Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.03.2026 – 13 B 562/25

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0330.13B562.25.00

Gründe

Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zwar nicht, soweit das Verwaltungsgericht den auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 160/25 gerichteten Hauptantrag abgelehnt hat (dazu A.). Die Beschwerde hat jedoch Erfolg, soweit mit dem Hilfsantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 160/25 in Bezug auf die Leistungsgruppen 7.1 Stammzelltransplantation, 7.2 Leukämie und Lymphome, 16.5 Tiefe Rektumeingriffe und 21.2 Ovarial-CA begehrt wird (B.). Hinsichtlich der Leistungsgruppen 16.2 Lebereingriffe, 16.3 Ösophaguseingriffe und 16.4 Pankreaseingriffe bleibt die Beschwerde hingegen auch mit dem Hilfsantrag erfolglos (C.).

A. Anders als die Antragstellerin meint, ist der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 160/25 gerichtete und mit der Beschwerde weiter verfolgte Hauptantrag unzulässig. Der Klage kommt, soweit die Antragstellerin sich gegen die durch den angefochtenen Feststellungsbescheid erfolgte Einschränkung des zuvor bestehenden Versorgungsauftrags für das OO.-Klinikum, Betriebsstelle Q.-Krankenhaus L., wendet, wegen § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zu. Nach dieser Vorschrift haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin meint, diese Regelung sei nicht anwendbar, weil § 16 Abs. 5 KHGG NRW nichtig sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat bereits mehrfach entschieden, dass sich § 16 Abs. 5 KHGG NRW gemessen an den im Eilverfahren maßgeblichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Überprüfung eines formellen Gesetzes weder formell noch materiell als verfassungswidrig erweist. Die Vorschrift verstoße, so der Senat, weder gegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bzw. die darin zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen, noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 44, vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 43 ff., vom 10. September 2025- 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff., vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff.

Das Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Einschätzung. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber verfolge kein über die Planverwirklichung hinausgehendes legitimes Ziel. Es fehle an konkreten Erwägungen zu einem Bedürfnis nach einer zügigen und einheitlichen Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022, hierfür bestehe im Übrigen auch kein Bedürfnis. Dem ist nicht zu folgen. Anders als bei einer nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu treffenden einzelfallbezogenen Interessenabwägung hat der Gesetzgeber in legitimer Weise eine generalisierende in erster Linie rechtspolitisch begründete abstrakt-generelle Höherbewertung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Krankenhausplans NRW 2022 gegenüber dem Aufschubinteresse der betroffenen Krankenhäuser angenommen, um die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 zu beschleunigen. Der Darlegung weiterer, über das Beschleunigungsinteressen hinausgehender konkreter Ziele bedurfte es nicht. Dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hat, seine Erwägungen insbesondere sachwidrig oder willkürlich sind, ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an der zügigen Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der beschleunigten Umsetzung umfasst dabei auch das berechtigte Interesse, zu verhindern, dass durch die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfs losgelöst vom Einzelfall ein vorläufiger Aufschub bewirkt wird.

Vgl. Funke-Kaiser in: Bader, Verwaltungsgerichts-ordnung, 9. Auflage, 12/2025, § 80 VwGO, Rn. 26.

Der gesetzlich vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil - anders als die Antragstellerin weiter meint - mit § 80 Abs. 5 VwGO effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80, Rz. 9; Gersdorf, in: BeckOK 76. Edition Stand: 01.01.2024, § 80 VwGO, Rn. 44; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 127.

Der gerichtliche Rechtsschutz ist effektiv, weil der Eingriff in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten in Bezug auf den Sofortvollzug im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO auch im Falle des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs einer über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen wird.

Vgl. zu den Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 BvR 1594/03 -, juris, Rn. 20.

Dass die Gerichte im Rahmen der Prüfung des § 80 Abs. 5 VwGO dem typisierenden und generalisierenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Vorrang einräumen, wenn die abstrakte gesetzliche Bewertung der öffentlichen Interessen in concreto zutrifft und im Einzelfall auch keine sonstigen Interessen des Antragstellers vorgehen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 150 ff.,

stellt das Vorliegen effektiven Rechtsschutzes nicht in Frage.

