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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.06.2026 – 13 B 391/25

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.13B391.25.00

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Trägerin des Q.-Krankenhauses P. in F.. Ausweislich der Anlage des der Antragstellerin gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 5. Mai 2023 verfügte dieses über einen Versorgungsauftrag für Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Als geriatrische Fachabteilung war das Q.-Krankenhaus P. in diesem Feststellungsbescheid nicht ausgewiesen. Eigenen Angaben zufolge betreibt sie eine solche Abteilung aber und rechnet seit dem Jahr 2022 den OPS-Code 8-550 für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ab.

Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin für das Q.-Krankenhaus P. die Zuweisung der Leistungsgruppe 27.1 - Geriatrie - mit 650 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppe sind die Kreise bzw. kreisfreien Städte (hier Stadt F.).

Insgesamt beantragten zunächst sechs Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 27.1 mit in Summe 6.475 Fällen. Später kam mit dem J. Krankenhaus F.-Y. ein siebter Bewerber um diese Leistungsgruppe hinzu. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 4.923 Fälle.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 27.1 an und führte aus:

„Bezüglich der Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfs berücksichtigt werden soll. Der Krankenhausplan 2022 strebt grundsätzlich eine Ausweitung der Leistungserbringer in der LG 27.1 an. Der Standort Uniklinik F. soll jedoch keine Zuweisung der Leistungsgruppe erhalten. Hierbei wurde sich zugunsten von fallzahlstärkeren Leistungserbringern entscheiden; da die Leistungsgruppe im Rahmen des neuen Krankenhausplanes - soweit möglich - mit Einheiten mit höheren Fallzahlen beplant werden soll. Die Standorte Q.-Krankenhaus P. und H. Krankenhaus haben die Leistungsgruppe neu beantragt. Hier wurde sich mit Blick auf die Bevölkerungsverteilung und Erreichbarkeiten innerhalb der Stadt F. zugunsten eines zweiten rechtsrheinischen Standorts entschieden.“

In einem zweiten Anhörungsschreiben vom 4. November 2024 führte der Antragsgegner ergänzend aus, dass er beabsichtige, die Leistungsgruppe 27.1 zusätzlich zu den bereits benannten Bewerbern auch dem J. Klinikum F. Y. zuzuweisen und führte hierzu aus:

„Das R. Klinikum F. Y. hat die Leistungsgruppe im Anhörungsverfahren nachträglich beantragt. Als Tochterunternehmen der Uniklinik F. wird dem Standort die Leistungsgruppe mit 400 Fällen insbesondere mit Blick auf die Belange von Forschung und Lehre zugewiesen. Unter anderem durch bestehende Exzellenzcluster und Max-Planck-Institute ist ein zentraler Forschungsschwerpunkt der Uniklinik F. in der Altersmedizin und Altersforschung dokumentiert. Die Uniklinik bietet darüber hinaus Gewähr für die Einhaltung der Mindestkriterien ebenso wie die medizinische Qualität insgesamt. Daher soll eine Zuweisung der Leistungsgruppe 27.1 an das R. Klinikum F.-Y. als Tochterunternehmen der Uniklinik F. im Rahmen einer Auswahlentscheidung erfolgen und das Krankenhaus als zusätzlicher Leistungserbringer im linksrheinischen F. die Versorgungslage im Bereich Geriatrie, wo von steigenden Zahlen aufgrund der demographischen Entwicklung auszugehen ist, verbessern.“

Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 27.1 folgende fünf Krankenhausstandorte eine Zuweisung:

Krankenhausstandort

Antrag

Zuweisung

H.-Krankenhaus

550

Q.-Krankenhaus N.

1.880

1.880

S. Krankenhaus D.

1.300

1.200

Q.-Krankenhaus E.

1.500

1.500

S. Krankenhaus F.-Y.

nachträglicher Antrag

400

Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 5. Mai 2023 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 27.1 - Geriatrie - nicht zu.

Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 27.1 an die Antragstellerin führte die Bezirksregierung F. aus:

„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. In der Stellungnahme zur Anhörung legt der Träger dar, dass die Abteilung Geriatrie im Jahr 2022 eröffnet wurde und eine bestehende Abteilung mit der Nicht-Zuweisung geschlossen werden müsste, obwohl die Strukturen gegeben wären. Der Träger gibt an, dass mit der Nicht-Zuweisung gegen die Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes verstoßen würde. Die geriatrische Abteilung wurde ohne Zustimmung der Landesregierung eröffnet. Der Träger der Hospitalvereinigung der Q. hat bereits zwei geriatrische Abteilungen im linksrheinischen Teil von F.. Der neue Krankenhausplan strebt an, dass Doppelvorhaltungen reduziert werden sollen, um Ressourcen optimal zu nutzen. Aus krankenhausplanerischer Sicht wird ein dritter B. Standort ohne dass weitere Aspekte wie zum Beispiel Forschung und Lehre zu berücksichtigen wären, für nicht erforderlich erachtet. Daher wurde eine Auswahlentscheidung trotz der grundsätzlichen Geeignetheit des Anbieters nicht zu seinen Gunsten getroffen. Ich weise die Leistungsgruppe nicht zu.“

Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 27.1 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. März 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 27.1 sei im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht beanstanden. Zweifel an der Ermittlung des Bedarfs für die Leistungsgruppe 27.1 seien auch unter Berücksichtigung der Demographie und der von der Antragstellerin geltend gemachten Besonderheiten bei der Stadt F. weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Auch bei der Auswahlentscheidung seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Der Antragsgegner habe den Krankenhäusern Vorrang einräumen dürfen, die deutlich mehr Fälle behandelt hätten als die Antragstellerin. Das H.-Krankenhaus, bei dem dies nicht der Fall sei, habe mit Blick auf die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung berücksichtigt werden dürfen. Auch Ermessensfehler bei der zugunsten des J. Klinikums F. Y. erfolgten Auswahlentscheidung seien unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich. Diesem seien nämlich aufgrund der organisatorischen Verflechtung mit der Uniklinik F. und deren Forschungsschwerpunkt im Bereich der Altersmedizin und Altersforschung ausschließlich solche Fälle zugewiesen worden, die über dem ermittelten Bedarf lägen. Deswegen sei auch unschädlich, dass dieses für die Vergangenheit keine Fallzahlen aufweisen könne. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat mit dem im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten sinngemäßen Hauptantrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 366/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppen 27.1 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 K 366/25, anzuordnen,

Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 366/25 in Bezug auf die Leistungsgruppe 27.1 anzuordnen.

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Zwar begehrt die Antragstellerin mit der Klage 7 K 366/25 letztendlich die Zuweisung der ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppe 27.1. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen, denn nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Feststellungsbescheids, mit dem der Feststellungsbescheid vom 5. Mai 2023 ersetzt und der Versorgungsauftrag mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu geregelt wird, umfasst der Versorgungsauftrag der Antragstellerin keine Behandlungen mehr, die der Leistungsgruppen 27.1 zuzuordnen sind. Er fällt damit hinter dem früheren Versorgungsauftrag zurück, sodass der Feststellungsbescheid eine die Antragstellerin belastende Regelung enthält, weil der Klage 7 K 366/25 gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Vgl. zur Anwendbarkeit des § 16 Abs. 5 KHGG NRW im Eilverfahren wegen fehlender durchgreifender Bedenken an der formellen und materiellen Verfassungskonformität OVG NRW Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff.

Diese kann in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 32 ff.

