Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – 15 B 370/26

15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.15B370.26.00

G r ü n d e :

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Versammlungsverbot des Polizeipräsidiums Q. vom 17. März 2026 wiederherzustellen,

ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sie ziehen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, dass sich die Verfügung des Polizeipräsidiums Q. vom 17. März 2026 sowohl hinsichtlich des in Nr. 1 geregelten Verbots der vom 13. März bis zum 18. Juni 2026 geplanten Mahnwache „Stoppt die Kriminalisierung von Revolutionären aus der Türkei durch das BKA und BfV in Deutschland“ als auch hinsichtlich des in Nr. 2 ausgesprochenen Verbots jeder Form einer Ersatzveranstaltung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Verbot sei § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW. Es liege eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil im Rahmen der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 VereinsG begangen zu werden drohten. Das Polizeipräsidium Q. habe seine diesbezügliche Prognose auf die Auswertung umfangreicher Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) und des Landeskriminalamtes Wiesbaden (im Folgenden: LKA Wiesbaden) gestützt. Es lägen tatsachengestützte Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass die Versammlung den organisatorischen Zusammenhalt der in Deutschland vollziehbar verbotenen Vereinigung „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ („Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi“, im Folgenden: DHKP-C) fördern und diese Vereinigung bewerben solle. Sowohl der Antragsteller als Versammlungsleiter als auch sein von ihm benannter Stellvertreter A. F. seien aufgrund ihrer umfangreichen bundesweiten Betätigungen für die DHKP-C und die dieser unterstellten Jugendorganisation „Dev-Genç-Europa“ als Aktivisten und (führende) Funktionäre der Vereinigung einzustufen. Allein das Versammlungsthema, das sich nach Auskunft des BfV auf unter anderem im Dezember 2025 gegen die DHKP-C gerichtete Maßnahmen beziehe, lasse auf eine Zurechnung der geplanten Versammlung zu dieser Vereinigung schließen. Die Behauptung des Antragstellers, er wolle zwar aufgrund eigener Betroffenheit, aber losgelöst von dem ihm unterstellten organisationspolitischen Hintergrund seine Kritik an der Verfolgung politisch aktiver Menschen türkischer Nationalität aus dem linken politischen Spek­trum zum Ausdruck bringen, überzeuge nicht. Vielmehr sprächen insbesondere die einen Zeitraum von drei Monaten umfassende Versammlungsdauer und der in unmittelbarer Nähe der M.-Universität Q. prominent gelegene Versammlungsort dafür, dass vor allem unter Studierenden für die DHKP-C geworben werden solle. Mildere Mittel als das Versammlungsverbot kämen nicht in Betracht. Insbesondere seien Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 VersG NRW nicht geeignet, die Begehung von vereinsrechtlichen Straftaten zu verhindern. Schließlich habe der Antragsgegner zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die streitbefangene versammlungsbehördliche Verfügung findet ihre recht­liche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW. Hiernach kann die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall das Polizeipräsidium Q. - eine Versammlung verbieten, wenn deren Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Diese Voraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt.

I. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW besteht.

Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24 (zu § 15 Abs. 1 VersG); OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2024 - 15 B 1005/24 -, juris Rn. 29.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt insbesondere bei einem drohenden Verstoß gegen Strafgesetze vor. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist bereits dann gegeben, wenn der objektive Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Auf den subjektiven Tatbestand, objektive Bedingungen der Strafbarkeit sowie Strafverfolgungsvoraussetzungen kommt es nicht an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 - I C 88.77 -, juris Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24 -, juris Rn. 8, unter Verweis auf Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2022, Rn. 133 (jeweils zu § 15 VersG).

Die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Prognose einer unmittelbaren Gefahr erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine beschränkende Verfügung oder für ein Versammlungsverbot liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, und vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f.

Die Gefahrenprognose des Antragsgegners genügt den beschriebenen Anforderungen. Aus der Bescheidbegründung ergeben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die vom Antragsteller geplante Mahnwache ebenso wie eine etwaige Ersatzversammlung der in Deutschland verbotenen DHKP-C zuzurechnen ist, so dass eine Durchführung dieser Veranstaltungen dem objektiven Tatbestand vereinsrechtlicher Strafnormen (jedenfalls) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zuwiderliefe. Dass kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, liegt auf der Hand.

