Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 1 B 484/26

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.1B484.26.00

G r ü n d e

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das - fristgerecht vorgelegte - Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren gestellten, dem erstinstanzlichen Antrag zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich entsprechenden Sachantrag zu entsprechen,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, ihm abzuverlangen, die Anordnung vom 26. Februar 2026 zu befolgen.

I. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Der Antragsteller habe den behaupteten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die ihm unter dem 26. Februar 2026 erteilte Weisung,

die ihn behandelnden (Fach-)Ärzte, die ihn im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung behandeln, und seinen Hausarzt, soweit dieser in die fachärztliche Behandlung eingebunden ist, und den Amtsarzt gegenseitig von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und alle ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen (u. a. Untersuchungsbefunde, Arztberichte, Verlaufsberichte) der vergangenen fünf Jahre, die im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen, vorzulegen,

sei aller Voraussicht nach rechtmäßig und daher zu befolgen. Sie diene der Vorbereitung einer von der Antragsgegnerin erwogenen Anordnung einer - nach Art und Umfang einzugrenzenden - ärztlichen Untersuchung i. S. v. § 44 Abs. 6 BBG und genüge den an solche vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen (Vorermittlungen) zu stellenden Anforderungen. Die streitgegenständlichen Aufklärungsmaßnahmen seien aus einem hinreichenden Anlass angeordnet worden, entsprächen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und seien aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich. Anlass für die dem Antragsteller aufgegebenen Handlungen sei das Sozialmedizinische Gutachten des Medizinaldirektors und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T. vom 5. Januar 2022. Danach sei der Kläger aus sozialmedizinischer und fachpsychiatrischer Sicht bis zum Beweis des Gegenteils aufgrund einer seit 2005 beschriebenen Impulskontrollstörung sowie der weiterhin bestehenden Verweigerungshaltung bezüglich einer fachpsychiatrischen Fremdbegutachtung, die seit 2010 durch den arbeitsmedizinischen Dienst und 2014 sowie letztmalig im August 2021 durch den sozialmedizinischen Dienst angefordert worden sei, gesundheitlich nicht uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst und den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Aufgrund dieser fachärztlichen Aussage bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller an einer psychischen, seine Dienstfähigkeit in Frage stellenden Erkrankung leide. Die geforderte Entbindung von der Schweigepflicht und Vorlage der (näher bezeichneten) Unterlagen seien auch geeignet, dem Amtsarzt und über diesen auch der Antragsgegnerin Erkenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand des Antragstellers zu vermitteln, auf deren Grundlage entschieden werden könne, ob eine fachpsychiatrische Begutachtung angezeigt und erforderlich sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Die Vorlage der streitgegenständlichen Informationen der den Antragsteller behandelnden Ärzte sei unerlässlich, um Art und Umfang einer amtsärztlichen Untersuchung und einer etwaigen fachärztlichen Zusatzuntersuchung näher eingrenzen zu können, weil die Antragsgegnerin und der Amtsarzt den Grund für die in den Jahren 2015 bis 2021 aufgetretenen (erheblichen) Fehlzeiten des Antragstellers (mangels entsprechender Angaben des Antragstellers) nicht sicher kennten. Ferner habe die Antragsgegnerin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch durch die Beschränkung ihrer Anordnungen (Entbindung nur der Ärzte von der Schweigepflicht, die den Antragsteller im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung behandeln; Vorlage nur solcher Unterlagen, die diese Erkrankung betreffen und aus den vergangenen fünf Jahren stammen) genügt. Schließlich seien die Anordnungen auch aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich. Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung sei rechtswidrig, weil sie die konkreten Ereignisse oder Vorfälle, die die Antragsgegnerin zu ihr veranlasst hätten, entgegen der zu § 44 Abs. 6 BBG ergangenen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar angebe, greife nicht durch. Diese Rechtsprechung sei nämlich auf vorbereitende Ermittlungsmaßnahmen, um die es hier gehe, nicht übertragbar, weil diese gerade nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 6 BBG unterlägen.

