Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 16.06.2026 – 1 A 130/23
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.1A130.23.00
Tatbestand
Der am 00.00.1967 geborene Kläger stand bis zu seiner hier streitigen, mit Ablauf des Monats Januar 2020 erfolgten vorzeitigen Zurruhesetzung in den Diensten der Beklagten, und zwar zuletzt als Postobersekretär (Besoldungsgruppe A 7). Vor seiner Zurruhesetzung war er in der Abteilung Stationäre Bearbeitung Brief beschäftigt; ihm zugewiesen waren zuletzt die Tätigkeiten „AGB-Prüfungen, Versandmappen-Bearbeitung und SESTA-Stichproben (im Überhang).
Mit an den Kläger gerichteter, am 21. August 2019 zugestellter Verfügung vom 19. August 2019 ordnete die Beklagte eine ärztliche Untersuchung des Klägers nach § 44 Abs. 6 BBG an und bat diesen, sich dazu am 4. September 2019 bei der mit der Begutachtung beauftragten Betriebsärztin Dr. S. vorzustellen. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger sei in den letzten 12 Kalendermonaten in sechs Fällen an insgesamt 197 Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen. Seit dem 20. Mai 2019 sei er durchgehend dienstunfähig erkrankt und habe seitdem keinen Dienst mehr geleistet. Daher habe sie ernsthafte Zweifel an seiner Dienstfähigkeit. In dem Untersuchungsauftrag vom selben Tag, der der Verfügung in Kopie beigefügt war, wies die Beklagte u. a. darauf hin, dass der Kläger nach ihren Beobachtungen mit der ihm übertragenen Tätigkeit völlig überfordert und (diese) für ihn eine große psychische Belastung sei; das Heranholen der Versandmappen und das Wegfahren der Briefbehälter seien für ihn bereits eine große körperliche Belastung gewesen, die er mit Leistungssport verglichen habe. Die Fehlzeiten hätten im letzten Kalenderjahr zugenommen und würden von der Ausfallzeit her länger. Die abverlangte Arbeit nehme qualitativ immer mehr ab und könne nicht als zufriedenstellend angesehen werden. Am 17. August 2018 sei dem Kläger ein Gespräch für ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten worden; die Maßnahme sei von dem Bevollmächtigten abgelehnt worden.
Einer Einladung zu einem Personalgespräch am 29. August 2019 leistete der Kläger zwar Folge, gab dort aber - wie von seinem im Verwaltungsverfahren stets für ihn handelnden bevollmächtigten Vater schriftlich angekündigt - nur seine Personalien an.
Mit Schreiben vom 3. September 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung vom 19. August 2019 ein. Zur Begründung führte er im Kern aus, er werde den Untersuchungstermin mit Rechtsgrund nicht wahrnehmen, weil die Untersuchungsanordnung rechtswidrig sei. Eine Untersuchung durch die beauftragte Ärztin könne keine taugliche Grundlage der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit sein, weil die Ärztin insoweit nicht qualifiziert bzw. nicht berechtigt sei. Beauftragt werden dürfe nämlich nur ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin, nicht aber eine Person, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Deutschen Post AG stehe und wohl nicht einmal Betriebsärztin und (als solche) zur Gutachterin bestellt worden sei.
Nachdem der Kläger den Termin am 4. September 2019 nicht wahrgenommen hatte, erließ die Beklagte unter dem 9. September 2019 eine zweite, dem Kläger am 11. September 2019 zugestellte Untersuchungsanordnung, nun für eine Untersuchung am 23. September 2019, die inhaltlich im Wesentlichen der ersten Anordnung vom 19. August 2019 entsprach und in dem abschriftlich beigefügten Untersuchungsauftrag zusätzlich die Angabe enthielt, der Kläger habe sich bei dem Personalgespräch nicht gesprächsbereit gezeigt. Hiergegen legt der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2019 am selben Tag Widerspruch ein und nahm den anberaumten Untersuchungstermin sodann nicht wahr. Der nachfolgend erlassenen - dritten - Untersuchungsanordnung vom 2. Oktober 2019, zugestellt am 4. Oktober 2019, die den vorherigen Anordnungen im Wesentlichen entsprach und nach der die Untersuchung am 21. Oktober 2019 stattfinden sollte, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 am selben Tag und blieb sodann dem Untersuchungstermin fern.
