Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 11 E 341/26
11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.11E341.26.00
Gründe
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person vertritt,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 - 11 KSt 2.25 (11 A 5.24) -, juris, Rn. 4 ff., und vom 27. März 2023 - 3 KSt 1.22 (3 A 2.15) -, juris,
selbst wenn diese über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2025 - 9 E 258/24 -, juris, Rn. 27 ff; Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2019 - 5 OA 23/19 -, juris, Rn. 20 ff.
Daher ist es auch einem berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte unbenommen, die Festsetzung der Kosten des beauftragten Rechtsanwalts zu verlangen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris, Rn. 9.
Zwar stehen auch die nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit nach § 162 Abs. 1 VwGO. Dies betrifft aber nicht die Notwendigkeit der Beauftragung als solche, die durch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Streit der Verfahrensbeteiligten entzogen sein soll, sondern diejenige seiner einzelnen, kostenauslösenden Schritte. Dementsprechend kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 4 E 477/22 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Allerdings wird eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten angenommen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Behörde offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, sich mithin als rechtsmissbräuchlich erweist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 1. Dezember 2011 - 17 E 1169/11 -, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 10 OA 165/08 -, juris, Rn. 3; Riese in Schoch/Schneider, 48. EL 2025, § 162 Rn. 36 m. w. N.
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn im Zulassungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision die in der vorhergehenden Instanz obsiegende Partei durch ihren Prozessbevollmächtigten im Rechtsmittelzulassungsverfahren die Ablehnung bzw. Zurückweisung des Antrags beantragt noch bevor das Rechtsmittel begründet worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2006 - 4 B 41.06 -, juris, Rn. 4, und vom 24. Februar 2003 - 4 BN 14.03 -, juris, Rn. 9.
Denn zu diesem frühen Zeitpunkt erfüllt der Antrag vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus im Hinblick auf die verursachten Gebühren keinen anzuerkennenden Zweck, da keine prozessrechtliche Notwendigkeit für einen dahingehenden Antrag besteht und mangels einer Rechtsmittelbegründung auch keine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgen kann.
Ein solcher Fall liegt hier mit Blick auf das Zulassungsverfahren 11 A 1486/23 nicht vor. Denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erst nach der ihr zur möglichen Stellungnahme zugeleiteten Zulassungsbegründung vom 20. September 2023 mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 ihre Bevollmächtigung angezeigt und inhaltlich ausführlich zur Zulassungsbegründung Stellung genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).