Schließlich hat die aufschiebende Wirkung als gesetzliche Regelfunktion des Rechtsbehelfs auch - anders als die Antragstellerin möglicherweise meint - nicht den Rang eines unabweisbaren Verfassungsgebots.

Vgl. Beutling, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, e) Sofortige Vollziehbarkeit in anderen durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 VwGO, Rn. 100.

B. Die Beschwerde hat mit dem Hilfsantrag Erfolg, soweit die Antragstellerin die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 7.1 Stammzelltherapie, 7.2 Leukämie und Lymphome, 16.5 Tiefe Rektumeingriffe und 21.2 Ovarial-CA beanstandet. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft.

Vgl. entsprechend OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 40, vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 25 ff., und - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 32 ff.

Er ist in Bezug auf diese Leistungsgruppen auch begründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung insoweit zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Sie fällt hinsichtlich der Leistungsgruppen 7.1 (dazu I.) und 21.1 (dazu IV.) zu ihren Gunsten aus, weil sich die dem Feststellungsbescheid zugrunde liegende Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Hinsichtlich der Leistungsgruppen 7.2 (dazu II.) und 16.5 (dazu III.) ist offen, ob die Auswahlentscheidung in der Hauptsache Bestand haben wird, die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt in dieser Situation unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls jedoch zu Gunsten der Antragstellerin aus.

I. Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltherapie

1. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 beruht auf einer voraussichtlich rechtswidrigen Auswahlentscheidung.

a.  Die Antragstellerin wurde in die Auswahlentscheidung einbezogen. Sie erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 7.1.

b. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.

Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die der Leistungsgruppe 7.1 zuzuordnen sind, in Rede steht.

Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.

Nach diesen Maßgaben trägt die im Feststellungsbescheid angeführte Begründung die Auswahlentscheidung nicht. Dort heißt es (vgl. S. 15 ff.):

„Leistungsgruppe 7.1 „Stammzelltransplantation“

- Planungsebene: Regierungsbezirk K.

Im regionalen Planungskonzept haben Sie für den Standort Q.-Krankenhaus 35 Fälle beantragt. Die Kostenträger haben für den Standort Q.-Krankenhaus eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung vorgeschlagen. Mit Anhörung vom 14.06.2024 wurde Ihnen mitgeteilt, dass für den Standort Q.-Krankenhaus eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung vorgesehen ist. Sie haben dieser Zuteilung mit Stellungnahme vom 09.09.2024 widersprochen. Hierbei haben Sie den Dissens dem Grunde nach eingereicht. Der Standort Q.-Krankenhaus erfüllt alle Mindestkriterien und wäre auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung grundsätzlich zur Leistungserbringung geeignet.

Bezüglich der Leistungsgruppe 7.1 „Stammzelltransplantation“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Aufgrund der Komplexität insbesondere der allogenen Stammzelltransplantationen soll in der Leistungsgruppe 7.1 „Stammzellentransplantation“ die Bedarfsdeckung möglichst vollständig durch ausgewählte, besonders geeignete Leistungserbringer erfolgen, die sämtliche Mindestkriterien und soweit möglich alle Auswahlkriterien erfüllen. Für den Raum Südwestfalen ist ein Anbieter bedarfsgerecht. Ferner werden keine Versorgungsaufträge unterhalb der vom G-BA festgelegten Mindestmenge für allogene Stammzelltransplantationen erteilt (ab dem Jahr 2025 jährlich mindestens 40 Fälle). Sie haben 35 Fälle beantragt. Damit wird die vorgeschriebene Mindestmenge nicht erreicht. Am Standort Q.-Krankenhaus wurden bislang keine Stammzelltransplantationen durchgeführt. [Hervorhebungen durch den Senat] Die Mitbewerber, denen die Leistungsgruppe zugewiesen wird, verfügen alle schon über eine vieljährige Expertise und haben in den Jahren von 2019 bis 2022 im Jahresdurchschnitt zwischen 29,25 und 154,25 Fälle behandelt, was für eine entsprechende größere Expertise spricht. Bei den Auswahlkriterien sind alle Bewerber vergleichbar ausgestattet. Das C.-Krankenhaus hat sich als leistungsfähiger onkologischer Schwerpunkt etabliert und soll dies im Rahmen der Planung zur Sicherung der Versorgung weiterhin gewährleisten. Insbesondere verfügt einzig das C.-Krankenhaus L. über eine eigene Abteilung für Strahlentherapie am Standort und ist damit besser ausgestattet als der Standort Q.-Krankenhaus, der die Strahlentherapie in Kooperation anbietet.

