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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.03.2026 – 5 A 1400/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0330.5A1400.25.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. April 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

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Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen weder die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.).

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1.  Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 -VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 5.

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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472, juris, Rn. 3.

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Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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den Bescheid des Landeskriminalamts NRW vom 29. September 2022 aufzuheben und das sichergestellte Motorrad mit der FIN 1HD1JA5117Y035245 nebst Zulassungsbescheinigung Teil I an ihn herauszugeben,

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abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Sicherstellungsbescheid sei formell wie materiell rechtmäßig. Bei dem Motorrad des Klägers der Marke Harley Davidson handele es sich um eine „Sache Dritter“ im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, die zur Förderung der verfassungswidrigen Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen bestimmt (gewesen) sei. Als Förderung genüge es, wenn Gegenstände dazu dienten, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Es sei davon auszugehen, dass die Motorräder von den Mitgliedern des Motorradclubs benützt würden, um eine Drohkulisse aufzubauen und die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vereinsverbots sei der Kläger Angehöriger des Y.-Chapters „Y. Q.“ gewesen, das als Teilorganisation der verbotenen Vereinigung „Y. X.“ von dem Vereinsverbot umfasst sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass das Motorrad für Vereinsaktivitäten nicht in Betracht gekommen oder eingesetzt worden sei. Vielmehr habe er selbst angegeben, das Motorrad auch für gemeinsame Vereinsausfahrten genutzt zu haben. Nicht erforderlich sei, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des betreffenden Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt werde. Auch eine Kenntnis von den strafrechtswidrigen Bestrebungen des Vereins sei nicht erforderlich. Die auf Herausgabe gerichtete Klage sei vor diesem Hintergrund ebenfalls unbegründet.

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Die gegen diese tatsächliche und rechtliche Bewertung erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich bei dem Motorrad des Klägers um eine Sache eines Dritten handelt, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG).

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Insbesondere ist ein konkreter Nachweis der Nutzung des Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins hierfür nicht zu erbringen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen bestimmt ist. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Im Falle eines Motorradclubs kann durch das Auftreten der Mitglieder mit einheitlichen Motorrädern und Kleidung etwa eine für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse aufgebaut werden, die der Einschüchterung dient.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 2615/25 -, juris, Rn. 15 f. m. w. N.

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Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt und - anders als der Kläger wohl meint - gerade nicht darauf abgestellt, dass er selbst an strafrechtswidrigen Aktivitäten anderer Vereinsmitglieder teilgenommen hat bzw. ihm eine konkrete Förderungshandlung zuzurechnen ist. Mit den auf obergerichtliche Rechtsprechung gestützten diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auseinander. Auch zeigt er weiterhin nicht auf, dass das Motorrad nicht für Vereinsaktivitäten genutzt worden wäre. Dass ein „gemeinschaftliches Auftreten“ mit „einschüchternde[m] Charakter“ aufgrund des seit 2017 geltenden Kuttenverbots nicht mehr möglich gewesen sein soll, erschließt sich mit Blick auf andere mögliche Erkennungsmerkmale nicht. Auf die Fragen, ob ein Dritter das Motorrad des Klägers von dem eines Nichtmitglieds unterscheiden könnte, und wie lange der Kläger Halter des Motorrads bzw. Mitglied im Verein war, kommt es nicht entscheidend an.

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Die dem Kläger entstandenen Kosten begründen ersichtlich nicht die Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung.

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2.  Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger formuliert bereits ausdrücklich keine Frage. Seinem Vorbringen ist eine solche auch sinngemäß nicht zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).