Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 4 AR 24/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.4AR24.26.00

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsich­tigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichen­de Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.5.2026 - 4 AR 17/26 - wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Be­schluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in ent­scheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ver­letzt.

Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft über­spielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Ent­scheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.

StRspr. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 - 10 PKH 1.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30.8.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3.

Dem folgend lässt das Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Verlet­zung rechtlichen Gehörs erkennen. Angesichts der nicht gegebenen Beschwerdefä­higkeit der erstinstanzlichen Eingangsverfügung war sein auf die Verfahrensfüh­rung des Verwaltungsgerichts bezogener Vortrag aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Senats nicht entscheidungserheblich. Für eine vom Kläger begehrte erneute in­haltliche Überprüfung der Entscheidung des Senats im Wege eines Antrags auf Feststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO war dementsprechend vorliegend von vornherein kein Raum.

Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die von ihm beabsichtigte Anhörungsrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Vorausset­zungen von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger die fehlende Vertretungsbereitschaft mehrerer kontaktierter Rechtsanwälte weder behauptet noch belegt hat. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aufgrund der vorstehenden Ausführungen ferner offensichtlich aussichts­los, weil ein dem Kläger günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Bera­tung offen­bar nicht erreicht werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2023 - 5 B 21.22 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2026 - 4 E 228/26 -, juris, Rn. 5.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.