Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 25.06.2026 – 9 A 2538/21

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0625.9A2538.21.00

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) oder einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 4.).

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 23. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2019, soweit die Beklagte gegen die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks M. Reihe 32 A, Gemarkung U., Flur 40, Flurstücke 748 und 750 für das Veranlagungsjahr 2019 Niederschlagswassergebühren in Höhe von 145,69 Euro festgesetzt hat, abgewiesen. Rechtsgrundlage sei § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1.4 der Abwassergebührensatzung der Beklagen vom 11. November 2012 in der jeweils geltenden Fassung. Der formell rechtmäßige Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Niederschlagswasser werde seit dem Jahr 2012 zunächst über private Leitungen und anschließend über einen ca. 45 Meter langen, auf dem städtischen Flurstück 757 verlaufenden Ableitungsgraben, ein sogenanntes offenes Gerinne, in den O. eingeleitet. Der Ableitungsgraben sei - konkludent - als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten gewidmet. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin die richtige Gebührenschuldnerin. Insbesondere spreche auch in Ansehung der von ihr vorgelegten Unterlagen nichts für ein zu ihren Gunsten bestehendes gebührenfreies Einleitungsrecht als Interessentin einer historischen Interessentengemeinschaft. Der von ihr in Bezug genommene Rezessvertrag vom 3. Juli 1829 liege dem Gericht nicht vor; zudem befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in dem Rezessgebiet. Unabhängig davon stehe der Klägerin - selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrags zu dem Inhalt des Vertrags - das von ihr geltend gemachte Recht nicht zu. Zum einen sei eine Rechtsnachfolge der Klägerin in den Rezessvertrag nicht belegt. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass der behauptete Rezessvertrag auch heute noch Gültigkeit besitzen könnte. Ein entsprechendes Recht wäre schon dadurch überholt, dass nur die Beklagte bezogen auf das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 757 über eine aktuelle wasserrechtliche Einleitungserlaubnis verfüge.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu der gegenwärtigen Niederschlagswasserableitung. Diesbezüglich macht sie im Kern geltend, das Verwaltungsgericht habe einen bereits seit den 1970er Jahren bestehenden städtischen Niederschlagswasserkanal außer Acht gelassen und seine Feststellungen lediglich auf eine nicht verwirklichte Planung aus dem Jahr 2011 gestützt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Niederschlagswasser werde seit dem Jahr 2012 über private Leitungen und daran anschließend über den auf dem Flurstück 757 verlaufenden Ableitungsgraben weiter- und in den O. eingeleitet, nicht allein auf die wasserrechtliche Planung, sondern auf die Gesamtheit der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen gestützt. Dies sind der Lageplan vom 2. Oktober 2017, die den Antragsunterlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. November 2011 beigefügten Entwässerungsunterlagen, verschiedene Lichtbilder der Örtlichkeit sowie das Einleitungsverzeichnis der Beklagten vom 19. März 2021 (S. 5 f. des Urteils). Hiermit setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend substantiiert auseinander, sondern setzt dem angegriffenen Urteil insoweit lediglich die eigene, von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Sachverhalts- und Beweiswürdigung entgegen.

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist nur darauf überprüfbar, ob die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme oder der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel für sich genommen hingegen nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2026 - 20 A 2469/22 -, juris, Rn. 10, vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 15, und vom 14. September 2022 - 19 A 1381/22 -, juris, Rn. 7 f.

So liegt der Fall hier. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts U. vom 15. Mai 2012 - 2 K 2176/11 -, wonach die Beklagte die Mutter der Klägerin jedenfalls seit den 1970er Jahren für die Nutzung des Regenwasserkanals zu Kanal-Benutzungsgebühren herangezogen hat. Gleiches gilt auch für den Vortrag der Klägerin, der Kanal bestehe weiterhin und werde nach wie vor zur Ableitung von Niederschlagswasser genutzt, was sie durch amtliche Unterlagen und eigene örtliche Aufnahmen belegt habe. Auch mit diesem Vorbringen setzt die Klägerin dem angegriffenen Urteil lediglich ihre eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung entgegen. Dabei zeigt sie nicht schlüssig auf, dass die von dem Verwaltungsgericht für das hier maßgebliche Veranlagungsjahr 2019 angenommene Ableitung des Niederschlagswassers schon aufgrund der Existenz eines bereits früher vorhandenen städtischen Regenwasserkanals unzutreffend sein sollte. Die Existenz eines früher oder sogar noch vorhandenen Regenwasserkanals sagt für sich genommen nichts darüber aus, wie und wohin das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Niederschlagswasser in dem maßgeblichen Veranlagungsjahr tatsächlich abgeleitet wird. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht schlüssig, dass die von dem Verwaltungsgericht zu der Feststellung der aktuellen Entwässerungssituation herangezogenen Unterlagen unzutreffend oder mit einem Fortbestand des früheren städtischen Regenwasserkanals unvereinbar sein sollen.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die die Annahme des Verwaltungsgerichts, der auf dem Flurstück 757 verlaufende Ableitungsgraben sei - konkludent - als Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten gewidmet.

