Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.11.1996 – 15 B 1184/96
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1112.15B1184.96.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.509,13 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 183/96 VG Minden gegen die beiden Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 7. August 1995 und dessen (zwei) Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 1996 zu Recht abgelehnt.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eingangs genannten Heranziehungsbescheide.
Der Erlaß der angefochtenen Bescheide durch den Werkleiter der Gemeindewerke verstößt nicht gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NW, der nur Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht zur Beitragserhebung einräumt. Der Werkleiter des - nicht rechtsfähigen - Eigenbetriebes handelt nämlich für die Gemeinde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebsverordnung).
Vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 15. August 1995 - 15 B 979/95 - .
Daß die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnen, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt.
Die Klärung der Frage, ob der früher jedenfalls für den bebauten Teil des Flurstücks 337 entrichtete Beitrag einer erneuten Heranziehung wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegensteht, muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Das Beschwerdevorbringen, das ebenso wie das Antrags- und Klagevorbringen weitgehend neben der Sache liegt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.