Unter dem 4. Dezember 2019 legte der Leiter der Niederlassung BETRIEB E. V. in einer Ermessenserklärung unter Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs dar, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen den Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG i. V. m. § 47 BBG für dauernd unfähig halte, seine Amtspflichten zu erfüllen. Der Kläger habe innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Er habe sich der rechtmäßigen Begutachtung im Rahmen einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung dreimal grundlos verweigert. Aufgrund des fehlenden Leistungsbildes scheide jegliche weitere Verwendung des Klägers aus.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019, dem Kläger zugestellt am 6. Dezember 2019, teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihn wegen angenommener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, und zwar voraussichtlich mit Ende des Monats Januar 2020. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ermessenerwägungen aus der Erklärung vom 4. Dezember 2019 und wies ergänzend darauf hin, dass die aktuelle Krankschreibung bis zum 20. Dezember 2019 laufe. Sie gab Gelegenheit, Einwendungen zu erheben, und wies den Kläger auf sein Recht hin, die Mitwirkung des Betriebsrats bei seiner Zurruhesetzung zu beantragen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 bat die Beklagte mit Blick darauf, dass der Kläger den Schwerbehinderten gleichgestellt sei (GdB 30), die Schwerbehindertenvertretung um Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers, die diese mit Antwortschreiben vom 6. Dezember 2019 zur Kenntnis nahm. Der Kläger machte mit Schreiben vom 3. Januar 2020 geltend: Die Behauptung, er habe grundlos die Durchführung der Dienstunfähigkeitsuntersuchung verweigert, sei aus den bereit geltend gemachten Gründen haltlos. Zudem sei er davon überzeugt, dass seine Gesundheit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt sein werde; auch könne er noch anderweitig eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 bekräftigte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Auffassung, dass sie diesen für dauernd dienstunfähig halte, führte näher zu der Rechtsstellung der Betriebsärzte der Deutschen Post AG aus und teilte mit, dass das Zurruhesetzungsverfahren fortgesetzt werde. Der Vorstand der Deutschen Post AG stimmte der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers mit Schreiben vom 27. Januar 2020 zu, und die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost erhob unter dem 30. Januar 2020 keine Einwände gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung.
Mit Bescheid des Leiters der Niederlassung Betrieb vom 31. Januar 2020, dem bevollmächtigten Vater zugestellt am selben Tag, versetzte die Beklagte den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
Den hiergegen mit Schreiben vom 24. Februar 2020 am selben Tag eingelegten und unter Verweis auf das bisherige Vorbringen begründeten (Schreiben vom 24. Mai 2020) Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Leiters der Niederlassung Betrieb vom 26. Juni 2020, zugestellt am 30. Juni 2020, zurück. Hierbei führte sie über die bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren hinausgehend aus, dass die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers für das Amt eines Postobersekretärs in der Laufbahn des Mittleren Postdienstes entsprechend den Grundsätzen des § 444 ZPO zu unterstellen sei. Der Kläger habe nämlich die Feststellung seines Gesundheitszustands durch seine grundlose Weigerung, den drei rechtmäßigen Untersuchungsanordnungen Folge zu leisten, bewusst verhindert.