Dies gilt im vorliegenden Fall auch ungeachtet des Umstands, dass für das Q.-Krankenhaus P. im vorherigen Feststellungsbescheid ebenfalls keine Fachabteilung für Geriatrie ausgewiesen wurde, sondern dieser lediglich auf das Bestehen eines geriatrischen Versorgungsverbunds mit dem N.-Hospital verwies. Nichtsdestotrotz war das Q.-Krankenhaus P. vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auf der Grundlage des vorherigen Feststellungsbescheids berechtigt, Leistungen zu erbringen, die nunmehr der Leistungsgruppe 27.1 zuzuordnen sind. Denn diese Leistungsgruppe wird allein über den OPS-Code 8-550 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) definiert (Krankenhausplan NRW 2022, S. 250). Solche Behandlungen durften vor Umsetzung des Krankenhausplans 2022 durch Erlass der Feststellungsbescheide vom 16. Dezember 2024 auch andere Abteilungen als Fachabteilungen für Geriatrie erbringen, wie - so auch im Fall der Antragstellerin - Abteilungen für Innere Medizin.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2012 - 13 A 2379/11-, juris, Rn. 48 ff.

Dies wird durch die Ausführungen im Krankenhausplan 2022 bestätigt, wonach bei der Bedarfsbestimmung die „derzeit außerhalb von geriatrischen Fachabteilungen erbrachten Fälle mit OPS-8-550 mit einbezogen“ würden (S. 250).

2. Der Antrag ist begründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt.

a. Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin auf, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern, die eine Zuweisung der Leistungsgruppe 27.1 in der Stadt F. beantragt haben, eine rechtlich zu beanstandende Vorgehensweise gewählt hat (aa). Ob die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 27.1 auf diesem Fehler beruht, ist offen (bb).

aa. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erfolgte nach einem in zwei Schritte gegliederten Modus, bei dem nicht gewährleistet erscheint, dass die zur Deckung des ermittelten Bedarfs am besten geeignet Krankenhäuser ausgewählt wurden.

Ausgangspunkt der zu treffenden Zuweisungsentscheidungen ist im ersten Schritt die Feststellung des konkreten Versorgungsbedarfs. Bei der Aufstellung eines Krankenhausplans gemäß § 6 KHG ist der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben (Bedarfsanalyse). Die Bedarfsanalyse umfasst die Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie eine vorausschauende Beurteilung (Prognose) des zu erwartenden künftigen Versorgungsbedarfs.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.

Der Antragsgegner hat hierfür zu ermitteln, wie hoch der Bedarf an Behandlungen der streitgegenständlichen Leistungsgruppe in dem zu beplanenden räumlichen Bezirk ist (hier Behandlungen der Leistungsgruppe 27.1 in der Stadt F.), den er zu verteilen hat. Der Krankenhausplan gibt die Methodik hierfür vor (Zuordnung der Fälle über die Postleitzahlen der Krankenhausbetriebsstelle zu den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, siehe S. 90 und 104 sowie die PLZ-LK_Überleitungstabelle in Anhang 6 des Krankenhausplans).

In einem zweiten Schritt hat der Antragsgegner über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem konkreten Versorgungsbedarf zu entscheiden. Sind neben dem Krankenhaus der Antragstellerin auch andere Krankenhäuser geeignet, den Bedarf zu befriedigen (Überangebot), hat die zuständige Landesbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 - 3 C 6.20 -, juris, Rn. 17.

Diese Entscheidung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.

Nach diesen Maßgaben ist die Vorgehensweise bei der Auswahlentscheidung betreffend die Leistungsgruppe 27.1 für die Stadt F. zu beanstanden. Diese ist nicht sach- und systemgerecht, weil sie nicht gewährleistet, dass auf der Grundlage gleichheitsgerechter Maßstäbe diejenigen Krankenhäuser ausgewählt wurden, die zur Deckung des ermittelten Bedarfs am besten geeignet sind. Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Stadt F. - in Anwendung der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise - mit 4.923 Fällen ermittelt und diese Fälle (aufgerundet auf 5.130) dem Q.-Krankenhaus N., Q.-Krankenhaus E., dem S. Krankenhaus D. und dem H.-Krankenhaus zugewiesen. Damit hat er den von ihm ermittelten Bedarf bereits vollständig abgedeckt. Gleichwohl hat er sodann - wie sich aus den beiden Anhörungen im Verwaltungsverfahren ergibt und er im Beschwerdeverfahren auch erläutert - weitere 400 Fälle auf den prognostizierten Bedarf aufgeschlagen, um diese dem J. Klinikum F. Y. zuzuweisen. Begründet hat er dies mit der spezifischen Zielsetzung, Forschung und Lehre zu fördern.