… In der Gesamtschau werden die Ziele des Krankenhausplans NRW 2022, Konzentration zur Qualitätssicherung und -steigerung sowie Verminderung des zunehmenden Fachkräftemangels und Gewährleistung einer stabilen hochqualitativen Versorgung, in der zweiten Stufe der Versorgungsentscheidung besser durch das C.-Krankenhaus L. gewährleistet.

Insofern erfolgt für den Standort Q.-Krankenhaus eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung.“

aa. In der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen, auf die der Antragsgegner danach maßgeblich abgestellt hat, stellen in Bezug auf die Antragstellerin als Neubewerberin, kein sachgerechtes Auswahlkriterium dar.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 29, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 31,

ist anerkannt, dass Neubewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf gleichen Zutritt zum Kreis der privilegierten Plankrankenhäuser haben. Krankenhäuser werden durch die Planaufnahme gegenüber nicht aufgenommenen Krankenhäusern privilegiert, weil sie Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten (§§ 4 Nr. 1, 8 ff. KHG) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Dies hat zur Folge, dass sie nur aus Gründen ferngehalten werden dürfen, die gleich und verhältnismäßig sind (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).

Entsprechendes gilt für Plankrankenhäuser, für die die Zuweisung der Leistungsgruppe Voraussetzung für die Leistungserbringung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW) und die Versorgung gesetzlich Versicherter ist. Auch diese dürfen von der Leistungserbringung nur aus Gründen ferngehalten werden, die gleich und verhältnismäßig sind. Ein Krankenhaus, das in der Vergangenheit Leistungen, die der von ihm beantragten Leistungsgruppe entsprechen, nicht erbracht hat, und das insoweit einem Neubewerber gleichkommt, kann entsprechende Fallzahlen naturgemäß nicht vorweisen. In einem solchen Fall steht es dem grundrechtlich verbürgten Teilhabeanspruch dieses Krankenhauses entgegen, wenn bei der nach § 8 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung nur oder maßgeblich auf Fallzahlen der Vergangenheit als Auswahlkriterium abgestellt wird und die Fallzahlen wie ein absolutes Ausschlusskriterium wirken, weil sie dazu führen, dass dem Krankenhaus in Bezug auf diese Leistungsgruppe von vornherein keine Zulassungschance eingeräumt wird.

Auf diese Maßgaben kann sich auch die Antragstellerin berufen, die, was unstreitig ist, erst im Jahr 2023 mit der Leistungserbringung begonnen hat. Dass der Antragsgegner diesen Umstand gebührend berücksichtigt hat, ist nicht erkennbar. Der Feststellungsbescheid enthält keine diesbezüglichen Ermessenserwägungen. Ihm lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Antragsgegner überhaupt erkannt hat, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten eines Neubewerbers regelmäßig nicht maßgeblich auf der Grundlage von in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen getroffen werden darf. Demensprechend ist ebenso wenig ersichtlich, anhand welcher Kriterien er einem Neubewerber wie der Antragsstellerin einen Marktzutritt ermöglichen würde.

bb. Die Auswahlentscheidung erweist auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig.