Der Kläger hat am 27. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag bekräftigt, die Versetzung in den Ruhestand sei rechtwidrig, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, den rechtswidrigen Untersuchungsanordnungen Folge zu leisten. Über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend hat er ausgeführt, die Rechtswidrigkeit der Anordnungen folge auch daraus, dass sie keine eingrenzenden, nachvollziehbaren Angaben zu Art und Umfang der in seine grundrechtsbewehrte Sphäre eingreifenden ärztlichen Untersuchung enthalten und die vorzunehmenden Eingriffe daher unzulässig in das Belieben der Gutachterin gestellt hätten. Art und Umfang der verlangten Untersuchung seien in einer Untersuchungsanordnung auch dann einzugrenzen, wenn dem Dienstherrn der Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht bekannt sei. Abgesehen von alledem bestünden die Beschwerden, die den Fehlzeiten zugrunde gelegen hätten, nicht mehr.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2020 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die Untersuchungsanordnungen seien rechtmäßig. Das Gutachten der beauftragten Ärztin hätte taugliche Grundlage der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers sein können, weil die Ärztin eine entsprechend den Vorgaben des § 48 Abs. 1 BBG i. V. m. § 1 Abs. 2 PostPersRG zugelassene Betriebsärztin und als solche den Amtsärzten in der Funktion als Gutachter im Zurruhesetzungsverfahren gleichgestellt sei. Der Kläger sei auch nicht davon befreit gewesen, den Anordnungen Folge leisten zu müssen. Die insoweit erhobenen Widersprüche hätten nämlich entgegen der Ansicht des Klägers keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Fehlerfrei sei schließlich auch die erfolgte Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 444 ZPO.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Zurruhesetzungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG. Sie sei rechtmäßig. Der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig i. S. dieser Vorschrift gewesen sei. Da er sich unberechtigt geweigert habe, den Untersuchungsanordnungen Folge zu leisten, sei die Beklagte zu Recht in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 444 ZPO davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aussicht bestanden habe, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll erlangen würde, und dass es ferner keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gegeben habe. Namentlich seien die Untersuchungsanordnungen entgegen der Ansicht des Klägers rechtmäßig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -), der die Kammer folge, seien die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG entwickelten Anforderungen im Fall des - hier gegebenen - § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht einschlägig. Die Untersuchungsanordnungen hätten daher keine Angaben zu den Gründen der Untersuchung enthalten müssen, die über die Dauer der Fehlzeiten hinausgingen. Rechte des Klägers seien hierdurch nicht beeinträchtigt, weil er bereits als Adressat der Anordnung wisse, dass deren Zweck in der Feststellung bestehe, ob Aussicht bestehe, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Ihm habe bewusst sein müssen, dass die Beklagte mangels Kenntnis von seiner konkreten Erkrankung nicht von einer Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG habe ausgehen und auch keine konkrete Untersuchung bezüglich einer bestimmten Erkrankung habe anordnen können. Eine Pflicht, den Kläger zu Angaben zu den Ursachen seiner Erkrankung zu veranlassen und zu ermitteln, welche Untersuchungen in die Anordnungen aufzunehmen seien, habe nicht bestanden, weil der Kläger in dem Personalgespräch Angaben zur Sache verweigert habe. Die Bedenken des Klägers gegen die beauftragte Betriebsärztin teile das Gericht nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss vom 15. August 2024 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung macht dieser im Kern geltend: Die Zurruhesetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil die zugrundeliegenden Untersuchungsanordnungen rechtswidrig und daher nicht zu befolgen gewesen seien. Nach der (zutreffenden) Rechtsprechung des angerufenen Senats müssten Untersuchungsanordnungen als gemischte dienstlich-persönliche Weisungen gerade wegen der mit ihnen verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Das gelte auch in den Fällen der sog. „vermuteten Dienstunfähigkeit“ nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG. Auch in diesen Fällen müssten Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in der Anordnung eingegrenzt werden. Das sei hier in keiner Weise geschehen. Die Beklagte habe in keiner der drei Anordnungen die erlaubten medizinischen Eingriffe vorgegeben, sondern in das Belieben der beauftragten Ärztin gestellt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie (auf die Anfrage des Senats vom 10. September 2024, ob sie die angefochtenen Bescheide aufheben wolle) aus: Die ergangenen Untersuchungsanordnungen genügten den Anforderungen sowohl der bundesverwaltungs- als auch der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Mit dem Bundesverwaltungsgericht sei sie weiterhin der Auffassung, dass der Dienstherr in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung mangels Kenntnis von den Gründen der Erkrankung „naturgemäß“ nicht eingrenzen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften die Anforderungen an die Begründung der Untersuchungsanordnung ferner nicht überspannt werden, weil der Dienstherr sie ansonsten praktisch nicht mehr erfüllen könne. Der Dienstherr müsse daher (nur) nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und dürfe hierbei nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Dass der Amtsarzt (der zugelassene Betriebsarzt) die Untersuchung schon aus Gründen der Arbeitseffizienz ihrem Zweck entsprechend strukturieren werden, ergebe sich von selbst. Bei fehlender Kenntnis etwaiger Ursachen der Fehlzeiten werde dies die anfängliche Erhebung der Anamnese bedingen und im Anschluss, abhängig von dem sich weitenden Kenntnisstand des Arztes, weitere allgemein-ärztliche Untersuchungen und Erhebungen als mögliche „Bausteine“ einer solchen Untersuchung umfassen.
