Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.04.2026 – 4 E 182/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0428.4E182.26.00
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger sein Begehren nicht hinreichend aussichtsreich. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Der Kläger wendet sich ohne hinreichende Erfolgsaussichten mit untauglichen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er verfüge nicht über die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG erforderliche Zuverlässigkeit.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 27.2.2026 (3 L 1746/25 VG Gelsenkirchen) unter Verweis auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Person dann zuverlässig im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, wenn sie die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers oder einer öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin ordnungsgemäß auszuüben. Unzuverlässig ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Dolmetscher werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Dabei setzt der Gesetzgeber in die Tätigkeit des allgemein beeidigten Dolmetschers die Erwartung, dass dieser in der Lage ist, die ihm zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht wahrzunehmen, und infolgedessen den Gerichten und Notariaten hierfür allgemein zur Verfügung steht. Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern enthält ebenso wie die Ermächtigung von Übersetzern die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und damit die Anerkennung einer besonderen Befähigung. Insofern hält der Gesetzgeber u. a. die Zuverlässigkeit nicht für gegeben, wenn gegen den Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als gerichtlicher Dolmetscher ergibt, oder wenn zwischen dem Dolmetscher und Tatverdächtigen in strafrechtlichen Verfahren eine über die berufliche Ebene hinausgehende Verbindung besteht und der Dolmetscher dies nicht frühzeitig anzeigt.
Vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 46; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.1.2007 - 6 C 15.06 -, juris, Rn. 23 f.
Diesen Anforderungen entspricht der Kläger schon nach sorgfältiger Auswertung des gesamten Akteninhalts nicht (mehr) hinreichend aussichtsreich. Zu dieser Beurteilung bedarf es nicht erst der vom Kläger für erforderlich gehaltenen (erneuten) Beweisaufnahme. Dies gilt erst recht, solange seine rechtskräftige Verurteilung Bestand hat. Auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens besteht kein Anhalt dafür, dass er künftig mit der im Umgang mit Gerichten gebotenen gesteigerten Verantwortung und Neutralität seine Aufgabe wahrnehmen wird. Vielmehr drängt sich angesichts seines Vorbringens im vorliegenden Verfahren geradezu auf, dass er auch seine Dolmetschertätigkeit seinem generellen Misstrauen gegenüber staatlichem Handeln folgend voreingenommen und damit nicht mehr neutral wahrnehmen wird. Ob das in der Vergangenheit anders gewesen ist, kann deshalb auf sich beruhen.
Dass der Kläger staatlichem Handeln mit extremem und gänzlich übersteigertem Misstrauen gegenübersteht, zeigt er mit seinem eigenen Vorbringen eindeutig auf. Wie es das Verwaltungsgericht in seinem genannten Eilbeschluss bereits ausführlich belegt hat, lassen seine Schreiben an Behörden und Gerichte in eigener Sache ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber der Verwaltung und dem Justizsystem im Umgang mit Ausländern erkennen. Er misst ihm gegenüber ergangenen (negativen) Entscheidungen ausländerfeindliche Motive bei, ohne nachvollziehbare Sachgründe für die jeweilige Entscheidung auch nur in Erwägung zu ziehen. Dabei lässt er deutlich erkennen, dass nach seiner Ansicht rechtstaatliche Grundsätze in der Justiz generell nicht eingehalten würden. Ausländer würden insbesondere im Umgang mit der Polizei und in Strafverfahren immer benachteiligt, Richter bestätigten grundsätzlich ausschließlich die Rechtauffassungen der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ausländische Verdächtige. Der Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz sei ausschließlich ein Kindermärchen. Von dieser Einstellung hat er sich auch im Verfahren um die Verlängerung seiner allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung als Übersetzer nicht distanziert. Im Gegenteil ist sein als Anlage 9 zu seiner Klage eingereichtes Schreiben vom 18.7.2025 an das Oberlandesgericht Hamm ein besonders anschaulicher und umfassender Beleg für die einseitige Bewertung aller Negativerfahrungen des Klägers mit Behörden und Gerichten als Staats- und Behördenrassismus. Selbst unter dem Eindruck der Gründe des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 31.7.2025 bezieht er die für die Dolmetscherermächtigung zuständige richterliche Dezernentin des Oberlandesgerichts Hamm in seine generelle Verdächtigung des Staats- und Behördenrassismus ein. Besonders deutlich wird die in seiner Gedankenwelt erfolgte Verquickung negativer Entscheidungen mit ausländerfeindlichen Vorurteilen und angeblichen sachwidrigen Handlungsmotiven in seinem Vorbringen um die von ihm(!) unterlassene Mitteilung seiner rechtskräftigen Verurteilung, zu der er nicht nur nach § 10 Abs. 1 GDolmG verpflichtet war, sondern die er auch im Oktober 2023 dem Beklagten noch zugesagt hatte. Schon die Anforderung eines Führungszeugnisses vor der Verlängerungsentscheidung hält er nur deshalb für nötigend, weil sie erst erfolgt ist, nachdem er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts erhoben hatte. Dass beide Vorgänge allerdings keinen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vermag er - in seiner Gedankenwelt verhaftet - nicht einmal für denkbar zu halten.
