicht seiner Erwerbstätigkeit, sondern zuvörderst der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen dient (vgl. die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG), er mithin auch dauernde familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat.

Was der Antragsteller aus dem Umstand, dass Kosovo in Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist, zu seinen Gunsten herleiten will, bleibt offen. Trotz der Aufnahme in die Staatenliste gilt die Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV auch für kosovarische Fahrerlaubnisse. Dass der Antragsteller kein klassischer Fall des sogenannten „Führerscheintourismus“ sein mag, ändert hieran nichts. Eine unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte Fahrerlaubnis kollidiert mit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, bei hier ansässigen Betroffenen selbst die Voraussetzungen der Teilnahme am Straßenverkehr nach den Maßstäben des deutschen Rechts vollumfänglich zu prüfen. Ausschließlich der Wohnsitzstaat, in dem der Betroffene ansässig ist und den Schwerpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr hat, soll nach der Konzeption des internationalen Fahrerlaubnisrechts im Interesse der Verkehrssicherheit befugt sein, eine Fahrerlaubnis zu erteilen und die Voraussetzungen dafür zu überprüfen.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. November 2025 - 11 B 24.1722 -, juris, Rn. 21, m. w. N.; Neu, in: Freymann/‌Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrs­recht, 3. Aufl. 2025, § 29 FeV Rn. 32.

Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das in § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV vorgesehene Ermessen bezieht sich nur darauf, ob ein feststellender Verwaltungsakt über die kraft Gesetzes fehlende Berechtigung des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, erlassen wird. Durch den feststellenden Verwaltungsakt werden Zweifel über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung beseitigt, was für mögliche Strafverfahren nach § 21 StVG von Bedeutung ist.

Vgl. Neu, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2025, § 29 FeV Rn. 37 f.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 29 FeV Rn. 16; zu den vergleichbaren Regelungen in § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 28.10 -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 11 ZB 11.2621 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 16 B 72/11 -, juris, Rn. 17.

Die vom Antragsteller als in die Ermessensentscheidung einzubeziehend angeführten Umstände (Fahrschulausbildung vor Übersiedlung nach Deutschland begonnen, Fahrerlaubnis eines in Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staates, existenzbedrohende Wirkung durch die Feststellung der fehlenden Inlandsberechtigung) betreffen jedoch nicht die Entscheidung, ob ein feststellender Verwaltungsakt erlassen wird. Hiermit versucht er vielmehr zu begründen, warum trotz des Vorliegens der Tatbestandsvor­aussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV gleichwohl von seiner Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, auszugehen sei.

Vgl. zum Umfang einer Ermessensausübung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 16 B 72/11 -, juris, Rn. 17.

Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, insbesondere hätte der Antragsgegner als milderes Mittel die Möglichkeit einer Umschreibung nach § 31 FeV prüfen müssen, bleiben unverständlich. Denn der Antragsteller weist zugleich zutreffend darauf hin, dass im Falle einer unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erfolgten Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt (vgl. die Bezugnahme in § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV: „die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat“).

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen, weil eine fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland seine berufliche Existenz und damit auch die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter gefährde, dringt er schon deshalb nicht durch, weil sich die Rechtsfolge des Wohnsitzverstoßes unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Hieran anknüpfende Auswirkungen sind dementsprechend vom Betroffenen hinzunehmen. Da nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller nicht über eine anzuerkennende ausländische Fahrerlaubnis verfügt, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, besteht nach dem gesetzgeberischen Willen auch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller davon abzuhalten, mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Die vom Antragsteller angesprochenen offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache­klage sind nach dem Vorstehenden nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).