Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 4 AR 24/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.4AR24.26.00
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.5.2026 - 4 AR 17/26 - wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt.
Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.
StRspr. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 - 10 PKH 1.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30.8.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3.
Dem folgend lässt das Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtlichen Gehörs erkennen. Angesichts der nicht gegebenen Beschwerdefähigkeit der erstinstanzlichen Eingangsverfügung war sein auf die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts bezogener Vortrag aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Senats nicht entscheidungserheblich. Für eine vom Kläger begehrte erneute inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Senats im Wege eines Antrags auf Feststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO war dementsprechend vorliegend von vornherein kein Raum.
Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die von ihm beabsichtigte Anhörungsrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger die fehlende Vertretungsbereitschaft mehrerer kontaktierter Rechtsanwälte weder behauptet noch belegt hat. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aufgrund der vorstehenden Ausführungen ferner offensichtlich aussichtslos, weil ein dem Kläger günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung offenbar nicht erreicht werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2023 - 5 B 21.22 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2026 - 4 E 228/26 -, juris, Rn. 5.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.