II. Hiergegen wendet der Antragsteller ein: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die „Untersuchungsanordnung“ sei rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts erfordere eine Untersuchungsanordnung wegen des mit der Anordnung verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch (amtsärztliche) Datenerhebung und (amtsärztliche bzw. behördliche) Datenspeicherung und -verwendung eine hinreichende Begründung, die insbesondere Anlass sowie Art und Umfang der Untersuchung benenne. Eine solche Datenerhebung, -speicherung und -verwendung sehe auch die streitgegenständliche Anordnung vor. Die beigegebene Begründung erschöpfe sich aber in der Mitteilung der Absicht, über den immer noch anhängigen Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung zu entscheiden, und entbehre daher einer nach dem Vorstehenden hinreichenden Begründung. Insbesondere nenne die Antragsgegnerin keine konkreten Ereignisse oder Vorfälle, die sie zu der Anordnung veranlasst haben könnten. Eine Auseinandersetzung mit der Anordnung sei ihm daher nicht möglich, effektiver Rechtsschutz werde ihm verunmöglicht. Rechtswidrig sei die Anordnung ferner deshalb, weil sie sich auf eine psychische Erkrankung beziehe. Ein entsprechender Anlass bestehe nicht, und es fehle insoweit (wiederum) an einer hinreichenden Begründung, an die wegen der hohen Eingriffsintensität besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Bereits 2022 habe die Antragsgegnerin keine aktuellen, sondern nur mehr als zehn Jahre zurückliegende Umstände darlegen können, aus denen sich Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ergeben hätten. Ferner sei der Untersuchungsanordnung nur zu entnehmen gewesen, dass die Antragsgegnerin offenbar davon ausgegangen sei, dass bei ihm eine psychische Erkrankung vorliege. Dies habe sie auch nicht näher begründen können. Auch der damalige Amtsarzt habe eine psychische Erkrankung nur im Rahmen einer - ihm nicht obliegenden - rechtlichen Bewertung angenommen. Es bestünden „auch weiterhin“ keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm eine psychische Erkrankung vorliege. Eine psychiatrische Behandlung finde nicht statt und sei auch nicht erforderlich.

III. Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

Der Antragsteller hat weiterhin nicht i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Anordnungsanspruchs vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Heranziehung der Rechtsgrundsätze, an denen vorbereitende Aufklärungsmaßnahmen der in Rede stehenden Art nach der Rechtsprechung des Senats zu messen sind,

vgl. den Senatsbeschluss vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 56 bis 69, und den die hiesigen Beteiligten betreffenden Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - 1 B 555/24 -, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N.,

vielmehr jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die streitgegenständliche Anordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

1. Die streitgegenständlichen Aufklärungsmaßnahmen sind entgegen der Ansicht des Antragstellers zunächst hinreichend begründet.

Weist ein Beamter erhebliche, zu Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit berechtigende Fehlzeiten auf und hat der Dienstherr keine Kenntnis von deren Ursache, ist der Dienstherr berechtigt, dem Beamten hinreichend bestimmt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügend aufzugeben, an Aufklärungsmaßnahmen mitzuwirken, die der Eingrenzung von Art und Umfang einer ärztlichen Untersuchung dienen, deren Anordnung auf der Grundlage des § 44 Abs. 6 BBG für einen späteren Zeitpunkt beabsichtigt ist. Die Berechtigung zu einer solchen gemischten dienstlich-persönlichen Weisung im Vorfeld einer Untersuchungsanordnung folgt unmittelbar aus dem - von der Pflicht zu gegenseitiger umfassender Treue geprägten - Beamtenverhältnis und nicht etwa erst aus § 44 Abs. 6 BBG. Gleichwohl spricht Überwiegendes dafür, dass eine solche Weisung jedenfalls dann, wenn sie Anordnungen wie die hier in Rede stehenden trifft, im Grundsatz an den Anforderungen zu messen ist, die für eine Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG gelten. Für eine solche Annahme streitet insbesondere die Überlegung, dass auch die nach einer Schweigepflichtentbindung erfolgende Weitergabe der in der jeweiligen Weisung näher bezeichneten (bereits vorhandenen, nicht erst zu erhebenden) Gesundheitsdaten zu dem (psychischen) Gesundheitszustand des Beamten an den Amtsarzt, deren Auswertung und die Mitteilung der auf ihrer Grundlage gewonnenen Einschätzung an die personalverwaltende Stelle des Dienstherrn zu Eingriffen in das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten führen.

Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 65 f., m. w. N.

Ob hier dementsprechend in der Weisung neben Art und Umfang des aufgegebenen Verhaltens auch deren Anlass anzugeben ist, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor einer Befolgung der ihm aufgegebenen Mitwirkung zu ermöglichen,

vgl. insoweit - jeweils zu Untersuchungsanordnungen - die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, Rn. 25, und vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, Rn. 35,

muss vorliegend aber nicht abschließend entschieden werden, weil die Weisung vom 26. Februar 2026 diesen Anforderungen genügt. Zwar hat die Antragsgegnerin als Anlass der Weisung nur angegeben, dass sie nun über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Zurruhesetzungsverfügung abschließend entscheiden wolle. Vorliegend liefe es aber auf eine bloße Förmelei hinaus und erschiene zudem rechtsmissbräuchlich, der Antragsgegnerin entsprechende Ausführungen in der Weisung abzuverlangen, weil dem Antragsteller aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls längst hinreichend bekannt ist, wegen welcher konkreten Ereignisse oder Vorfälle die Weisung ergangen ist.

Der Weisung ist zunächst ohne weiteres zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin Anhaltspunkte für eine bei dem Antragsteller vorliegende psychische Erkrankung sieht und sich durch die angeordneten Vorermittlungen in die Lage versetzen will, über den Erlass einer Untersuchungsanordnung und nachfolgend - mit oder ohne Untersuchungsanordnung und Gutachten - (positiv oder negativ) über den Widerspruch des Antragstellers zu entscheiden. Belegt wird diese Einschätzung durch die ausdrückliche Erwähnung der angenommenen „psychischen Erkrankung“ sowie durch die weiteren Ausführungen in der Weisung, zu der (für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlichen) Feststellung des Gesundheitszustands des Antragstellers sei es „unerlässlich eine medizinische Feststellung und gegebenenfalls Untersuchung vorzunehmen“.