Mit nun ausführlich begründeter Verfügung vom 6. Januar 2026 hat der Senat die Beklagte erneut um Mitteilung gebeten, ob die angefochtenen Verfügungen aufgehoben würden. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die angefochtenen Bescheide nicht aufheben werde. Auf eine entsprechende Anfrageverfügung des Senats vom 27. Februar 2026 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. März 2026 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt; die entsprechende schriftsätzliche Erklärung der Beklagten datiert vom 25. März 2026.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist zulässig und begründet. Der diesbezügliche Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 in der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die zulässige Klage gegen die Verfügung über die vorzeitige Zurruhesetzung ist begründet, weil diese Verfügung materiell rechtwidrig ist.
1. Maßstabsnorm für die rechtliche Überprüfung ist § 44 des Bundesbeamtengesetzes, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250). Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG dienstunfähig, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Beamte muss in diesem Sinne in dem Vermögen beschränkt sein, seine Dienstpflichten gemessen an den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Diese Einschränkung muss ursächlich auf körperlichen oder gesundheitlichen Ursachen beruhen. Mit dem Merkmal „dauernd“ tritt ein zukunftsbezogenes zeitliches Element hinzu. Die Entscheidung, ob ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden soll, setzt somit bei dem Dienstherrn neben der Feststellung der Leistungsanforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und des tatsächlichen Leistungsvermögens des Beamten (in der Regel medizinischen Sachverstand erfordernde) Erkenntnisse des Dienstherrn über die gegenwärtige körperliche bzw. gesundheitliche Verfassung sowie eine Prognose über die weitere Entwicklung des Leistungsvermögens voraus. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG enthält demgegenüber keinen eigenständigen Begriff der Dienstunfähigkeit. Die an eine bestimmte Dauer krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst anknüpfende unwiderlegbare Vermutung entlastet den Dienstherrn lediglich von der Feststellung der maßgeblichen Amtsanforderungen, der konkreten gesundheitlichen bzw. körperlichen Leistungseinschränkungen, des gegenwärtigen Leistungsvermögens des Beamten sowie des erforderlichen Kausalzusammenhangs.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 A 4.21 -, juris, Rn. 45 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2025 - 1 A 1478/21 -, juris, Rn. 12, und Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 45; allg.: Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2026, BBG 2009, § 44 Rn. 15 ff., 42.
Die Prognose nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, ob die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht wiederhergestellt sein wird, ist dagegen nicht Gegenstand einer Vermutung. Für sie gelten der Sache nach vielmehr dieselben Anforderungen wie für die Prognose nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, ob der Beamte „dauernd“ dienstunfähig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2025 - 1 A 1478/21 -, juris, Rn. 14, und Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 47; ebenso Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2026, BBG 2009, § 44 Rn. 46, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 52: „Eine schlichte Untersuchungsanordnung, die im Tatbestand die Fehlzeiten des Beamten auflistet und um eine ärztliche Begutachtung mit dem Prognosehorizont bittet, ob zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird, ist rechtmäßig“ (Hervorhebung nur hier).
Der Dienstherr muss in beiden Fällen die Frage beantworten, wie wahrscheinlich es nach den ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist, dass der bestehende Zustand der Dienstunfähigkeit im Prognosezeitraum anhalten wird. Da die Wahrscheinlichkeitsaussage die aktuelle Situation in die Zukunft fortschreibt, bedarf sie (im Fall der „vermuteten“ Dienstunfähigkeit ggf. erstmals) fundierter, plausibler und nachvollziehbarer Anknüpfungstatsachen zum gegenwärtigen Leistungsvermögen und damit zu den konkreten gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigungen des Beamten, und setzt ebenfalls in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis voraus, über die nur ein Arzt verfügt, vgl. auch § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2025 - 1 A 1478/21 -, juris, Rn. 16, und Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 49; Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2026, BBG 2009, § 44 Rn. 39 ff.