1. Die DHKP-C unterliegt einem vereinsrechtlichen Verbot. Sie wurde 1994 in Damaskus (Syrien) gegründet und ging aus der 1978 gegründeten „X. Y.“ („Z.. V.“, im Folgenden: X. Y.) hervor. Die DHKP-C verfolgt das Ziel, die bestehende türkische Staatsordnung durch eine bewaffnete Revolution zu zerschlagen und durch ein sozialistisches System zu ersetzen. Auf der ideologischen Grundlage des Marxismus-Leninismus propagiert sie einen von ihr geleiteten bewaffneten Volkskampf und führt zu diesem Zweck in der Türkei auch terroristische Aktionen durch. Im Mai 2002 hat der Rat der Europäischen Union die DHKP-C auf die europäische Liste der Terrororganisationen gesetzt.

Vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2006, S. 247 f.; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2016, S. 164 f.; Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen des Landes Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 182.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde X. Y. durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 27. Januar 1983 verboten. Durch Verfügung vom 6. Au­gust 1998 (Az. IS 2 b -618 060 - TUR-1/57) stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass die DKHP-C eine Ersatzorganisation von X. Y. ist (vgl. §§ 8, 14 Abs. 1 VereinsG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, im Folgenden: VereinsG a.F.), verbot die DKHP-C und ordnete deren Auflösung an (vgl. § 3 Abs. 1 VereinsG a.F.). Die gegen das Verbot gerichtete Klage der DHKP-C wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 A 4.98 - (juris) ab.

2. Obgleich das Verbot der DHKP-C unanfechtbar ist, kann dahinstehen, ob hier die Strafnorm des § 20 VereinsG (Zuwiderhandlungen gegen Verbote) hinter § 85 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) zurücktritt. § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VereinsG enthält eine Subsidiaritätsregelung, wonach eben jene Strafnorm des Vereinsgesetzes nicht anwendbar ist, wenn die zu verurteilende Tat bereits in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b StGB mit Strafe bedroht ist.

Die Straftatbestände des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG setzen „nur“ ein vollziehbares Verbot der Vereinigung voraus. Sie zählen zum Kreis der sog. Ungehorsamsdelikte, mit denen bereits die Zuwiderhandlung gegen ein wirksames und vollziehbares Verbot als solche unter Strafe gestellt ist. Insoweit liegt der Unwert der Tat nicht im Charakter oder Zweck der Vereinigung selbst begründet, sondern in der Missachtung eines staatlichen Hoheitsaktes.

Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 -, juris Rn. 35, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 15 B 480/24 -, juris Rn. 3 ff.; Anstötz in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 85 StGB, Rn. 2, jeweils m. w. N.

Die Tathandlungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB verlangen hingegen darüber hinaus, dass das Verbot der Vereinigung unanfechtbar und sie deshalb verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG) richtet, oder die unanfechtbare Feststellung einer Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung.

Der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG stellt einen Auffangtatbestand dar und erfüllt eine (unter anderem) § 85 StGB ergänzende Funktion,

vgl. Groh, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2021, § 20 Rn. 1 f.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 20 VereinsG, Rn. 2.

Ihren Grund findet die gesetzlich angeordnete Subsidiarität darin, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG einen wesentlich geringeren Unwertgehalt zumisst als den Tathandlungen nach § 85 Abs. 1 und 2 StGB, für die nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des vereinsrechtlichen Verbots ein deutlich höheres Strafmaß gilt. Während ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist, sieht § 85 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, § 85 Abs. 1 Satz 1 StGB sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Anders als nach § 85 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nach § 20 VereinsG ferner nicht schon der Versuch unter Strafe gestellt.

Vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 VereinsG, Rn. 5, m. w. N.

In Anbetracht dessen bedarf es hier keiner abschließenden Feststellung, ob die DHKP-C oder Dev Sol i. S. d. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB einem vereinsrechtlichen Verbot aus den in Art. 9 Abs. 2 Var. 2 und 3 GG genannten Gründen unterliegt. Für die berechtigte Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW genügt, dass mit der Durchführung der vom Antragsteller geplanten Versammlung oder einer Ersatzveranstaltung jedenfalls einer der objektiven Straftatbestände des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt wäre. Eine auf diese Strafnorm gestützte Gefahrenprognose, wie sie der Antragsgegner seinem angegriffenen Versammlungsverbot zu Grunde gelegt hat, schließt die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VereinsG nicht aus.

