Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.06.2026 – 10 A 1111/25

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0605.10A1111.25.00

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Kläger bezeichnen keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe.

1. Soweit sich ihr Vorbringen sinngemäß dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen An­forderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 13. November 2024, mit denen diese gegenüber den Klägern jeweils ein Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht hatte, abgewiesen. Zur Begründung hat es, bezugnehmend auf seinen Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 4 L 3422/24 -, ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig. Die Verpflichtung der Kläger, die Nutzung des Dachgeschosses im Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 00, Flurstück 000 (postalische Anschrift: H. 35 in 00000 X. ) zu Wohnzwecken einzustellen, ergebe sich aus den unanfechtbar gewordenen Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 17. November 2023. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger die Nutzung auch nach dem Ende der Frist zur Nutzungsaufgabe am 30. Mai 2024 fortgesetzt hätten. Sie hätten eine fristgemäße Nutzungsaufgabe gegenüber der Beklagten nicht angezeigt und - auch im Klageverfahren - keinerlei Nachweise für die Nutzungsaufgabe vorgelegt. Die Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder beträfen die bestandskräftige Zwangsgeldandrohung. Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei auch nicht ermessensfehlerhaft.

a. Die Kläger stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie hätten die Wohnung nach dem 30. Mai 2024 weitergenutzt, nicht schlüssig in Frage. Ihr Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Kläger machen geltend, die Ermittlungen der Beklagten, die lediglich einen nicht zuvor angekündigten Besuch vor Ort unternommen habe, seien unzureichend. Sie verhalten sich aber nicht ansatzweise zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast (S. 4 f. des Urteilsabdrucks) und nicht substantiiert zu den Gründen für die Annahme, das Vorbringen der Kläger sei unglaubhaft (ebd. S. 5). Dasselbe gilt mit Blick auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten trotz der Ausführungen im Eilbeschluss (weiterhin) keinerlei Nachweise für die Nutzungsaufgabe vorgelegt (ebd. S. 6).

b. Der weitere sinngemäße Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, das festgesetzte Zwangsgeld sowie das angedrohte weitere Zwangsgeld seien der Höhe nach angemessen, nicht begründet und keine Ermittlungen zu den finanziellen Verhältnissen der Kläger angestellt, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel. Vielmehr lässt das Zulassungsvorbringen auch insoweit jegliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen (S. 5 f. des Urteilsabdrucks) vermissen, die Einwände gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds beträfen die bestandskräftige Zwangsgeldandrohung und die Verpflichtung, das Dachgeschoss nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen, verursache für sich betrachtet keine Kosten, so dass diese von den Klägern erfüllt werden könne.

2. Die Kläger legen auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann.

Mit dem sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügenden Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte den Gebäudeeigentümer als Zeugen laden sowie sich bei einem Ortstermin ein eigenes Bild von der Nutzungsaufgabe machen müssen, was es trotz entsprechender Beweisantritte der Kläger nicht getan habe, wird kein Verfahrensfehler dargelegt.

Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbe­dürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tat­sächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwie­fern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.

Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Klä­ger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforder­lich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Auf­klärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.

Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich dem Tat­sachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.

Nach diesen Maßgaben legen die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Die durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits erstinstanzlich vertretenen Kläger haben ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung - anders als von ihnen behauptet - keinen Beweisantrag gestellt. Es ist auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung - ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur Darlegungs- und Beweislast - hätte aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).