Soweit der Antragsgegner den vorgenommenen Aufschlag um 400 Fälle im zweiten Anhörungsschreiben auch damit begründet, dass im Bereich Geriatrie von steigenden Zahlen aufgrund der demographischen Entwicklung auszugehen sei, hat der Antragsgegner keine - unter bestimmten Voraussetzungen zulässige oder sogar gebotene - Korrektur des ermittelten Bedarfs vorgenommen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass er den anhand der Maßgaben des Krankenhausplans ermittelten Bedarf für fehlerhaft hielt und diesen durch einen Aufschlag um 400 korrigieren wollte. Vielmehr hält er ausweislich der Beschwerdebegründung ausdrücklich an der erfolgten Ermittlung des Bedarfs von 4.923 Fällen fest und erläutert insbesondere, diese habe auch die demographische Entwicklung „im Besonderen“ für die Leistungsgruppe 27.1 berücksichtigt.

Eine an sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung verlangt die Verteilung (nur) des prognostizierten Bedarfs (hier von 4.923 Fällen) im Rahmen einer Bestenauslese unter allen, hier sieben Bewerbern für diese Leistungsgruppe. Eine solche hat der Antragsgegner nicht vorgenommen, weil er den von ihm ermittelten tatsächlichen Bedarf nicht auf die von ihm ausgewählten Bewerber verteilt hat, sondern dem J. Klinikum F. Y. faktisch außerhalb der Konkurrenz 400 Fälle jenseits des von ihm ermittelten Bedarfs zugewiesen hat. Daraus ist zu schließen, dass sich das J. Klinikum Y. entweder der Bestenauslese für den ermittelten Bedarf schon nicht stellen musste - diesen Eindruck vermittelt die Erläuterung der Auswahlentscheidung im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 23. Juni 2025 - oder dass ihm ein zusätzlicher Bedarf zugesprochen wurde, nachdem es sich bei der Bestenauslese, die zur Verteilung des ermittelten Bedarfs von nur 4.923 Fällen diente, nicht durchsetzen konnte.

Unabhängig davon, welchen dieser Wege der Antragsgegner beschritten hat, ist die Vorgehensweise nicht sach- und systemgerecht. Daran ändert nichts, dass das J. Klinikum F. Y. in Zusammenarbeit mit der Uniklinik F. Aufgaben aus Forschung und Lehre wahrnimmt. § 12 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW bestimmt zur Aufstellung eines Krankenhausplans (im Zusammenhang mit Universitätskliniken), dass Aufgaben aus Forschung und Lehre zu berücksichtigen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Vorgabe eine Zuweisung von 400 Fällen jenseits des ermittelten Bedarfs an das J. Klinikum F. Y. als Tochterunternehmen der Uniklinik F. rechtfertigen sollte und die Belange von Forschung und Lehre nicht schon im Rahmen der Auswahlentscheidung betreffend den ermittelten Bedarf hätten hinreichend Berücksichtigung finden können. Auch der Antragsgegner trägt dazu nichts Näheres vor. Zudem erschließt sich nicht, weshalb die ebenfalls antragstellende Uniklinik F. nicht ausgewählt wurde, obwohl sie Forschung und Lehre vor Ort vorhalten dürfte (vgl. Anhörungsschreiben vom 4. November 2024, VV 41: Unter anderem durch bestehende Exzellenzcluster und Max-Planck-Institute ist ein zentraler Forschungsschwerpunkt der Uniklinik F. in der Altersmedizin und Altersforschung dokumentiert. Die Uniklinik bietet darüber hinaus Gewähr für die Einhaltung der Mindestkriterien ebenso wie die medizinische Qualität insgesamt.), sondern mit der Begründung, man habe sich für fallzahlstärkere Bewerber entschieden, keine Zuweisung erhalten hat (vgl. Anhörungsschreiben vom 15. Mai 2024).

bb. Ob die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 27.1 an die Antragstellerin auch auf der Fehlerhaftigkeit dieses Modus‘ beruht, erscheint jedenfalls offen.

