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BGH Urteil vom 10.03.2005 – 3 StR 245/04

3. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3

1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unter-

stützungshandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt,

wenn

sein

Handeln

auf

die

Aufrechterhaltung

des

organi-

satorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte

Wirkung hervorzurufen.

2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Vertei-

len von Vereinszeitungen.

BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - LG Dortmund

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 245/04

URTEIL

vom

10. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen

Vereins u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 17. Februar 2004 dahin geändert, daß der

Angeklagte wegen Unterstützens des organisatorischen Zu-

sammenhalts eines verbotenen Vereins in Tateinheit mit Haus-

friedensbruch zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

17 € verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützens des organi-

satorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Ver-

bot in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu

einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 17 € verur teilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen

Teilerfolg und ist im übrigen unbegründet.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist seit Jahren An-

hänger der Organisation "Kalifatsstaat". Dieser radikal islamistische Verein

wurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember

2001 verboten und der Sofortvollzug des Verbots angeordnet. Die Klage des

Vereins gegen die Verbotsverfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 27. November 2002 abgewiesen.

Vor dem Erlaß der Verbotsverfügung verbreitete der "Kalifatsstaat" sein

Gedankengut über eine wöchentlich erscheinende verbandseigene Zeitung.

Seit Januar 2002 gab der Verein - wiederum wöchentlich erscheinend - eine

Zeitung mit anderem Namen heraus, die die Ziele des Vereins mit allen Ideen

weiterhin vertrat. In Kenntnis des Verbots ließ sich der Angeklagte - wie er es

bereits seit 1998 getan hatte - die einzelnen Ausgaben dieser Zeitung in je-

weils höherer Stückzahl zusenden, hielt sie vorrätig und verteilte sie. Ferner

unternahm er Hausbesuche, um weitere Anhänger für den "Kalifatsstaat" zu

gewinnen.

Am 11. Juni 2002 erschien der Angeklagte trotz eines bestehenden

Hausverbots in der Praxis des Dr. Ö. , nachdem er bereits zuvor eine Zeit-

schrift in den Briefkasten des Arztes geworfen hatte. Er legte im Wartezimmer

mehrere Zeitschriften auf einen Tisch, um auf diese Weise deren Inhalt ande-

ren Patienten zugänglich zu machen.

Eine Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 26. Juli 2002

ergab, daß dieser insgesamt 309 Exemplare - von einer Ausgabe bis zu 90

Stück - der im Laufe des Jahres 2002 durch den "Kalifatsstaat" herausgegebe-

nen Wochenblattes sowie mehrere hundert Exemplare aus den Jahren 1998

bis 2001 vorrätig hielt.

2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt ohne nähere Begründung

rechtlich als zwei selbständige im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Fälle

der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen

Vereins, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch bewertet.

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu recht wegen Un-

terstützung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG verurteilt.

1. Der "Kalifatsstaat" war zum Zeitpunkt der Tat verboten. Der vor dem

Verbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur Definition

dieses Begriffs BGHSt 20, 287, 289) bestand auch danach fort. Der Revision

ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil nähere Darlegungen zum

Fortbestand des organisatorischen Zusammenhalts vermissen läßt. Seine

Feststellung kann aber der Gesamtheit der Urteilsgründe noch mit hinreichen-

der Deutlichkeit entnommen werden. So implizieren bereits die Wendungen

des Landgerichts, nach denen der Angeklagte auch nach Erlaß der Verbotsver-

fügung für den "Kalifatsstaat" unterstützend tätig war, ihn in Kenntnis des Ver-

bots unterstützte oder Hausbesuche durchführte mit dem Ziel, weitere Anhän-

ger für den verbotenen Verein zu gewinnen, daß der "Kalifatsstaat" - nach Ü-

berzeugung der Strafkammer - fortbestanden hat. Hierfür spricht auch der Um-

stand, daß der "Kalifatsstaat" die verbandseigene Zeitung bereits seit 1998

herausgab und dazu auch nahtlos im Anschluß an die Verbotsverfügung in der

Lage war. Sowohl vor als auch nach dem Erlaß des Verbots handelte es sich

um eine regelmäßig wöchentlich erscheinende Zeitschrift mit einer beträchtli-

chen Auflage, wie etwa der sich aus dem Urteil ergebende Umstand zeigt, daß

der Angeklagte von einer Ausgabe bis zu 90 Exemplare vorhielt. Es wurde le-

diglich der Name der Zeitung geändert, die Zeitschrifteninhalte waren gleichar-

tig. In den Beiträgen werden jeweils Ziele und Gedankengut des Vereins, ins-

besondere die Errichtung eines weltumspannenden islamisch geprägten Staa-

tes mit Kaplan als politischem Oberhaupt und die Unvereinbarkeit der demo-

kratischen Staatsform mit dem Islam, weiterhin unverändert vertreten. All dies

und die Bewältigung des weiteren mit der Herausgabe und Verbreitung einer

Wochenzeitung verbundenen Aufwands waren für das Landgericht ersichtlich

Gründe dafür, vom Fortbestand des verbotenen Vereins auszugehen.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe ein Bild des "Weitermachens" (vgl. dazu - u. a. auf die Iden-

tität der Ziele und die Fortführung der Publikationen abstellend - BGH NStE

VereinsG § 20 Nr. 3).

