Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.04.2026 – 4 E 182/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0428.4E182.26.00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskosten­hilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, ver­folgt der Kläger sein Begehren nicht hinreichend aussichtsreich. Die gegen die Ein­schätzung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Der Kläger wendet sich ohne hinreichende Erfolgsaussichten mit untauglichen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er verfüge nicht über die nach § 3 Abs.  1 Nr. 5 GDolmG erforderliche Zuverlässigkeit.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 27.2.2026 (3 L 1746/25 VG Gelsenkirchen) unter Verweis auf die höchst- und ober­gerichtli­che Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Person dann zuverläs­sig im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, wenn sie die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers oder ei­ner öffent­lich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin ordnungsgemäß auszuüben. Unzuverlässig ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Dolmetscher werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Dabei setzt der Ge­setzgeber in die Tätigkeit des allgemein beeidigten Dolmetschers die Erwartung, dass dieser in der Lage ist, die ihm zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht wahrzunehmen, und infolgedessen den Gerichten und Notariaten hierfür allgemein zur Verfügung steht. Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern enthält ebenso wie die Ermächtigung von Übersetzern die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und damit die Anerkennung einer besonderen Befähigung. Insofern hält der Gesetzgeber u. a. die Zuverlässigkeit nicht für gegeben, wenn gegen den Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Stra­fe oder Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als gerichtlicher Dolmetscher ergibt, oder wenn zwischen dem Dolmetscher und Tatverdächtigen in strafrechtlichen Verfahren eine über die berufli­che Ebene hinausgehende Verbindung besteht und der Dolmetscher dies nicht früh­zeitig anzeigt.

Vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 46; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.1.2007 - 6 C 15.06 -, juris, Rn. 23 f.

Diesen Anforderungen entspricht der Kläger schon nach sorgfältiger Auswertung des gesamten Akteninhalts nicht (mehr) hinreichend aussichtsreich. Zu dieser Beurteilung bedarf es nicht erst der vom Kläger für erforderlich gehaltenen (erneuten) Beweisaufnahme. Dies gilt erst recht, solange seine rechtskräftige Verurteilung Bestand hat. Auch unter Berück­sichtigung seines Beschwerdevorbringens besteht kein Anhalt dafür, dass er künftig mit der im Umgang mit Gerichten gebotenen gesteigerten Verantwortung und Neutralität seine Aufgabe wahrnehmen wird. Vielmehr drängt sich angesichts seines Vorbringens im vorliegenden Verfahren geradezu auf, dass er auch seine Dolmetschertätigkeit seinem generellen Misstrauen gegen­über staatlichem Handeln folgend voreingenommen und damit nicht mehr neutral wahrnehmen wird. Ob das in der Vergangenheit anders gewesen ist, kann deshalb auf sich beruhen.

Dass der Kläger staatlichem Handeln mit extremem und gänzlich übersteigertem Misstrauen gegenübersteht, zeigt er mit seinem eigenen Vorbringen eindeutig auf. Wie es das Verwaltungsgericht in seinem genannten Eilbeschluss bereits ausführlich belegt hat, lassen seine Schreiben an Behörden und Gerichte in eigener Sache ein grundsätzliches Misstrau­en gegenüber der Verwaltung und dem Justizsystem im Umgang mit Ausländern er­kennen. Er misst ihm gegenüber ergangenen (negativen) Entscheidungen ausländer­feindliche Motive bei, ohne nachvollziehbare Sachgründe für die jeweilige Entscheidung auch nur in Erwägung zu ziehen. Dabei lässt er deutlich erkennen, dass nach seiner Ansicht rechtstaatliche Grundsätze in der Justiz generell nicht eingehalten würden. Auslän­der würden ins­besondere im Umgang mit der Polizei und in Strafverfahren immer benachteiligt, Richter bestätigten grundsätzlich ausschließlich die Rechtauffassungen der Staats­anwaltschaft im Hinblick auf ausländische Ver­dächtige. Der Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz sei ausschließlich ein Kindermärchen. Von dieser Einstellung hat er sich auch im Verfahren um die Verlängerung seiner allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung als Übersetzer nicht distanziert. Im Gegenteil ist sein als Anlage 9 zu seiner Klage eingereichtes Schreiben vom 18.7.2025 an das Oberlandesgericht Hamm ein besonders anschaulicher und umfassender Beleg für die einseitige Bewertung aller Negativerfahrungen des Klägers mit Behörden und Gerichten als Staats- und Behördenrassismus. Selbst unter dem Ein­druck der Gründe des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 31.7.2025 be­zieht er die für die Dolmetscherermächtigung zuständige richterliche Dezernentin des Oberlandesgerichts Hamm in seine generelle Verdächtigung des Staats- und Behördenras­sismus ein. Besonders deutlich wird die in seiner Gedankenwelt er­folgte Verqui­ckung ne­gativer Entscheidungen mit ausländerfeindlichen Vorurteilen und angebli­chen sach­widrigen Handlungsmotiven in seinem Vorbringen um die von ihm(!) unter­lassene Mitteilung seiner rechtskräftigen Verurteilung, zu der er nicht nur nach § 10 Abs. 1 GDolmG verpflichtet war, sondern die er auch im Oktober 2023 dem Beklag­ten noch zugesagt hatte. Schon die Anforderung eines Führungszeugnisses vor der Verlängerungsentscheidung hält er nur deshalb für nötigend, weil sie erst erfolgt ist, nachdem er eine Dienst­aufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts er­hoben hatte. Dass beide Vorgänge allerdings keinen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vermag er - in seiner Gedankenwelt verhaftet - nicht einmal für denkbar zu halten.