Der Feststellungsbescheid lässt nicht erkennen, dass die im Krankenhausplan NRW 2022 für die Leistungsgruppe 7.1 explizit angeführten Auswahlkriterien die Auswahlentscheidung selbstständig, also unabhängig von in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen, tragen sollen. Ob der Erfüllungsgrad dieser Kriterien die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 an die Antragstellerin rechtfertigen würde, kann deshalb dahinstehen.

Die Auswahlentscheidung kann weiter nicht rechtmäßig und damit auch nicht selbstständig tragend darauf gestützt werden, dass keine Versorgungsaufträge unterhalb der vom G-BA festgelegten Mindestmenge für allogene Stammzelltransplantationen erteilt werden sollten (ab dem Jahr 2025 jährlich mindestens 40 Fälle je Standort) und die Antragstellerin, weil sie nur 35 Fälle beantragt hat, die vorgeschriebene Mindestmenge nicht erreicht. Nach den Vorstellungen des Antragsgegners sollen die ausgewählten Krankenhäuser zwar sowohl die allogene als auch die autologe Stammzelltransplantation anbieten, weil beide Therapien von der Leistungsgruppe 7.1 erfasst werden. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Zuweisung von (nur) 40 Fällen aber nicht geeignet. Diese Fallzahl wird schon benötigt, um die vom G-BA vorgesehene Mindestmenge von 40 Fällen nur für die allogene Stammzelltransplantation zu erreichen. Soweit es Anliegen des Antragsgegners sein sollte, zu gewährleisten, dass Inhaber eines künftigen Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 7.1, die bislang nur die autologe Stammzelltherapie anbieten, bezüglich der der allogenen Stammzelltherapie entsprechende Vorhaltungen aufbauen, erschließt sich nicht, wie die Zuweisung von 40 - nicht nach allogenen und autologen Stammzelltransplantationen differenzierten - Fällen hierfür in geeigneter Weise Sorge tragen könnte.

Die Auswahlentscheidung kann ferner nicht darauf gestützt werden, dass es Ziel der Krankenhausplanung ist, Doppelvorhaltungen an einem Ort zu vermeiden. Dem Antragsgegner ist es nach der Senatsrechtsprechung,

vgl. etwa Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, 36, 42,

zwar grundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Planung auf der Ebene der Bezirksregierung die räumliche Verteilung der Krankenhäuser im Planungsgebiet mit in den Blick zu nehmen, wenn innerhalb des Planungsgebiets ein „Gleichstand" mit einem anderen Bewerber nach Kriterien der Bestenauslese zu verzeichnen ist. Auf diese Erwägung kann der Antragsgegner aber erst zurückgreifen, wenn der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Neubewerberin handelt, bei der Bestenauslese angemessen berücksichtigt wurde und auf dieser Grundlage ein Gleichstand festzustellen ist.

2. Ob die Entscheidung über die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, kann dahinstehen, weil es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Insoweit wird lediglich angemerkt, dass der Senat bereits entschieden hat, dass die Bedarfsberechnung aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen nicht zu beanstanden ist.

Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 93 ff.

3.  Erweist sich die Auswahlentscheidung als Grundlage für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 voraussichtlich als rechtswidrig, besteht kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.

II. Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome

Hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.2 ist offen, ob sich die Auswahlentscheidung in der Hauptsache als rechtmäßig erweisen wird, weil offen ist, ob die Antragstellerin die Mindestvoraussetzungen für diese Leistungsgruppe erfüllt (dazu 1.) und sich auch nicht feststellen lässt, dass die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe aus anderen Gründen rechtmäßig ist (dazu 2.). Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt trotz des grundsätzlich vorrangigen Vollzugsinteresses gleichwohl zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Bedarfsberechnung zu beanstanden und eine Unterversorgung nicht auszuschließen ist (3.).