3. Nach Aktenlage ist zwar nicht von einer Verwirklichung des objektiven Straftatbestands des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 VereinsG auszugehen (dazu a]). Jedoch ginge die Durchführung der Mahnwache wie auch einer vom Antragsgegner ebenfalls untersagten Ersatzveranstaltung mit der Verwirklichung der Tatbestände nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 Var. 2 VereinsG einher (dazu b]).

a) Die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 VereinsG stellt mit der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG bezeichneten Art - ebenso wie § 85 Abs. 2 StGB - zur Täterschaft verselbständigte Teilnahmehandlungen unter Strafe. Sie erfasst die Tätigkeit von Außenstehenden, die den Verein „unterstützen“, ohne selbst Vereinsmitglied zu sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 B 1025/12 -, juris Rn. 5 (zu § 20 VereinsG a.F.); Wache, in: Erbs/Kohl­haas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 260. Ergänzungslieferung Januar 2026, § 20 VereinsG, Rn. 16; Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 VereinsG, Rn. 71.

Demnach kommen als taugliche Täter des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 VereinsG weder der Antragsteller noch sein in der Versammlungsanmeldung vom 10. März 2026 benannter Vertreter in Betracht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Annahme des Antragsgegners bestätigt, dass es sich bei ihnen um Aktivisten und (führende) Funktionäre der DHKP-C handelt. In dieser Eigenschaft sind sie als Mitglieder der Vereinigung anzusehen. Den Tatbeständen des Vereinigungsstrafrechts liegt ein materieller Mitgliedsbegriff zu Grunde, so dass bereits derjenige als Mitglied einzustufen ist, der seinen Willen der Verbindung ein- oder unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird,

vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 -, juris Rn. 20, m. w. N.

Die Vereinsmitgliedschaft des Antragstellers sowie des von ihm benannten stellvertretenden Versammlungsleiters A. F. belegen die im Bericht des BfV vom 12. März 2026 (dort S. 2 ff.) dokumentierten Erkenntnisse, die der Antragsgegner zum Gegenstand seiner Bescheidbegründung gemacht hat. Danach betätigt sich der Antragsteller mindestens seit September 2019 als Aktivist der DHKP-C sowie deren Jugendorganisation „Dev Genç“. Kontinuierlich nimmt er im gesamten Bundesgebiet an Veranstaltungen und Protestkundgebungen mit Bezügen zur DHKP-C teil oder ist in deren Organisation eingebunden. Über seine Teilnahme an den jährlichen Familiensommer- und Jugendwintercamps, bei denen es sich um politisch-ideologische Schulungsveranstaltungen der DHKP-C handelt, ist er auch an der Rekrutierung von neuen, insbesondere jugendlichen Mitgliedern und Unterstützern für die DHKP-C aktiv beteiligt. A. F. ist laut dem Bericht des BfV (dort S. 9 f.) bereits seit über 30 Jahren als Mitglied und hochrangiger Führungsfunktionär der DHKP-C bekannt und hat insbesondere Leitungsfunktionen innerhalb der DHKP-C mit regionalem Schwerpunkt Nordrhein-Westfalen inne.

Gleichermaßen könnte der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 VereinsG nicht von anderen Mitgliedern der DHKP-C erfüllt werden, die an der - laut Anmeldung mit mindestens drei bis zehn Personen geplanten - Mahnwache teilnehmen sollen.

Auf eine Gefährdungslage dergestalt, dass sich Außenstehende, also Nichtmitglieder der DHKP-C mit der Mahnwache solidarisieren und durch eine Versammlungsteilnahme § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG zuwiderhandeln könnten, hat der Antragsgegner nicht abgehoben. Tatsächliche Anhaltspunkte, die einen solchen Geschehensverlauf als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen, sind auch nicht ersichtlich.

b) Die Durchführung der Mahnwache oder einer Ersatzveranstaltung führte aber zur Erfüllung der objektiven Tatbestände nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 Var. 2 VereinsG.

aa) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG bestraft, wer im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält (Var. 1) oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt (Var. 2).

