Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 03.06.2026 – 4 E 357/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0603.4E357.26.00

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat in dem Senatsbeschluss vom 28.4.2026 - 4 E 182/26 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entschei­dungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ver­letzt.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Ge­richte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen aus­drücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht ei­nes Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel­fall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Ge­sichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 - 8 B 16.16 -, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 - 1 WNB 3.16 -, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

Die Anhörungsrüge ist hingegen kein Instrument, mit dem die Rechtskraft über­spielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Ent­scheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.

StRspr. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 - 10 PKH 1.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30.8.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2024 - 4 E 52/24 -, juris, Rn. 11, und - 4 E 607/23 -, juris, Rn. 8.

Letzteres bezweckt jedoch der Kläger mit seinen in der Antragsschrift be­nannten zahlreichen Rügepunkten, in denen er u. a. seinem Vortrag die entsprechenden Aus­füh­rungen des Senats im angegriffenen Beschluss vom 28.4.2026 gegenüberstellt und dem Senat wiederholt vorhält, dieser sei nicht auf die im Vortrag vorgebrachten kon­kreten Tatsachen und Argumente eingegangen, insbesondere wiederum nicht auf den Kern des klägerischen Vortrags. Damit beanstandet er der Sache nach lediglich, dass der Senat ihm inhaltlich nicht gefolgt ist. Mit der Wiedergabe der Ausführungen des Senats zu seinen jeweiligen Ausführungen bringt er hingegen selbst zum Aus­druck, dass der Senat sein Vorbringen tatsächlich zur Kenntnis genommen und er­wogen, seine weiteren Ausführungen aber für unerheblich gehalten hat. Dies gilt bei­spielhaft und insbesondere für sein Vorbringen, der Senat habe die erheblichen Ak­tenprobleme und die für erforderlich erachtete weitere Sach­verhaltsaufklärung nicht berücksichtigt. Der Senat hat insofern - wie der Kläger selbst zitiert - darauf verwie­sen, dass angesichts seiner sich aus dem eigenen Vor­bringen ergebenden Unzuver­lässigkeit als Dolmetscher eine weitere Sachver­haltsaufklärung entbehrlich ist. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der behaupteten langjährigen Tätigkeit war nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung des Senats auch unter Berücksichti­gung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entscheidungs­erheblich, was sich aus der Entscheidung klar ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unan­fechtbar.