Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.02.2023 – 4 E 477/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0208.4E477.22.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.5.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22.6.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. den §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.5.2022 zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten seien – soweit sie wie hier auf der Grundlage des RVG geltend gemacht worden seien – gemäß § 162 VwGO erstattungsfähig.

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Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des für Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwaltes, der von einer Behörde beauftragt worden ist, die – wie hier – selbst über Volljuristen als Bedienstete verfügt.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.4.2010 – 6 B 46.09 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.11.1998 – 4 E 659/98 –, juris, Rn. 3 f., und vom 22.3.2021 – 1 E 234/21 –, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.

5

Zwar stehen auch die nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit nach § 162 Abs. 1 VwGO. Dies betrifft aber nicht die Notwendigkeit der Beauftragung als solche, die durch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Streit der Verfahrensbeteiligten entzogen sein soll, sondern diejenige seiner einzelnen, kostenauslösenden Schritte. Dementsprechend kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war, noch darauf, ob die Behörde in anderen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hat.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.1998 – 4 E 659/98 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.

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Offen bleiben kann, ob Ausnahmen von diesem Grundsatz zu machen sind, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Kläger als Prozessgegner Kosten zu verursachen.

8

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.1.2014 – 12 E 854/13 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 2.6.2014 – 6 C 14.903 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

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Denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür und wird auch vom Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass hier ein derartiger Ausnahmefall vorliegt. Der Hinweis, es habe sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt, für den der Staat selbst Juristen vorhalten müsse, um dem von einer staatlichen Maßnahme belasteten und damit ohnehin das Prozessrisiko tragenden Bürger nicht auch noch einem zusätzlichen Kostenrisiko auszusetzen, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil der Kläger selbst anwaltlich vertreten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

11

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).