Um die ärztliche Begutachtung zu ermöglichen, die danach sowohl in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG als auch in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG - hier für die Prognoseentscheidung - für den Erhalt ausreichend fundierter Erkenntnisse zu dem körperlichen bzw. gesundheitlichen Zustand des Beamten erforderlich ist, sieht § 44 Abs. 6 BBG - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - bei Zweifeln des Dienstherrn über die (dauernde) Dienstfähigkeit eine Verpflichtung des Beamten vor, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Dieser Verpflichtung des Beamten entspricht die Ermächtigung des Dienstherrn zum Erlass einer Untersuchungs- bzw. Beobachtungsanordnung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris, Rn. 34, und BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2025 - 1 A 1478/21 -, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 -, juris, Rn. 14; ferner Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2026, BBG 2009, § 44 Rn. 82.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 11, m. w. N.
Die Folgen einer rechtsgrundlosen Weigerung des Beamten, der rechtmäßigen Weisung des Dienstherrn nachzukommen, an der Klärung seines (gegenwärtigen und künftig zu erwartenden) gesundheitlichen oder körperlichen Leistungsvermögens mitzuwirken, sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Verweigerung kann daher in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Nachteil des Beamten auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verweigerung einer unverhältnismäßig weitgehenden Weisung des Dienstherrn darf indes nicht zum Anlass genommen werden, die Beweisregel des § 444 ZPO zu Lasten des Beamten anzuwenden.
Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris, Rn. 18 (unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), sowie Beschlüsse vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 -, juris, Rn. 14, und vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, juris, Rn. 11; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2025 - 1 A 1478/21 -, juris, Rn. 22, und Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 85.
2. Gemessen an diesen Vorgaben fehlt es hier an der notwendigen Voraussetzung, dass der Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 26. Juni 2020 (dauernd) dienstunfähig gewesen ist, weil die Beklagte ihrer Prognose nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (unstreitig) keine fundierten, plausiblen und nachvollziehbaren, in der Regel nur durch eine ärztliche Begutachtung zu gewinnende Anknüpfungstatsachen zum gegenwärtigen Leistungsvermögen und damit zu den konkreten gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers zugrunde gelegt hat und hiervon auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO absehen durfte. Letzteres durfte sie nicht, weil der Kläger die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit nicht grundlos vereitelt hat, sondern die Untersuchungsanordnungen nicht befolgen musste, weil diese rechtswidrig waren.
Die Weisungen vom 19. August 2018, 9. September 2018 und 2. Oktober 2018 (Beiakte Heft 3, Bl. 487, 508 und 529), mit denen die Beklagte jeweils eine ärztliche Untersuchung i. S. v. § 48 BBG angeordnet hat, sind rechtswidrig. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung erstens die tatsächlichen Umstände angeben, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen, und zweitens Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung machen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris, Rn. 23 bis 25.
Kennt der Dienstherr keinen Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten, sondern nur den Umstand, dass und in welchem zeitlichen Umfang der Beamte krankheitsbedingt gefehlt hat, kann und muss er auch nur diesen Umstand als Grund seiner Anordnung angeben (erste Anforderung).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris, Rn. 27.
Zu der zweiten Anforderung hat das Bundesverwaltungsgericht für Fälle dieser Art sodann ausgeführt, dass „der Dienstherr - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen“ könne.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris, Rn. 27.
Seine Annahme, eine nähere Eingrenzung sei nicht möglich, hat es dabei auch mit seiner Bezugnahme auf seine beiden früheren, vor den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Beschlüsse nicht über die Behauptung „naturgemäß“ hinausgehend begründet. Aus der Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts zu der zweiten Anforderung kann allerdings jedenfalls bei hinreichender Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, eine Untersuchungsanordnung dürfe in den Fällen fehlender Erkenntnisse über den Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten ohne jegliche Aussage zu der Art und dem Umfang der angeordneten Untersuchung bleiben und es so in das Belieben des beauftragten (Fach-?)Arztes stellen, welche Untersuchungen er praktischerweise vornehmen will. Dies würde nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die betroffenen Grundrechte des Beamten führen. Dieses hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 35, in aller Deutlichkeit ausgeführt:
„Der Beamte muss daher der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind (…) in der Untersuchungsanordnung zu benennen“ (Hervorhebungen nur hier).