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer Widmung des Ableitungsgrabens als Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten zutreffend auf die Stellungnahme des Tiefbauamts vom 20. November 2018 gestützt und darüber hinaus die Eigentümerstellung der Beklagten am Flurstück 757 und die wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. Dezember 2011 herangezogen (S. 7 des Urteils). Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung, ob ein Kanal oder eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, danach richtet, ob sie nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungstechnischen Zweck technisch geeignet und als deren Bestandteil gewidmet ist. Dabei ist die Widmung nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, juris, Rn. 26 ff., sowie Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 9 A 28/21 -, juris, Rn. 12, vom 29. Oktober 2019 - 9 A 2287/18 -, NWVBl. 2020, 119, juris, Rn. 20, vom 2. Mai 2017 - 9 A 1733/16 -, juris, Rn. 17, vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris, Rn. 12, und vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, juris, Rn. 7.

Dass ausgehend von diesem Maßstab die Umstände des Einzelfalls die Annahme einer - konkludenten - Widmung des Grabens als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage nicht tragen, zeigt die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht schlüssig auf. Sie setzt sich mit der von dem Verwaltungsgericht diesbezüglich getroffenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend substantiiert auseinander.

Auch der Einwand, eine Widmung müsse „denklogisch“ bereits seit den 1970er Jahren auf ganzer Länge von der Grundstücksgrenze der Klägerin bis zum O. vorgelegen haben, stellt diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage. Ob der Kanal oder die Leitung auf einem Abschnitt privat ist, ist für die Entstehung der Gebührenpflicht ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Gebührentatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn nur ein - sei es auch nur relativ kurzes - Teilstück des Kanals, durch das das von dem veranlagten Grundstück abgeleitete Wasser fließt, Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist (S. 6 des Urteils).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, juris, Rn. 25 ff., und Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 9 A 2287/18 -, NWVBl. 2020, 119, juris, Rn. 12; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 349c [Stand Sept. 2023].

Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht die Klägerin als richtige Gebührenschuldnerin angesehen hat. Mit dem Einwand, ihr stehe aus einem Rezess vom 3. Juli 1829 gegenüber der Beklagten ein gebührenfreies Einleitungsrecht zu, verfehlt sie bereits den rechtlichen Ansatz des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat ein gebührenfreies Einleitungsrecht der Klägerin nämlich auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags zu dem Inhalt des Rezessvertrags verneint (S. 8 des Urteils). Dies hat es wiederum auf zwei jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt. Zum einen habe die Klägerin nicht belegt, dass sie Rechtsnachfolgerin des Rezessvertrags sei. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass der behauptete Rezessvertrag auch heute noch Gültigkeit besitzen könnte. Ein entsprechendes Recht wäre jedenfalls dadurch überholt, dass allein die Beklagte über eine aktuelle wasserrechtliche Ableitungserlaubnis bezogen auf das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 757 verfüge. Diese letztere Annahme des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin mangels hinreichender Auseinandersetzung nicht erfolgreich mit einem Zulassungsgrund an.

Mit der Antragsbegründung wendet die Klägerin im Wesentlichen nur ein, sie sei als Rechtsnachfolgerin eines Rezesszeichners, des Hofs „N.“, Inhaberin fortbestehender Rechte aus dem Rezessvertrag. Die gemeinschaftlichen Rezessflächen stünden weiterhin unter dem durch Art. 113 EGBGB geschützten „deutsch-rechtliche[n] Gesamteigentum“, mit dem als wesentliche Bestandteile oder Zubehör Wege- und Leitungsrechte verbunden und auf sie übergegangen seien. Damit behauptet die Klägerin lediglich die Existenz eines historischen Einleitungsrechts. Diese in der Antragsbegründung nebst ergänzenden Schriftsätzen breiten Umfang einnehmenden Ausführungen gehen von vornherein ins Leere, weil das angegriffene Urteil darauf nach dem Vorstehenden nicht beruht. In der Antragsbegründung fehlt es hingegen an Ausführungen dazu, dass ein solches Recht auch heute noch Gültigkeit besitzen, insbesondere neben der allein der Beklagten zustehenden wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis fortbestehen und die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren ausschließen würde.