Diese Einstellung des Klägers insbesondere der Justiz gegenüber lässt ihn als unge­eignet für einen verlässlichen Einsatz in Gerichtsverfahren erscheinen. Er bietet nicht mehr die Gewähr dafür, neutral und unvoreingenommen Übersetzungen vorzuneh­men, so dass nicht mehr sichergestellt ist, dass eine wortgetreue Überset­zung ohne Beeinflussung durch persönliche Animositäten und Vorurteile erfolgt.

Angesichts des auch in diesem Verfahren noch deutlich geäußerten Misstrauens ge­genüber der Justiz vermag der Verweis des Klägers auf eine seit 2017 - eigenen Angaben zufolge - unbeanstandete Dolmetschertätigkeit keine für ihn günstigere Prognose zu rechtfertigen.

Bestätigt wird die Einschätzung der Unzuverlässigkeit des Klägers sowohl durch sein gezeigtes Verhalten gegenüber staatlicher Autorität, wie es der rechtskräf­tigen Verur­teilung mit Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.9.2021 - 120 Js 00000/20 50 Cs 000/20 - zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wo­chen auf Bewährung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamten in Tatein­heit mit Kö­perverletzung, in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Gewalt­schutzgesetz zugrunde lag, als auch durch das anschließende Ver­schweigen dieser Verurteilung gegenüber dem Beklagten. Mit dem dieser Verurteilung zugrundelie­genden Verhalten hat der Kläger deutlich zu erkennen gegeben, dass er dem Staat gerade nicht neutral gegenübersteht, sondern das Gewaltmonopol des Staats nicht ak­zeptiert und sich gegen (vermeintliches) Un­recht mit körperlicher Gewalt zur Wehr setzt. Dass der Kläger die Verurteilung für falsch hält und eine Wiederaufnah­me des Ver­fahrens anstrebt, lässt sein Verhalten, das zu der Verurteilung geführt hat, nicht entfallen. Die gleiche Missachtung gegenüber staatlicher Autorität zeigt er ebenso mit dem Verschweigen seiner rechtskräftigen Verurteilung gegen­über dem Beklag­ten. Obwohl er - wie oben ausgeführt - zur Offenbarung der Verur­teilung verpflichtet war und diese auch zugesagt hatte, hat er die rechtskräf­tige Ver­urteilung verheim­licht, um den Konsequenzen für seine Dol­metschertätigkeit zu ent­gehen. Dass er damit den Beklagten nicht nur hinter­gangen, sondern zugleich deutlich gegen seine Verantwortlichkeiten als Dolmetscher verstoßen hat, hat er mit Blick auf den Er­halt seiner Einkommensquelle, deren Be­stand er angesichts des Schreibens des Beklag­ten vom 8.3.2023, in dem die­ser im Falle einer Verurteilung die Prüfung des Wider­rufs ankündigte, in Gefahr sah, in Kauf ge­nommen. Sein Vorbringen, er strebe gegen die rechtskräftige Verurteilung ein Wiederaufnahmeverfahren an, zu dem er neue Zeugen beibringen könne, vermag die derzeitige Einschätzung seiner Unzuverlässigkeit als allgemein beeideter Dolmetscher nicht zu ändern. Es kann allenfalls in späterer Zukunft in einem erneuten Antragsverfahren auf allgemeine Beeidigung dann Bedeutung erlangen, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren tatsächlich erfolgreich durchgeführt werden sollte und der Kläger durch sein sonstiges Verhalten - anders als derzeit - wieder Anlass bietet, sich gegenüber Behörden und Gerichten so sachorientiert zu verhalten, wie dies von einem allgemein beeidigten Dolmetscher zu erwarten ist.

Der Einwand des Klägers, angesichts des Eingriffs in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG hätte es einer besonders sorgfältigen und verhältnismäßigen Prü­fung be­durft, gibt keinen Anlass für eine ihm günstigere Entscheidung.

In der höchst- und oberge­richtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Verlet­zung der grundrechtlich ge­schützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. GG nicht vor­liegt, wenn dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden Vorrang vor der Beibehaltung ihrer Existenzgrundlage zu geben ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2010 - 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 = juris, Rn. 16, Beschlüsse vom 12.1.1993 - 1 B 1.93 -, juris, Rn. 5, und vom 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2024 - 4 B 599/22 u. a.-, juris, Rn. 34 f., m. w. N.

Im Übrigen ist die Prüfung der Zu­verlässigkeit sorgfältig und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrund­satzes erfolgt. Insbesondere hat der Beklagte sich gerade nicht ausschließlich von der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers leiten lassen, son­dern maß­geblich von dessen Verhalten und Auftreten in behördlichen Angelegenhei­ten, das dieser nicht in Abrede stellt und in erheblichem Umfang zur Anschauung des Gerichts selbst aktenkundig gemacht hat.

Erweist sich die Unzuverlässigkeit des Klägers als Dolmetscher schon aus sei­nen eigenen Ausführungen im vorliegenden Verfahren und seiner rechtskräftigen straf­rechtlichen Verurteilung, kommt es auf die von ihm mit Schriftsätzen vom 21.3.2026, 11.4.2026 und 24.4.2026 begehrte Beiziehung weiterer Akten zu den standesamtlichen Verfahren sowie die von ihm für erforderlich erachtete weitere Aufklärung in diesem Verfahren nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.