Diese Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen wörtlich bzw. sinngemäß in sein Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, aufgenommen hat (juris, Rn. 18 und 25), hat das Bundesverfassungsgericht erkennbar nicht nur für bestimmte einzelne Fallkonstellationen aufgestellt; es hat sie vielmehr als generelles Gebot formuliert. Diesem generellen Gebot entspricht die weitere Anforderung des Bundesverfassungsgerichts, dass die mit einer Untersuchungsanordnung getroffenen Festlegungen des Umfangs der Untersuchung (im Sinne eines Kontinuums) grundsätzlich umso genauer zu begründen sind, je weniger offenkundig die Durchführung der einzelnen Untersuchungen ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris, Rn. 50; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -, juris, Rn. 28.
Das alles bedeutet, dass auch im Fall der sog. „vermuteten Dienstunfähigkeit“ gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingegrenzt werden müssen, um unverhältnismäßige Eingriffe in die betroffenen Grundrechte des Beamten (Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, und allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu vermeiden. Ist dem Dienstherrn die Ursache der Fehlzeiten - wie hier - nicht (belastbar) bekannt, wird er sich regelmäßig auf Weisungen zu vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen beschränken müssen, bevor er eine Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG anordnen kann. Diese Weisungen, die ihre Grundlage unmittelbar im Beamtenverhältnis finden und nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 6 BBG unterfallen, können beispielsweise darauf gerichtet sein, dass sich der Beamte unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen bei einem Amtsarzt zu einem Gespräch vorstellt. Der Dienstherr kann den Beamten auch zunächst auffordern, dessen behandelnde Ärzte und den Amtsarzt von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, um dem Amtsarzt (vorab) Nachfragen unmittelbar bei den behandelnden Ärzten des Beamten zu den für dessen Dienstunfähigkeit relevanten Diagnosen und Befunden zu ermöglichen. Ferner besteht auch die Möglichkeit, den Beamten aufzufordern, dem Amtsarzt schon im Vorfeld zu einer (noch anzuordnenden) Untersuchung aussagekräftige und aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte vorzulegen und diesen sodann von der Schweigepflicht gegenüber dem Dienstherrn zu entbinden.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2024 - 1 B 555/24 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N. zu der Senatsrechtsprechung; zustimmend Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2026, BBG 2009, § 44 Rn. 82a. Zu Anordnungen zur Vorbereitung einer Untersuchungsanordnung (Aufforderung zur Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung und näher bezeichneter medizinischer Unterlagen) vgl. den die Beschwerde des dortigen Antragstellers zurückweisenden Senatsbeschluss vom 29. Mai 2026 - 1 B 484/26 -, juris, Rn. 12 ff.
Dem kann nicht mit Erfolg die verwaltungspraktische Erwägung entgegenhalten werden, das Erfordernis einer der eigentlichen ärztlichen Untersuchung vorgeschalteten Ermittlungsmaßnahme bei dem Amtsarzt würde das Verfahren nicht hinnehmbar verlängern und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigen. Zunächst muss es, wie bereits ausgeführt, nicht in jeder Konstellation zu zwei Vorstellungen beim Amtsarzt kommen. Sofern der Dienstherr den Beamten auffordert, dessen behandelnde Ärzte sowie den Amtsarzt von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden und/oder aussagekräftige Arztberichte vorzulegen, kann der Amtsarzt die vorgelegten Berichte studieren und/oder sich mit den behandelnden Ärzten austauschen und auf diese Weise Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen klären. In diesen Fällen käme es nur zu einer einmaligen Vorstellung des Beamten bei dem Amtsarzt, da der Dienstherr aufgrund der ihm durch den Amtsarzt vorab übermittelten Umstände die noch anzuordnende Untersuchung näher eingrenzen könnte. Auch wenn der betroffene Beamte den jeweiligen Weisungen nicht Folge leisten sollte, käme es nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Der Dienstherr darf auch bei der Weigerung des Beamten, im Vorfeld der Untersuchungsanordnung mitzuwirken, wie sie im Falle eines angeordneten orientierenden Erstgesprächs etwa bei schuldhafter Versäumung des festgelegten Termins oder bei fehlender oder mangelhafter Mitwirkung in einem solchen Gespräch vorläge, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO auf eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schließen und eine entsprechende Zukunftsprognose aufstellen.
Zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO auf eine Weisung im Vorfeld einer Untersuchungsanordnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 97 ff.
Auch kann keine Rede davon sein, dass die Vorschaltung eines orientierenden Erstgesprächs die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unzulässig beeinträchtigt. Da eine Untersuchungsanordnung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten eingreift, sind die mit ihr verfolgten Zwecke, insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen des Staates, in einen angemessenen Ausgleich mit diesem Grundrecht zu bringen.
Zu dem Gesichtspunkt, die Kollision von Grundrechten mit anderen Verfassungsgütern im Sinne praktischer Konkordanz harmonisch aufzulösen, vgl. Voßkuhle/Heitzer, Grundwissen - Öffentliches Recht: Verfassungsauslegung, in: JuS 2023, 312 ff., 314.
Im Rahmen der diesen Ausgleich leistenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer (mangels Kenntnis vom Krankheitsbild des betroffenen Beamten: notwendigerweise) inhaltlich nicht eingegrenzten Untersuchungsmaßnahme zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde, der durch eine Sachverhaltsaufklärung vor Erlass der Untersuchungsanordnung vermeidbar ist. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs durch eine inhaltlich unbestimmte Untersuchungsanordnung begegnet eine regelmäßig allenfalls kurze zeitliche Verzögerung des Zurruhesetzungsverfahrens durch eine „Vorermittlung“ keinen Bedenken. Hinter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen muss die (mit der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG verfolgte) Zielsetzung, das Zurruhesetzungsverfahren zu beschleunigen, in hier eher geringem Umfang zurückstehen.
Dem Dienstherrn wird durch die Forderung, den Untersuchungsauftrag einzugrenzen, auch dann nichts Unmögliches abverlangt, wenn er das den Fehlzeiten zugrundeliegende Krankheitsbild nicht kennt. Die gebotenen Vorermittlungen ermöglichen es gerade, den Untersuchungsauftrag einzugrenzen. Dies führt nicht zuletzt aufgrund der danach vorliegenden Kenntnis des Fachgebietes regelmäßig zu einer Beschränkung der anschließenden Untersuchung auf das Notwendige bzw. auf das erforderliche Maß (BVerfG, s. o.) und dürfte daher etwa befürchtete Zeitverluste zumindest teilweise kompensieren. Im Übrigen ist zu betonen, dass sich - wie dargestellt - die Anforderungen an den Inhalt einer Untersuchungsanordnung nach der grundrechtlichen Eingriffsqualität als solcher bestimmen und nicht nach deren Anlass, dem Erkenntnisstand des Dienstherrn oder der (u. U. fehlenden) Mitwirkungsbereitschaft des betroffenen Beamten. Daher ist kein Unterschied zwischen § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG einerseits und § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG andererseits zu machen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 77 ff., und Beschluss vom 31. Juli 2024 - 1 B 555/2 -, juris, Rn. 18.
Gemessen an diesen Anforderungen sind die fraglichen Untersuchungsanordnungen rechtswidrig. Ihre Begründung beschränkt sich nämlich jeweils auf die Äußerung der Behörde, sie habe sich auf Grund ihrer wegen der angeführten Fehlzeiten bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers „entschieden, eine ärztliche Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG anzuordnen“. Diese Anordnungen sind nicht auf näher bestimmte vorbereitende Aufklärungsmaßnahmen beschränkt, enthalten ersichtlich keinerlei nähere Eingrenzung der Art und des Umfangs der ärztlichen Untersuchung und überlassen es daher vollständig der jeweils beauftragten Fachärztin für Arbeitsmedizin, Dr. D. S., Art und Umfang der Untersuchung zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben sind.