Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 03.06.2026 – 4 E 357/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0603.4E357.26.00
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat in dem Senatsbeschluss vom 28.4.2026 - 4 E 182/26 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 - 8 B 16.16 -, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 - 1 WNB 3.16 -, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
Die Anhörungsrüge ist hingegen kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.
StRspr. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 - 10 PKH 1.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30.8.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2024 - 4 E 52/24 -, juris, Rn. 11, und - 4 E 607/23 -, juris, Rn. 8.
Letzteres bezweckt jedoch der Kläger mit seinen in der Antragsschrift benannten zahlreichen Rügepunkten, in denen er u. a. seinem Vortrag die entsprechenden Ausführungen des Senats im angegriffenen Beschluss vom 28.4.2026 gegenüberstellt und dem Senat wiederholt vorhält, dieser sei nicht auf die im Vortrag vorgebrachten konkreten Tatsachen und Argumente eingegangen, insbesondere wiederum nicht auf den Kern des klägerischen Vortrags. Damit beanstandet er der Sache nach lediglich, dass der Senat ihm inhaltlich nicht gefolgt ist. Mit der Wiedergabe der Ausführungen des Senats zu seinen jeweiligen Ausführungen bringt er hingegen selbst zum Ausdruck, dass der Senat sein Vorbringen tatsächlich zur Kenntnis genommen und erwogen, seine weiteren Ausführungen aber für unerheblich gehalten hat. Dies gilt beispielhaft und insbesondere für sein Vorbringen, der Senat habe die erheblichen Aktenprobleme und die für erforderlich erachtete weitere Sachverhaltsaufklärung nicht berücksichtigt. Der Senat hat insofern - wie der Kläger selbst zitiert - darauf verwiesen, dass angesichts seiner sich aus dem eigenen Vorbringen ergebenden Unzuverlässigkeit als Dolmetscher eine weitere Sachverhaltsaufklärung entbehrlich ist. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der behaupteten langjährigen Tätigkeit war nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung des Senats auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entscheidungserheblich, was sich aus der Entscheidung klar ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.