Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2026 – 4 E 228/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0423.4E228.26.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Be­schwerde gegen den Beschluss des Verwal­tungsgerichts Köln vom 5.2.2025 einen Notan­walt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2025 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt wird nicht zugelassen.

Gründe

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1. Der Senat versteht die mit den Anträgen,

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festzustellen, dass zu den im Rubrum angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln kein Beschluss erlassen wurde und das Verfahren zur Beendigung der Instanz fortzuführen, hilfsweise, zur Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde stelle ich den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO,

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erhobene Beschwerde des Antragstellers als vorrangigen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den ausweislich des aktenkundigen Prüfprotokolls von den entscheidenden Richtern qualifiziert elektronisch signierten Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2025. Eine vom Antragsteller selbst lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss muss sowohl wegen Verfristung als auch mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG unterliegt nach § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dem Anwaltszwang, weil es hiervon nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgenommen ist.

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Der Beiordnungsantrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht im Fall des Bestehens eines Anwaltszwangs einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Be­schluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller hinreichende erfolglose Bemühungen um ei­nen vertretungsbereiten Rechtsanwalt dargelegt hat. Denn die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung so­wohl mutwillig als auch aussichtslos erscheint.

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Diese Einschränkung der Beiordnung zielt, weil nicht der Schutz der Staatskasse in Rede steht, hinsichtlich beider Tatbestandsalternativen darauf, den Rechtsanwalt vor der Übernahme eines ihm unzumutbaren Mandats zu schützen. Dies zugrunde ge­legt ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung dann als mutwillig anzusehen, wenn von Anfang an zu erwarten ist, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) wegen einer unbehebbaren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt verlangen kann. Un­zumutbar ist dem Rechtsanwalt auch die Übernahme der Vertretung in einer von vornherein aussichtslosen Sache. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein dem Beteiligten günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Bera­tung offenbar nicht erreicht werden kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2023 - 5 B 21.22 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.

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Hiervon ausgehend erscheint die Übernahme des Mandats im vorliegenden Fall unzumutbar.

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Die Begründung der über ein Jahr nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses eingelegten Beschwerde gegen einen - vom Antragsteller aus­drücklich so bezeichneten - „Beschlussentwurf“ des Verwaltungsgerichts, mit dem nur der ordnungsgemäß zugestellte und ordnungsgemäß qualifiziert signierte Beschluss vom 5.2.2025 gemeint sein kann, zeigt, dass es ihm in diesem Verfahren nicht um ein ordnungsgemäßes und fristgerechtes Beschwerdeanliegen zur Klärung der Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht ausge­sprochenen Verweisung geht, sondern darum, eine Entscheidung über seine nicht ansatzweise nachvollziehbaren und auch abwegigen Annahmen zu erzwingen, das Verwaltungsgericht und die Gerichte generell wür­den in seiner Sache durchgängig bereits formunwirksame Entscheidungen treffen. Die von dem Antragsteller unter Ziffer 2 der Beschwerdebegründung formulierten Anforderungen an den zu bestellenden Notanwalt zeigen zudem hinreichend deut­lich auf, dass es ihm darum geht, auch den beizuordnenden Notanwalt im Be­schwerdeverfahren hierauf festzulegen. Dies würde jedoch der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts bei der Mandatswahrnehmung (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO) zuwider­laufen,

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vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.11.1997 - VI ZR 174/97 -, juris, Rn. 3, und vom 13.9.2013 - V ZR 136/13 -, juris, Rn. 4,

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weil mit Blick auf das bisherige Prozessverhalten des Antragstellers und sein Be­schwerdevorbringen nicht zu erwarten ist, dass er sich durch einen Anwalt eines Besseren belehren lässt.

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Zudem ist die Beschwerde des Antragstellers als offensichtlich aussichtslos zu bewerten, weil dieser lange nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat und schon deshalb auch mit anwaltlicher Vertretung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorliegen können.

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Vgl. BGH, Beschluss vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 - 2 B 28.22 -, juris, Rn. 17, m. w. N.

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2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2025 ist zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend eingelegt worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorliegen.

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Dem Antragsteller ist mittlerweile die von ihm begehrte Akteneinsicht gewährt worden.

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Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Vo­raussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.