Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 10.06.2026 – 15 A 1338/23
15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0610.15A1338.23.00
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
Der Kläger wendet sich zunächst erfolglos gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berichtigung des Passivrubrums. Der - für sich genommen zutreffende - Hinweis, dass „die Werkleitung eines kommunalen Eigenbetriebes ‚Behörde im Sinne des Verwaltungsprozessrechtes‘“ sei, übersieht, dass die Klage nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gegen die Erlassbehörde, sondern die dahinterstehende Körperschaft als deren Rechtsträger zu richten ist. Das früher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW in Nordrhein-Westfalen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende Behördenprinzip ist mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (Justizgesetz NRW, GV. NRW. S. 30) zum 1. Januar 2011 abgeschafft worden. Richtiger Beklagter ist mithin die Stadt S. und nicht die vom Kläger der Sache nach als Klagegegner bezeichnete Betriebsleitung der Städtischen Betriebe S. als diejenige Behörde, die den Heranziehungsbescheid vom 19. September 2019 und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2021 erlassen hat.
Vgl. zur Behördeneigenschaft der Betriebsleitung OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, juris Rn. 5 ff., und vom 12. September 1997 - 22 A 5779/96 -, juris Rn. 22 f., sowie Beschlüsse vom 18. November 2008 - 15 B 1622/08 -, juris Rn. 1, vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris Rn. 8 ff., und vom 30. April 2019 - 15 A 883/19 -, Rn. 17 f. (jeweils für Eigenbetriebe).
Die Zulassungsbegründung weckt weiter keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Betriebsleitung der Städtischen Betriebe S. sei zum Erlass des Heranziehungsbescheids über den Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses sachlich zuständig gewesen.
Soweit der Kläger bereits die grundsätzliche Befugnis der Betriebsleitung zum Erlass von Verwaltungsakten in Abrede stellt, geht dies schon im Ansatz fehl. Dass die Betriebsleitung eines Eigenbetriebs oder - wie hier - einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, auf die die Vorschriften über Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden sind (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW), grundsätzlich befugt ist, sich der Handlungsform des Verwaltungsakts zu bedienen, ist bereits Folge ihrer Behördeneigenschaft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris Rn. 8 ff.
Im Übrigen gilt, dass die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in deren Aufgabenbereich eigenverantwortlich und mit Außenwirkung handelt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EigVO NRW „in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs“).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 15 A 883/19 -, juris Rn. 19 f., unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 12. November 1996 - 15 B 1184/96 -, juris Rn. 5; siehe hierzu ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris Rn. 11, 16 ff.
Entsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadt S. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtische Betriebe S. vom 15. Dezember 2006 ausdrücklich, dass in den Angelegenheiten des Betriebs die Stadt S. durch die Betriebsleitung vertreten wird, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - die Eigenbetriebsverordnung oder die Gemeindeordnung anderes vorsehen.
Das zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zuständigkeit der Betriebsleitung für den Erlass des streitigen Kostenbescheids ausgegangen. Nach § 2 Abs. 2 der Betriebssatzung zählt zu den Aufgaben des Betriebs im Bereich Abwasser- und Straßenwesen auch die Abwasserwirtschaft mit der „Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Kanalanschlussleitungen“. Dass der Wortlaut der Satzung den als solchen nicht handlungsfähigen Betrieb selbst adressiert, ist entgegen der Auffassung des Klägers unschädlich, da - wie ausgeführt - die Betriebsleitung nach außen für den Betrieb handelt.
Schließlich verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, die Erneuerung des Grundstücksanschlusses sei im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Marktplatzes erfolgt, die ihrerseits mit einer kompletten Sanierung der städtischen Abwasseranlage in dem dortigen Bereich verbunden gewesen sei. Ein solcher tatsächlicher Zusammenhang begründet keine wie auch immer geartete von der vorstehenden Zuständigkeitsregelung abweichende, gleichsam übergeordnete rechtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Rates (auch) für Maßnahmen, die die Erneuerung der Grundstücksanschlüsse und die Geltendmachung des hierauf bezogenen Kostenersatzes betreffen, zumal nach dem Satzungsrecht der Beklagten die Grundstücksanschlussleitungen im hier vorliegenden Fall eines Freispiegelkanalsystems nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).