Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.06.2026 – 5 A 3299/21
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0615.5A3299.21.00
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 5 A 1400/25 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.) oder das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht (dazu 3.).
1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 5 A 1400/25 -, juris, Rn. 5.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 5 A 1400/25 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472, juris, Rn. 3.
Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
festzustellen, dass die am 00. Juli 2019 ihm gegenüber von dem Landrat als Kreispolizeibehörde A. ausgesprochene Platzverweisung rechtswidrig gewesen ist,
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil die Platzverweisung schwerpunktmäßig nicht als Maßnahme der Strafrechtspflege, sondern im Rahmen der Rettung einer verunfallten Person sowie der Abwehr einer Gefahr für Passanten erfolgt sei. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Platzverweisung, weil es sich bei ihr um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt handele. Effektiver Rechtsschutz sei in diesem Zusammenhang hinsichtlich jedweden Grundrechtseingriffs zu gewähren; auf dessen Intensität komme es nicht an. Ob die Platzverweisung mit einer erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung einhergegangen sei, könne daher offenbleiben. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Platzverweisung des Klägers rechtmäßig gewesen sei. Die Polizei sei für die Anordnung der Platzverweisung zuständig gewesen; ihre Voraussetzungen hätten vorgelegen. Die Polizeibeamten hätten von einer Gefahrenlage für die Funktionsfähigkeit des Rettungseinsatzes ausgehen und deshalb den Bereich um den Unfallort absperren und damit eine Platzverweisung in der Form einer Allgemeinverfügung aussprechen dürfen. Es sei die Störung des Einsatzes durch Schaulustige zu befürchten gewesen. Die Platzverweisung sei auch verhältnismäßig gewesen. Der abgesperrte Bereich sei nicht zu groß gewesen. Eine Ausnahmeregelung für Pressevertreter hätte zwar ein milderes Mittel dargestellt, welches allerdings nicht gleich geeignet gewesen wäre. Die Platzverweisung sei auch vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen gewesen. Den Pressevertretern sei eine Berichterstattung nicht unmöglich gemacht oder in erheblicher Weise erschwert worden. Es liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass das im Auftrag der Berufsfeuerwehr der Stadt I. tätige Kamerateam von der Platzverweisung ausgenommen gewesen sei. Insoweit sei die Situation mit derjenigen des Klägers schon nicht vergleichbar gewesen, weil es sich bei dem Kamerateam nicht um „Fremde“ gehandelt habe. Selbst wenn vom Kamerateam die Gefahr einer Einsatzstörung ausgegangen wäre, folge hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Ungleichbehandlung im Vergleich zum Kläger. Auf die Fragen, ob gegenüber dem Zeugen Z. eine Ausnahmeregelung getroffen worden und ob die Polizei möglicherweise später zur Aufhebung der Platzverweisung verpflichtet gewesen sei, komme es nicht an.
Das angefochtene Urteil ist schon aus anderen Gründen als den in der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegebenen richtig. Die Klage ist mangels Vorliegens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig.
Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen gegeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 16; vorausgehend OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 27.
Der Kläger kann sich nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund sich kurzfristig erledigender Verwaltungsakte berufen. Zwar hat sich die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. Juli 2019 so kurzfristig erledigt, dass sie - vor der Erledigung - keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden konnte. Das berechtigte Interesse an der Feststellung ist in dieser Fallgruppe aber nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt zu einem qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriff geführt hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, BVerwGE 182, 214 juris, Rn. 23 ff., und vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 -, BVerwGE 182, 74, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 2025 - 5 A 855/22 -, juris, Rn. 49 ff. und vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 ff., Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 17 f.
Als grobe, nicht abschließende Orientierungshilfe, wann ein solcher qualifizierter Grundrechtseingriff anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einige Leitlinien aufgestellt. Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht. Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat. Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür naheliegt. Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist - der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar - zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt. Soweit Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Rede stehen, sind diese nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 32 ff.
Ein für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses hinreichend gewichtiger Grundrechtseingriff wird letztlich regelmäßig zu bejahen sein, soweit die erledigte Maßnahme in den Kernbereich eines Grundrechts eingreift.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 2025 - 5 A 855/22 -, DVBl 2025, 903, juris, Rn. 56, und vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 45.
Ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit war vorliegend jedenfalls nicht schwerwiegend. Der Begriff der Presse in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist weit und formal und kann nicht von einer Bewertung des Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen neben der klassischen Presse („Druck“) vergleichbare Massenmedien, die deren Aufgabe erfüllen, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Jedenfalls journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nach den dafür maßgeblichen Kriterien zuzuordnen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116, juris, Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 -, BVerwGE 183, 385, juris, Rn. 12.
Bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit geht es um die Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung. Das Grundrecht schützt vor allem die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozess erfüllen kann. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist daher berührt, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse geht.
BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 126/85 -, BVerfGE 86, 122, juris, Rn. 19.