Zwar benennt die Weisung, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, keine konkreten Ereignisse oder Vorfälle, die die Antragsgegnerin zu ihrem Erlass veranlasst haben. Ausführungen dazu, weshalb die Antragsgegnerin Grund zu der Annahme sieht, der Antragsteller könne aufgrund einer psychischen Erkrankung dienstunfähig sein, waren hier aber offensichtlich entbehrlich. Dem Antragsteller ist dieser Grund nämlich aus dem bisherigen, schon seit Jahren geführten Zurruhesetzungsverfahren bereits hinreichend bekannt. Insbesondere auf S. 2 bis 6 der Untersuchungsanordnung vom 26. April 2026, die die Antragsgegnerin nach stattgebenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2024 - 10 L 1386/24 - und - nachgehend - des Senats vom 31. Juli 2024 - 1 B 555/24 - mit Verfügung vom 27. August 2024 aufgehoben hat, ist eingehend dargestellt, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin Anlass sieht, die Dienstfähigkeit des Antragstellers anzuzweifeln und ihre Zweifel auf die Annahme einer psychischen Erkrankung zu stützen. Sie hat in dieser Verfügung im Einzelnen die Fehlzeiten und Verhaltensweisen des Antragstellers im Zeitraum von 2015 bis zu dessen mit Schreiben vom 29. Juni 2021 erfolgter Entbindung von der Dienstleistungspflicht benannt und auf das Ergebnis der fachärztlichen sozialmedizinischen Begutachtung (Diagnose einer seit 2005 beschriebenen Impulskontrollstörung; Verweigerungshaltung) verwiesen. Zudem hat sie auch den - von dem Antragsteller nicht bestrittenen - Umstand angeführt, dass gegen diesen 2023 ein Verfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden ist, bei dem zumindest der polizeilich ermittelte Sachverhalt ohne weiteres zu der Diagnose einer Impulskontrollstörung (ICD-10 F63) passen dürfte. Nach der WE-Meldung des Landrats des Kreises C. ist der Antragsteller am 26. März 2023, wie ein Zeuge beobachtet hat, an das Kfz des Geschädigten herangetreten und hat diesem unvermittelt mit der Faust dreimal in das Gesicht geschlagen, nachdem er einen Überholversuch des Geschädigten, eines Feuerwehrmanns auf dem Weg zu einem Einsatz, durch Beschleunigen verhindert hatte und beide nachfolgend verkehrsbedingt hatten anhalten müssen.

2. Fehl geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, ein (hinreichender) Anlass für Ermittlungen in Richtung einer psychischen Erkrankung bestehe nicht. Bereits die vorstehenden Erwägungen belegen deutlich, dass die Antragsgegnerin von Anhaltspunkten für eine die Dienstfähigkeit des Antragstellers in Frage stellende psychischen Erkrankung ausgehen darf. Es trifft nach dem Vorstehenden insbesondere auch ersichtlich nicht zu, dass die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung (unsubstantiiert) geltend macht, bereits 2022 nur Sachverhalte angeführt habe, „die bereits damals mehr als zehn Jahre“ zurückgelegen hätten; zudem ignoriert dieses Vorbringen das Ergebnis des Sozialmedizinischen Gutachtens vom 5. Januar 2022 und das Verhalten, dass dem Antragsteller 2023 zur Last gelegt worden ist. Die mit der Beschwerdebegründung ferner aufgestellte Behauptung, der Gutachter habe eine psychische Erkrankung „nur im Rahmen einer - ihm nicht obliegenden - rechtlichen Bewertung“ angenommen, ist substanzlos und angesichts der gestellten Diagnose zudem nicht nachvollziehbar. Unsubstantiiert, als bloß behauptete Selbsteinschätzung ohne Aussagekraft und angesichts des Vorstehenden ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, es bestünden „weiterhin“ keine Anhaltspunkte für eine bei ihm bestehende psychische Erkrankung, die, sollte sie zutreffen, es ihm im Übrigen leicht machen müsste, der Weisung nachzukommen. Die weitere Behauptung, dass eine psychiatrische Behandlung nicht stattfinde und auch nicht erforderlich sei, ist ungeachtet der Frage ihrer Substanz und Glaubhaftigkeit für sich genommen unerheblich. Sie schließt weder aus, dass eine psychiatrische Behandlung stattgefunden hat, noch, dass eine andere, etwa psychotherapeutische Behandlung erfolgt ist oder noch erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mit der Halbierung des Auffangwertes trägt sie dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller lediglich eine vorläufige, die Hauptsache nicht vorwegnehmende Regelung begehrt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.