Diese Tathandlungen verwirklichte (jedenfalls) der Antragsteller als Mitglied der verbotenen DHKP-C.

(1) Die von ihm als Anmelder und Leiter zu verantwortende Mahnwache (oder eine an ihre Stelle tretende Versammlung) zielt nach den Gesamtumständen darauf ab, den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen DHKP-C aufrechtzuerhalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 VereinsG). Anders als es § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, muss der organisatorische Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung insoweit nicht durch einen „Hintermann“ oder „Rädelsführer“ aufrechterhalten werden,

vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 260. Ergänzungslieferung Januar 2026, § 20 VereinsG, Rn. 10.

Der organisatorische Zusammenhalt ist die zwischen den früheren Mitgliedern oder einem Teil von ihnen und neu geworbenen Mitgliedern untereinander oder die zwischen ihnen und den Leitern der Organisation oder ihrer Teile entstandene Verbundenheit, die ihren Grund in der gemeinschaftlichen Förderung der verfolgten Ziele und der bewussten Unterordnung unter die Führung oder den Gesamtwillen der Organisation hat. Diesen organisatorischen Zusammenhalt hält aufrecht, wer innerhalb der Organisation, eingeordnet in das die Mitglieder umschließende Band, für sie arbeitet, mithin darauf hinwirkt, dass sie trotz des Verbots bestehen bleibt. Kennzeichnend hierfür ist nicht eine nach außen als solche erkennbare Betätigung für die verbotene Vereinigung, sondern vielmehr die Pflege und die Wiederanknüpfung der Verbindungen der Mitglieder untereinander um der gemeinsam verfolgten politischen Ziele willen.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 20/65 -, juris Rn. 16 f. (zu § 90a StGB a.F.), m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2002 - 10 VG 468/01, 10 VG 468/2001 -, juris Rn. 38; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2024, § 20 Rn. 18.

Tathandlungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 VereinsG sind jedenfalls solche, die sich unmittelbar auf die organisatorischen Strukturen einer Vereinigung im engeren Sinne beziehen (z. B. Ausübung von Vereinsämtern, Aufbau und Führung von Organisationseinheiten). Erfasst ist aber auch das Wahrnehmen von Aufgaben zum Zwecke der Fortsetzung der Vereinsarbeit, die dazu beitragen, den organisatorischen Zusammenhalt aufrechtzuerhalten. Hierunter fällt insbesondere das Veranstalten von Umzügen, Kundgebungen oder Versammlungen für die verbotene Vereinigung.

Vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 3 StR 141/23 -, juris Rn. 32; Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 20 VereinsG, Rn. 56; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 260. Ergänzungslieferung Januar 2026, § 20 VereinsG, Rn. 10; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2024, § 20 Rn. 18, jeweils m. w. N.

Die geplante Mahnwache soll - offenkundig unter dem Eindruck jüngst erfolgter staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen - zum Erhalt bestehender Organisationsstrukturen der verbotenen DHKP-C beitragen, indem die Verbundenheit ihrer Mitglieder durch öffentliche Präsenz bestärkt und so deren weitere Zusammenarbeit für die Erreichung gemeinsamer politischer Ziele gefördert wird. Abgesehen von der hervorgehobenen Stellung, die der Antragsteller den vorliegenden Informationen des BfV zufolge innerhalb der DHKP-C und deren Jugendorganisation seit Längerem landesweit einnimmt, lassen - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - weitere objektive Anhaltspunkte darauf schließen, dass hinter der Mahnwache die DHKP-C steht. Es deutet nach den in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Erkenntnissen des BfV und des LKA Wiesbaden alles daraufhin, dass die Mahnwache in Reaktion auf Durchsuchungsmaßnahmen geplant war, die das Polizeipräsidium Westhessen und das Bundeskriminalamt (BKA) am 18. De­zember 2025 unter anderem in der Wohnung des Antragstellers wegen des Verdachts auf Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB sowie im Vereinsheim des der DHKP-C nahestehenden „Vereins zur Verteidigung der Grundrechte und Freiheiten e. V.“ durchgeführt haben. Mit diesen Vorgängen steht der ursprünglich für den 18. März 2026 vorgesehene Versammlungsbeginn in engerem zeitlichem Zusammenhang. Den thematischen Bezug bringt auch das in der Anmeldung angezeigte Versammlungsmotto zum Ausdruck. Darin greift der Antragsteller eine (angebliche) „Kriminalisierung von Revolutionären aus der Türkei durch das BKA und BfV in Deutschland“ auf, was erkennbar auf die jüngst zurückliegenden Ermittlungsmaßnahmen rekurriert. Die Zielsetzung, sich mit eben jenen Maßnahmen im Sinne eines „Mahnens“ in seiner Versammlung auseinanderzusetzen, stellt der Antragsteller selbst nicht in Abrede. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung (dort S. 2) will er die auch gegen seine Person gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen einer kritischen Wertung unterziehen.