Diese Einstellung des Klägers insbesondere der Justiz gegenüber lässt ihn als ungeeignet für einen verlässlichen Einsatz in Gerichtsverfahren erscheinen. Er bietet nicht mehr die Gewähr dafür, neutral und unvoreingenommen Übersetzungen vorzunehmen, so dass nicht mehr sichergestellt ist, dass eine wortgetreue Übersetzung ohne Beeinflussung durch persönliche Animositäten und Vorurteile erfolgt.
Angesichts des auch in diesem Verfahren noch deutlich geäußerten Misstrauens gegenüber der Justiz vermag der Verweis des Klägers auf eine seit 2017 - eigenen Angaben zufolge - unbeanstandete Dolmetschertätigkeit keine für ihn günstigere Prognose zu rechtfertigen.
Bestätigt wird die Einschätzung der Unzuverlässigkeit des Klägers sowohl durch sein gezeigtes Verhalten gegenüber staatlicher Autorität, wie es der rechtskräftigen Verurteilung mit Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.9.2021 - 120 Js 00000/20 50 Cs 000/20 - zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen auf Bewährung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit Köperverletzung, in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zugrunde lag, als auch durch das anschließende Verschweigen dieser Verurteilung gegenüber dem Beklagten. Mit dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten hat der Kläger deutlich zu erkennen gegeben, dass er dem Staat gerade nicht neutral gegenübersteht, sondern das Gewaltmonopol des Staats nicht akzeptiert und sich gegen (vermeintliches) Unrecht mit körperlicher Gewalt zur Wehr setzt. Dass der Kläger die Verurteilung für falsch hält und eine Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, lässt sein Verhalten, das zu der Verurteilung geführt hat, nicht entfallen. Die gleiche Missachtung gegenüber staatlicher Autorität zeigt er ebenso mit dem Verschweigen seiner rechtskräftigen Verurteilung gegenüber dem Beklagten. Obwohl er - wie oben ausgeführt - zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet war und diese auch zugesagt hatte, hat er die rechtskräftige Verurteilung verheimlicht, um den Konsequenzen für seine Dolmetschertätigkeit zu entgehen. Dass er damit den Beklagten nicht nur hintergangen, sondern zugleich deutlich gegen seine Verantwortlichkeiten als Dolmetscher verstoßen hat, hat er mit Blick auf den Erhalt seiner Einkommensquelle, deren Bestand er angesichts des Schreibens des Beklagten vom 8.3.2023, in dem dieser im Falle einer Verurteilung die Prüfung des Widerrufs ankündigte, in Gefahr sah, in Kauf genommen. Sein Vorbringen, er strebe gegen die rechtskräftige Verurteilung ein Wiederaufnahmeverfahren an, zu dem er neue Zeugen beibringen könne, vermag die derzeitige Einschätzung seiner Unzuverlässigkeit als allgemein beeideter Dolmetscher nicht zu ändern. Es kann allenfalls in späterer Zukunft in einem erneuten Antragsverfahren auf allgemeine Beeidigung dann Bedeutung erlangen, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren tatsächlich erfolgreich durchgeführt werden sollte und der Kläger durch sein sonstiges Verhalten - anders als derzeit - wieder Anlass bietet, sich gegenüber Behörden und Gerichten so sachorientiert zu verhalten, wie dies von einem allgemein beeidigten Dolmetscher zu erwarten ist.
Der Einwand des Klägers, angesichts des Eingriffs in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG hätte es einer besonders sorgfältigen und verhältnismäßigen Prüfung bedurft, gibt keinen Anlass für eine ihm günstigere Entscheidung.
In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. GG nicht vorliegt, wenn dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden Vorrang vor der Beibehaltung ihrer Existenzgrundlage zu geben ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2010 - 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 = juris, Rn. 16, Beschlüsse vom 12.1.1993 - 1 B 1.93 -, juris, Rn. 5, und vom 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2024 - 4 B 599/22 u. a.-, juris, Rn. 34 f., m. w. N.
Im Übrigen ist die Prüfung der Zuverlässigkeit sorgfältig und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt. Insbesondere hat der Beklagte sich gerade nicht ausschließlich von der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers leiten lassen, sondern maßgeblich von dessen Verhalten und Auftreten in behördlichen Angelegenheiten, das dieser nicht in Abrede stellt und in erheblichem Umfang zur Anschauung des Gerichts selbst aktenkundig gemacht hat.
Erweist sich die Unzuverlässigkeit des Klägers als Dolmetscher schon aus seinen eigenen Ausführungen im vorliegenden Verfahren und seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, kommt es auf die von ihm mit Schriftsätzen vom 21.3.2026, 11.4.2026 und 24.4.2026 begehrte Beiziehung weiterer Akten zu den standesamtlichen Verfahren sowie die von ihm für erforderlich erachtete weitere Aufklärung in diesem Verfahren nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.