Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 03.06.2026 – 4 B 561/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0603.4B561.26.00

Gründe

Der am 28.5.2026 bei Gericht eingegangene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 13.5.2026 zugestellt worden war, mit Ablauf des 27.5.2026 verstrichen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Ein­le­gung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen da­zugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Frist­versäumnis als unverschuldet anzusehen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5.

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars nicht bis zum Ablauf der genannten Frist abgegeben. Er hat diese bislang ebenso wenig an das Gericht übermittelt wie die von ihm in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 21.5.2026 erwähnte Kopie eines Schreibens des Jobcenters Kreis Wesel vom 5.5.2026.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Beschwerde auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Ihr könnte bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil sich das Antragsbegehren mit Aufhebung des angegriffenen Bescheids erledigt hat, worauf das Verwaltungsgericht den Antragsteller bereits am 6.5.2026 und damit vor Beschlussfassung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hingewiesen hatte. Für die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung wäre im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens kein Raum.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2024 - 4 B 1434/23 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 27.1.1995 - 7 VR 16.94 -, juris, Rn. 27.

Aus diesem Grund scheidet auch die hilfsweise vom Antragsteller begehrte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht aus. Der Antragsteller könnte die von ihm als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen allenfalls über eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens verwaltungsgerichtlich klären lassen.

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Antragsteller die fehlende Vertretungsbereitschaft mehrerer kontaktierter Rechtsanwälte ausschließlich behauptet, jedoch nicht belegt hat. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers erscheint aufgrund der vorstehenden Ausführungen ferner offensichtlich aussichtslos, weil ein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Bera­tung offenbar nicht erreicht werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2023 - 5 B 21.22 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2026 - 4 E 228/26 -, juris, Rn. 5.

Angesichts dessen kommt auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.