Vgl. zur umgekehrten Konstellation, dass ein zu geringer Bedarf verteilt wurde: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 54.

Dies ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners die Antragstellerin sogar bei der Verteilung der über der Bedarfsprognose liegenden Fallzahlen nicht zu berücksichtigen war. Im Beschwerdeverfahren legt er dazu zwar dar, alle ausgewählten Bewerber - auch das J. Klinikum F. Y. - seien besser zur Bedarfsdeckung geeignet als die Antragstellerin. Wie er seine Auswahl auf einer maßgeblich anderen Grundlage, namentlich bei der Verteilung eines Bedarfs von nur 4.923 Fällen zwischen insgesamt sieben Bewerbern getroffen hätte, ist aber offen. So ist beispielsweise nicht sicher, ob er auch dann zwecks „Berücksichtigung von Forschung und Lehre“ dem J. Klinikum F. Y. Fallzahlen zugewiesen hätte und ob eine solche Zuweisung ermessensfehlerfrei erfolgt wäre. Aber selbst die vom Antragsgegner angelegten Auswahlkriterien, insbesondere das Abstellen auf Fallzahlen als Qualitätskriterium als rechtmäßig unterstellt,

siehe allerdings die Bedenken für die Leistungsgruppe Geriatrie: OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 13 B 309/26 -, juris, Rn. 100 f.,

bleibt offen, ob die Auswahlentscheidung insgesamt mit Blick auf die örtliche Lage der Bewerber und die Erwägungen zur regionalen Verteilung sowie unter Berücksichtigung der jeweils erfüllten Fallzahlen und Auswahlkriterien insgesamt ermessensfehlerfrei begründet werden könnte. Dies gilt schon deswegen, weil ausweislich der zuletzt als Anlage zum Schriftsatz vom 21. April 2026 eingereichten aktualisierten Übersicht zu den erfüllten Auswahlkriterien beim J. Klinikum F. Y. erhebliche Bedenken bestehen, ob dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses selbst alle angegebenen Mindest- und Auswahlkriterien erfüllte oder ihm diese lediglich auf der Grundlage der Strukturen der Uniklinik F. zugerechnet wurden. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang zudem, in welcher Weise und in welchem Umfang auf diese zurückgegriffen werden soll.

b. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - wie hier durch § 16 Abs. 5 KHGG NRW - die aufschiebende Wirkung der Klage aus, schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung zwar mit erheblichem Gewicht zu Buche.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris, Rn. 26.

Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse stets regelhaft durchsetzt. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 67 f.

Ausgehend hiervon fällt die Interessenabwägung, die vorliegend vor dem Hintergrund eines offenen Prozessausgangs vorzunehmen ist, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Sie erfüllt die Mindestvoraussetzungen für die Leistungsgruppe 27.1, so dass keine Zweifel an ihrer Eignung bestehen, diese Behandlungen in der vom Krankenhauplan vorausgesetzten Qualität anzubieten. Sie hat in der Vergangenheit bereits Strukturen für die Behandlung des OPS-Codes 8-550 aufgebaut und zur Behandlung einer erheblichen Zahl an Patienten genutzt, die sie voraussichtlich bei einer Vollziehung des angegriffenen Bescheids abbauen müsste. Das Vollzugsinteresse wird zudem im Bereich der Leistungsgruppe Geriatrie ohnehin relativiert, weil der Krankenhausplan keine Reduktion der Leistungserbringer angestrebt, sondern eine Erhöhung der Zahl der Krankenhäuser mit geriatrischer Fachabteilung als wünschenswert erachtet (Krankenhausplan NRW 2022, S. 82, 251).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.