2. Der Angeklagte hat den organisatorischen Zusammenhalt des verbo-

tenen Vereins in tatbestandsmäßiger Weise unterstützt. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Ve-

reinsG setzt lediglich voraus, daß das Handeln des Täters auf die Aufrechter-

haltung des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für

den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung vorteilhafte

Wirkung hervorzurufen.

a) Gegenstand der Unterstützung muß der organisatorische Zusammen-

halt sein; nicht ausreichend ist eine die verbotene Organisation nur allgemein

unterstützende Handlung. Der Gesetzgeber hat mit der differenzierenden Aus-

gestaltung der Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts zum Ausdruck ge-

bracht, daß nicht jede Unterstützung einer Vereinigung ausreicht, auch deren

organisatorischen Zusammenhalt zu fördern. Dies zeigt ein Vergleich der § 20

Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, § 84 Abs. 2 StGB und § 85 Abs. 2 StGB, die ein Unter-

stützen des organisatorischen Zusammenhalts voraussetzen, mit den § 129

Abs. 1, § 129 a Abs. 5 StGB, die lediglich eine Unterstützung der Vereinigung

verlangen. Ein Gleichsetzen der Unterstützung der Vereinigung mit der Unter-

stützung ihres organisatorischen Zusammenhalts verbietet sich also. Daher

muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den organisa-

torischen Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organi-

sationsbezogenen Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR

389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312, 315).

Allerdings könnten die Wendungen in der Entscheidung BGHSt 26, 258,

260 f., daß "Hilfeleistungen, denen eine meßbare organisationswirksame Be-

deutung" nicht zukommt, straflos bleiben oder in denen auf den durch eine Tat-

handlung erzielten "Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des organi-

satorischen Zusammenhalts" abgestellt wird, dahin verstanden werden, daß es

für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG eines Erfolgseintritts im

Einzelfall bedürfe. Mit den zitierten Urteilspassagen sollte jedoch lediglich auf

die Organisationsbezogenheit des Täterverhaltens abgestellt und solche Un-

terstützungshandlungen aus der Tatbestandsmäßigkeit ausgeschieden wer-

den, von denen bereits für sich betrachtet keine fördernde Wirkung auf den

organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann

(vgl. auch BGH NStZ 1999, 87, 88). Indes wird dadurch nicht vorausgesetzt,

daß der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen

Erfolg erzielt.

Dies belegen bereits Wortlaut und Konstruktion der Vorschrift, die

- ebenso wie die unter dem Titel "Gefährdung des demokratischen Rechts-

staats" im StGB enthaltenen Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts - als

abstraktes Gefährdungsdelikt einzustufen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

52. Aufl. § 85 Rdn. 1 und § 84 Rdn. 2; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 85 Rdn. 1;

Steinmetz in MünchKomm StGB § 85 Rdn. 2) und demnach keinen aufgrund

der Tat eingetretenen Erfolg voraussetzt. Einen Taterfolg in dem Sinne zu ver-

langen, daß die Tathandlung zu einem meßbaren Nutzen, etwa einer Stärkung

oder Festigung des organisatorischen Zusammenhaltes geführt haben muß,

widerspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der keinen durch den Täter

verursachten meßbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt (BGHSt 20,

90). Zudem ließe sich im Rahmen der Beweisaufnahme ein solcher Nutzen

nicht feststellen. Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren und verläßlichen

Maßstab.

b) Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich, daß die

auf Dauer angelegte Übernahme einer Funktion innerhalb der Verteilerorgani-

sation sowie die Ausübung der Verteilertätigkeit nicht nur die verbotene Verei-

nigung allgemein unterstützen, sondern darüber hinaus geeignet sind, ihren

organisatorischen Zusammenhalt zu fördern und auf einen organisationsbezo-

genen Erfolg abzielen.