2. Die Klägerin zeigt aus den vorgenannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Aus der Antragsbegründung ergibt sich im Weiteren nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, juris, Rn. 16, vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/21 -, juris, Rn. 49, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

Die Klägerin macht - ohne ausdrückliche Fragen zu formulieren - im Kern geltend, die Rechtssache werfe über den Einzelfall hinausreichende Fragen zur Fortgeltung altrechtlicher Rechte aus dem Rezess, zur Rechtsnatur gemeinschaftlicher Rezessgrundstücke, zur Bedeutung von Art. 113 EGBGB sowie zur Widmung und Entwidmung fiskalisch oder treuhänderisch gehaltener Grundstücke auf. Ferner sieht sie Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für das Bestehen solcher historischer Rechte und hinsichtlich der Verpflichtung der öffentlichen Hand, die für die Beweisführung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach ihrer Auffassung betreffen diese Fragen nicht nur den vorliegenden Einzelfall, sondern zahlreiche vergleichbare historische Rezessverhältnisse in ehemals preußischen Gebieten.

Mit diesem Zulassungsvorbringen beschreibt die Klägerin pauschal eine Vielzahl historischer, eigentumsrechtlicher und tatsächlicher Problemstellungen, formuliert dabei jedoch keine hinreichend bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähig beantworten ließe. Im Mittelpunkt ihres Vorbringens steht die Behauptung, ihr Grundstück sei aufgrund besonderer historischer, vom Verwaltungsgericht nur unzureichend aufgeklärter Rechtsverhältnisse begünstigt. Damit wird im Kern die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls angegriffen, was jedoch nicht zur Darlegung einer Grundsatzrüge genügt.

Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht schlüssig auf, dass die von ihr allenfalls sinngemäß angerissenen Fragen zur Fortgeltung historischer Rezessrechte für die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur Gebührenpflicht der Klägerin entscheidungserheblich wären.

4. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zeigt die Klägerin mit dem Einwand, das Verwaltungsgerichts habe die Amtsermittlung abgebrochen, indem es neben den Akten diverser Ämter die Rezessakten der Beklagten nicht beigezogen habe, nicht auf.

Wird eine Aufklärungsrüge erhoben, bedarf es der substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2026 - 9 B 1.25 -, juris, Rn. 15, vom 1. November 2022 - 1 B 57.22 -, juris, Rn. 10, vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -, BRS 90 (2022), Nr. 71, juris, Rn. 8, und vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 -, ZOV 2013, 40, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2026 - 9 A 1690/24 -, juris, Rn. 11, vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 19, und vom 15. Mai 2020 - 19 A 957/20 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.

Diese Anforderungen sind jedenfalls nicht sämtlich erfüllt. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beiziehung der Akten ergeben hätten und weshalb sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung hätten aufdrängen müssen. Es fehlt auch an Ausführungen dazu, inwiefern die (unterbliebene) Sachaufklärung zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Antragsbegründung zeigt bereits nicht schlüssig auf, welche konkreten Erkenntnisse eine Vorlage der „gesamten“ Rezessunterlagen hätte erbringen können.

Schließlich ist auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dargelegt.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung entbehren jedweder Substanz, die auf eine Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht schließen lassen könnte. Welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Verwaltungsgericht entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen,

vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141, juris, Rn. 10, und Kammerbeschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 8 B 5.25 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 16,

übergangen haben soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Ganz im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Entwässerungssituation ihres Grundstücks, zu den Rezessrechten und zu den Eigentumsverhältnissen berücksichtigt und gewürdigt, aber als nicht durchgreifend angesehen. Dass das Verwaltungsgericht damit den tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet jedoch keine Gehörsverletzung. Die Gehörsrüge ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2025 - 5 B 9.25 -, juris, Rn. 2, und vom 9. Januar 2020  - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 37, vom 30. April 2020 - 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 15 ff., und vom 25. Juli 2017 - 1 A 1436/17.A -, juris, Rn. 3.

Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe „mehrere förmliche Beweisanträge übergangen und contra legem abgelehnt“. Die Klägerin hat ersichtlich schon keine förmlichen Beweisanträge gestellt. Hierfür muss im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich die Erhebung eines bestimmten Beweises beantragt und in der Sitzungsniederschrift protokolliert werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2026 - 10 A 1111/25 -, juris, Rn. 13 ff., vom 16. Januar 2025 - 5 A 906/24 -, juris, Rn. 33 ff., vom 28. März 2024 - 5 A 2099/23 -, juris, Rn. 16 f., und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris, Rn. 73 ff.

Die schon im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, sondern - „vorsorglich“ - lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht sei bestimmten Aufklärungsmaßnahmen und Beweismitteln nicht nachgegangen. Im Übrigen ist auch ein schriftsätzliches Beweisangebot, auch wenn es als Beweisantrag bezeichnet wird, kein förmlicher Beweisantrag.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 2 B 39.24 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 1 A 2830/21 -, juris, Rn. 105 f., m. w. N.

Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2026 - 9 B 1.25 -, juris, Rn. 15, vom 1. November 2022 - 1 B 57.22 -, juris, Rn. 10, und vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2026 - 9 A 1690/24 -, juris, Rn. 11 f., vom 2. August 2024 - 10 A 1525/22 -, juris, Rn. 25, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris, Rn. 77.

Hierfür ist nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).