Dass ein eindeutiger Bezug der Mahnwache zur DHKP-C nicht ausdrücklich erklärt ist oder in sonstiger Weise nach außen getragen werden soll, führt zu keiner anderen Bewertung. Die DHKP-C kann in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Verbots nicht offen agieren. Sie handelt über Vereine, deren Satzungen keinen Rückschluss auf die Zugehörigkeit zur Organisation zulassen oder deren Verbindungen zur DHKP-C nur schwer nachweisbar sind.

Vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2006, S. 247 ff.; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2016, S. 164; Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen des Landes Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 182.

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine für Anliegen dieser Vereinigung öffentlich stattfindende Versammlung nicht eindeutig als solche in Erscheinung tritt.

Es ist in der Rechtsprechung zudem geklärt, dass Äußerungen, die von leitenden Mitgliedern eines Vereins stammen oder deren Inhalt von diesen Mitgliedern erkennbar befürwortet wird, dem Verein auch dann zuzurechnen sind, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen des Vereins handeln.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 B 1025/12 -, juris Rn. 3.

Dass die Mahnwache oder eine Ersatzveranstaltung für die verbotene DHKP-C durchgeführt werden soll, konnte der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht entkräften. Seine Behauptung, er wolle lediglich wegen eigener Betroffenheit durch Strafverfolgungsmaßnahmen und losgelöst von dem ihm unterstellten organisationspolitischen Hintergrund Kritik üben, ist ersichtlich vorgeschoben. Eine derartige Verengung des Versammlungsgegenstands lässt schon das vom Antragsteller angezeigte Motto nicht erkennen. Danach richtet sich die Mahnwache gegen die Kriminalisierung von Revolutionären aus der Türkei, was nicht ausschließlich den Antragsteller adressiert, sondern weitere Mitglieder der verbotenen DHKP-C einbezieht. Der Zusammenhang zu dieser Vereinigung wird wiederum daraus deutlich, dass ihr Verbot die rechtliche Grundlage für etwaige Strafverfolgungsmaßnahmen bildet. In welchem anderen Zusammenhang „X. aus der Türkei“ insofern noch angesprochen sein könnten, erschließt sich nicht.

Dahinstehen kann, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, der Antragsteller wolle mit seiner Mahnwache - neben der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts unter den bestehenden Mitgliedern - zugleich um neue Mitglieder für die DHKP-C vor allem unter Studenten werben. Hierauf kommt es für die drohende Verwirklichung des Aufrechterhaltens des organisatorischen Zusammenhalts nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 VereinsG im vorliegenden Fall nicht entscheidend an.

(2) Des Weiteren stellte sich die vom Antragsteller zu verantwortende Versammlung voraussichtlich als mitgliedschaftliche Betätigung i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 VereinsG dar. Diesen Tatbestand verwirklicht, wer als Mitglied eine aktive Tätigkeit zur Förderung der Ziele der verbotenen Vereinigung entfaltet. Die Tätigkeit muss dabei auf Dauer angelegt sein.

Vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 260. Ergänzungslieferung Januar 2026, § 20 VereinsG, Rn. 12, m. w. N.