Die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung, die nach ihrem Sinn

und Zweck stets auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisatori-

schen Zusammenhalts eines Vereins dient, bliebe ohne Verteilung der Druck-

werke, die sich nur mit einem dauerhaft organisierten Netz von Verteilungsstel-

len bewältigen läßt, wirkungslos. Es liegt auf der Hand, daß diejenigen, die sich

als Teil dieser Verteilerorganisation zur Verfügung stellen, dadurch einen zur

Förderung und Stärkung des organisatorischen Zusammenhalts geeigneten

Beitrag leisten, zumal eine Verteilung der Vereinspublikationen für die Organi-

sation bewirkt, daß ihre Arbeit und Ziele sowohl innerhalb der Vereinigung als

auch nach außen hin dargestellt und verbreitet werden. Bei einer verbotenen

Organisation kommt hinzu, daß das regelmäßige Erscheinen der Vereinszei-

tung allen Empfängern verdeutlicht, daß der organisatorische Zusammenhalt

weiterhin vorhanden ist und - trotz des Verbotes - aufrechterhalten wird. Des-

halb unterstützt derjenige, der sich der Verteilerorganisation über längere Zeit

als regelmäßiger Empfänger und Verteiler von Vereinszeitungen in größerer

Zahl zur Verfügung stellt, organisationsbezogen den Verein und seine Führung

unmittelbar und trägt mit seiner Tätigkeit innerhalb des konspirativen Appara-

tes dazu bei, die Organisation in ihrem Kern aufrechtzuerhalten (vgl. Paeffgen

in NK-StGB § 84 Rdn. 17).

Durch das Verteilen der Zeitungen werden Inhalte, Gedankengut und

Auffassungen des Vereins, die Tätigkeiten, Pläne und Zielsetzungen der Füh-

rung des Vereins und seiner Organe dargestellt, vermittelt und verbreitet, die

verbotene Vereinigung in ihren Bestrebungen gefördert sowie gleichzeitig ein

Beitrag dazu geleistet, neue Mitglieder oder an den Vereinszielen bislang nicht

interessierte Dritte zu gewinnen. Auch die Verteilertätigkeit zielt damit - ebenso

wie die Übernahme einer Funktion innerhalb des Verteilernetzes - darauf hin,

die Organisation zu unterstützen und zu festigen (vgl. BGHSt 26, 260, 264).

c) Daran gemessen können die Feststellungen des Landgerichts, daß

der Angeklagte Vereinszeitungen vorrätig gehalten, in den Briefkasten des

Zeugen Dr. Ö. eingeworfen und in dessen Praxis ausgelegt hat, für sich be-

trachtet den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG zwar nicht tragen.

Indes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils,

daß der Angeklagte die Rolle eines Zeitschriftenverteilers im dargestellten Sin-

ne dauerhaft übernahm und ausübte, so daß die rechtliche Würdigung des

Landgerichts, der Angeklagte habe den organisatorischen Zusammenhalt des

Vereins "Kalifatsstaat" unterstützt, im Ergebnis zutrifft.

III.

1. Nach diesen Maßstäben liegt nur eine Unterstützungshandlung durch

Übernahme und Ausübung der Verteilerfunktion vor; tateinheitlich tritt der

rechtsfehlerfrei festgestellte Hausfriedensbruch hinzu. Der Senat hat den

Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da

sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuld-

spruchs, die ohne Einfluß auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt,

bestehen bleiben. Der Senat kann zum einen angesichts der Strafzumes-

sungserwägungen des Landgerichts und der an sich fehlerfrei festgesetzten

Einzelstrafen ausschließen, daß der Angeklagte zu einer milderen Strafe verur-

teilt worden wäre, wenn das Landgericht nur eine Tathandlung angenommen

hätte; zum anderen ist die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a

Satz 1 StPO angemessen (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch

bei Änderungen des Schuldspruchs Senat, Beschl. vom 2. Dezember 2004

- 3 StR 273/04, NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß es ange-

sichts der sich über Jahre erstreckenden Aktivitäten des Angeklagten für den

Verein nahe gelegen hätte, sich mit der Frage, ob es sich bei ihm um ein Mit-

glied der verbotenen Vereinigung gehandelt hat, näher zu befassen und sich

nicht mit der - in ihrer sachlichen und rechtlichen Bedeutung unklaren - Fest-

stellung zu begnügen, daß der Angeklagte "Anhänger" der Organisation war.

Denn die Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts stellen nicht auf eine for-

melle Mitgliedschaft des Täters ab, sondern verstehen den Mitgliedsbegriff ma-

teriell, so daß bereits derjenige als Mitglied einzustufen ist, der seinen Willen

der Verbindung ein- oder unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwe-

cke tätig wird (vgl. BGHSt 18, 296, 300; BGH NJW 1960, 1772, 1773; Trönd-

le/Fischer, StGB 52. Aufl. § 84 Rdn. 4, § 85 Rdn. 2, § 129 Rdn. 24; Laufhütte in

LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 8, § 85 Rdn. 7 jeweils m. w. N.). Im Falle einer Mitglied-

schaft hätte sich der Angeklagte - ausgehend von den weiteren Feststellungen

des Landgerichts - im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG als Mitglied betä-

tigt (vgl. dazu Wache in Erbs/Kohlhaas § 20 VereinsG Rdn. 11, 12) und sich

damit nach dieser Vorschrift strafbar gemacht.

Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Winkler

bedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

Tolksdorf

Becker Hubert