Wann ein schwerwiegender Eingriff in die Pressefreiheit gegeben ist, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen Pressefreiheit und den entgegenstehenden Rechtsgütern zu bestimmen. Er kann insbesondere anzunehmen sein bei staatlichen Maßnahmen, die Kernfunktionen der Presse wie Recherche, Redaktionsgeheimnis, Informantenschutz und Veröffentlichung massiv beeinträchtigen, wenn der Eingriff weitreichend oder dauerhaft ist oder wenn die Presse zu Maßnahmen gezwungen wird, die ihre publizistische Integrität in Frage stellen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u. a. -, BVerfGE 117, 244, juris, Rn. 70 (zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen), Beschluss vom 10. November 2023 - 1 BvR 2036/23 -, NJW 2024, 205, juris, Rn. 18 (zeitlich unbeschränkte Untersagung einer Veröffentlichung).
Ein solcher schwerwiegender Eingriff liegt hier nicht vor. Durch die Absperrung bzw. die persönliche Ansprache war der Kläger als Journalist daran gehindert, näher an das Unfallgeschehen heranzutreten und dort Aufnahmen zu machen bzw. Interviews zu führen. Eine Berichterstattung und auch das Anfertigen von Fotografien oder Videoaufnahmen war ihm aber weiterhin - wenn auch aus größerer Entfernung und möglicherweise sichtbeschränkt - möglich. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Absperrung zur Sicherung eines Polizei- und Feuerwehreinsatzes, der der Lebensrettung bzw. Bergung einer Leiche diente, sieht der Senat hierin keine wesentliche Einschränkung seiner Möglichkeit der Berichterstattung.
Ein berechtigtes Interesse ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes zu rechnen ist. Die gerichtliche Entscheidung muss insoweit für die künftige behördliche Entscheidung von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Für das Feststellungsinteresse ist demnach entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Dabei bedarf es keiner völligen Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falls. Die Wiederholungsgefahr ist schon dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des künftigen Sachverhalts die in Bezug auf den erledigten Fall kontroversen Rechtsfragen erneut stellen werden. Um dies annehmen zu können, müssen aber konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen - gleichsam im Umkehrschluss - ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 28 m. w. N., Beschlüsse vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 36 f. und vom 24. Oktober 2019 - 5 A 2719/17 -, juris, Rn. 13 (zu einem Polizeieinsatz gegen „Ultras“).
Gemessen hieran ergibt sich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nicht aus der Tatsache, dass der Kläger Journalist ist und regelmäßig über Polizeieinsätze berichtet. Hierbei handelt es sich nicht um konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine vergleichbare Ordnungsverfügung in näherer Zukunft zu erwarten wäre bzw. sich diesbezügliche Rechtsfragen erneut stellen. Den Erlass weiterer Platzverweisungen und die entsprechenden Umstände hat der Kläger nicht substantiiert. Aus den eingereichten wohl vom Kläger angefertigten Fotos ergibt sich dies nicht.
Ergibt sich die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils schon aus dem Vorstehenden, kommt es auf die Ausführungen zu den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Begründetheit der Klage nicht mehr an.
2. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Kläger formulierte Frage zur Kompetenz von Feuerwehr bzw. Polizei betrifft die Begründetheit der Klage und ist somit nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich.
3. Auch die geltend gemachte Verfahrensrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der er moniert, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, einen Vertreter der Feuerwehr als Zeugen zu laden, greift nicht durch. Zunächst wäre auch diese Rüge aus den unter 2. geschilderten Gründen nicht entscheidungserheblich. Sodann folgt aus dem Zulassungsvorbringen kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.
Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, zu welchen tatsächlichen Umständen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen sich hierfür hätten eignen können und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -, juris, Rn. 8, vom 1. Februar 2017 - 10 B 24.16 -, juris, Rn. 4; und vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris, Rn. 2; Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 - 5 A 906/24 -, juris, Rn. 33 und vom 28. März 2024 - 5 A 2099/23 -, juris, Rn. 14; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 191, m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Dem Gericht musste sich mit Blick auf eine selbst aus Sicht des Klägers lediglich mögliche Unzuständigkeit der Polizei eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Zeugenanhörung ersichtlich auch nicht aufdrängen.
Wie sich aus dem Verzicht auf das Anlegen eines Verwaltungsvorgangs durch den Beklagten bzw. den Vermerk des Berichterstatters des beschließenden Senats ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz durch das Verwaltungsgericht ergeben soll, erschließt sich nicht. Gleiches gilt für die Annahme des Klägers, es liege ein Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, eine Berichterstattung sei nicht unmöglich gemacht oder in erheblicher Weise erschwert worden. Hierbei handelt es sich ersichtlich schon nicht - wie vom Kläger vorgetragen - um eine tatsächliche Feststellung, sondern eine Wertung, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung geprüft hat und die der Senat mit Blick auf das oben Stehende teilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).