Das ist anzunehmen. Die Planung und Leitung der untersagten Mahnwache fügt sich in die laut dem Bericht des BfV schon seit Längerem erfolgte Betätigung des Antragstellers als Aktivist der DHKP-C und deren Jugendorganisation ein. Hiernach nimmt er landesweit an Protestkundgebungen mit Bezügen zur DHKP-C teil und ist in deren Organisation eingebunden. Wie vorstehend bereits ausgeführt, bezweckte die Versammlung zudem die Förderung der politischen Zielsetzungen der DHKP-C, indem mit Blick auf das vereinsrechtliche Verbot durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen öffentlich kritisiert und so der innere Zusammenhalt (potentiell) betroffener Mitglieder gestärkt werden sollte.

bb) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen erfüllte der Antragsteller zumindest den objektiven Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 VereinsG.

Mit dieser durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1818) eingeführten Tatbestandsalternative sollen Zuwiderhandlungen gegen das Vereinsverbot umfassender unter Strafe gestellt werden. Danach ist nicht mehr lediglich die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung erfasst, sondern jegliche Unterstützung der Vereinigung, da dies gleichermaßen den Tatunwert eines Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot verwirklicht.

Vgl. Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 7. Juni 2016, BT-Drs. 18/8702, 21.

Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung einen Organisationsbezug hat, sondern es reicht aus, dass die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu haben und sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken zu können. Unterstützung der weiteren Betätigung i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 VereinsG ist jede Handlung, die unmittelbar oder mittelbar geeignet ist, die Betätigung des verbotenen Vereins zu ermöglichen, zu fördern oder auch nur zu erleichtern. Der Täterkreis der Var. 2 ist - anders als bei der Var. 1. - nicht auf Außenstehende beschränkt, sondern kann auch durch Mitglieder der verbotenen Vereinigung verwirklicht werden. Das ist vor allem relevant, wenn deren Unterstützungshandlung nicht das Maß einer mitgliedschaftlichen Betätigung i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 VereinsG erreicht. Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 VereinsG setzt nämlich keine aktiv-mitgliedschaftliche und auf Dauer angelegte Unterstützung voraus; tatbestandsmäßig ist bereits eine einmalige Unterstützungshandlung.

Vgl. Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2024, § 20 Rn. 17 und 25; Groh, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2021, § 20 Rn. 21; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2. Aufl. 2019, § 20 VereinsG, Rn. 55, jeweils m. w. N.

Nach diesen Maßgaben würde mit der Durchführung der geplanten Mahnwache oder einer Ersatzveranstaltung die weitere Betätigung der DHKP-C i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 VereinsG unterstützt. Wie bereits oben ausgeführt, soll damit die Verbundenheit unter den der DHKP-C angehörenden Mitgliedern bestärkt und so deren weitere Zusammenarbeit für die Erreichung gemeinsamer politischer Ziele gefördert werden.

c) Aus der vom Antragsteller angeführten einmonatigen Mahnwache, die im Jahr 2023 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf stattgefunden hat, lassen sich keine rechtlich zwingenden Folgerungen für die das vorliegende Verbot tragende Gefahrenprognose herleiten. Diese zurückliegende Fallgestaltung weicht schon deshalb wesentlich von der vorliegenden ab, weil das zuständige Polizeipräsidium seinerzeit lediglich eine durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf außer Vollzug gesetzte Beschränkung der Teilnehmerzahl verfügt hatte.

II. Entgegen dem Beschwerdevorbringen leidet das Versammlungsverbot nicht an Ermessensfehlern. Es ist insbesondere zur Verhinderung der Gefahrenlage geeignet und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG weniger einschränkende Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignet sind vor allem nicht Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VersG NRW, die einer für Unbeteiligte erkennbaren Betätigung für die DHKP-C im öffentlichen Raum entgegenwirken könnten. Denn wie oben bereits ausgeführt, kommt es für die Tathandlungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG - anders als etwa bei der Verwendung von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG),

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 48 ff. -

nicht auf eine für Außenstehende erkennbare Zuordnung zur verbotenen Vereinigung an.

Das Verbot verletzt auch nicht die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit des Antragstellers. Das Verbot knüpft nicht an den Inhalt der vom Antragsteller beabsichtigten Meinungsäußerung, sondern an die Begehung vereinsrechtlicher Straftatbestände an. § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ist zudem ein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG und bietet jedenfalls eine ausreichende rechtliche Grundlage, die neben der Versammlungsfreiheit hier nur mittelbar betroffene Meinungsäußerungsfreiheit einzuschränken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).