1. Der Krankenhausplan NRW 2022 (S. 143) sieht als Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppe 7.2 das Vorhalten der Leistungsgruppe 7.1 mindestens in Kooperation voraus. Wird die Leistungsgruppe 7.1 am Standort erbracht, stellt dies zudem ein zu berücksichtigendes Auswahlkriterium dar.

a. Ob die Antragstellerin die Mindestvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 erfüllt hat, ist offen. Auf diesen Zeitpunkt ist aus Gründen materiellen Rechts abzustellen, weil Gegenstand dieses Verfahrens nur die durch die Auswahlentscheidung erfolgte Verkürzung des früheren Versorgungsauftrags in Bezug auf Leistungen ist, die den streitgegenständlichen Leistungsgruppen unterfallen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 78.

aa. Ob der Antragstellerin die Leistungsgruppe 7.1 mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 hätte zugewiesen werden müssen, ist aus den Gründen zu I. 1 offen. Die hier in Bezug auf die Leistungsgruppe 7.1 getroffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 160/25 führt nicht dazu, dass die Antragstellerin so zu stellen ist, als wäre ihr diese Leistungsgruppe zugewiesen worden. Über das Bestehen eines Anspruchs auf Zuweisung der Leistungsgruppe 7.1 besagt der Erfolg der Beschwerde nichts. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat lediglich zur Folge, dass die Antragstellerin aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung die dieser Leistungsgruppe zugeordneten Leistungen auf der Grundlage ihres alten Versorgungsauftrags für das Gebiet der Inneren Medizin vorläufig weiter erbringen darf. Mit der Zuweisung der Leistungsgruppe 7.1 ist dies nicht gleichzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 103 ff.

Sollte der Antragstellerin jedoch die Leistungsgruppe 7.1 im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren mit Wirkung ex tunc - also bezogen auf den Zeitpunkt 16. Dezember 2024 - zugewiesen werden, könnte die in Bezug auf die Leistungsgruppe 7.2 getroffene Entscheidung über die Nichtzuweisung nicht mehr damit begründet werden, dass es im Zeitpunkt des Bescheiderlasses an der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gefehlt hat.

bb. Die Antragstellerin hat die Leistungsgruppe 7.1 im Zeitpunkt der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung auch nicht in Kooperation vorgehalten.

Ein Kooperationsvertrag bezogen auf die der Leistungsgruppe 7.1 unterfallenden Leistungen, der die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen sicherstellen könnte, lag dem Antragsgegner im Zeitpunkt der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung nicht vor. Die Antragstellerin hat erst mit Schriftsatz vom 4. November 2025 eine von ihr mit dem Universitätsklinikum U./R. geschlossene Kooperationsvereinbarung vom 10. November 2023 nachgereicht und ergänzend eine E-Mail des Prof. Dr. med. P. vom 3. November 2025 (Angebot zur entsprechenden Anwendung des Kooperationsvertrags auf die Versorgung bei autologen Stammzelltransplantationen) vorgelegt. Als Anlage zum Schriftsatz vom 5. November 2025 hat sie zudem eine von ihr erstellte Erklärung über die Annahme dieses Angebots zu den Gerichtsakten übersandt, welche auf den 11. November 2025 datiert.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Vorlage genügt die eingereichte Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum U./R. inhaltlich nicht den Anforderungen an eine die Erfüllung der Mindestkriterien sicherstellende Kooperation. Die Leistungsgruppe 7.1 wird nicht verantwortlich vom kooperierenden Krankenhaus erbracht. Nach der vorgelegten Kooperationsvereinbarung soll - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - die Leistungserbringung vielmehr am Standort der Antragstellerin erfolgen und diese durch das Universitätsklinikum U. und R. lediglich unterstützt werden, um hier die Behandlungsqualität - etwa durch die Teilnahme an wöchentlich stattfindenden virtuellen Tumorkonferenzen (vgl. Ziffer 9 der Kooperationsvereinbarung) - zu verbessern (vgl. Präambel der Kooperationsvereinbarung).

Der „Kooperationsvertrag Onkologie“ mit der N. Kliniken GmbH, Klinikum F., den die Antragstellerin als Anlage zum Schriftsatz vom 4. November 2025 vorgelegt hat, datiert vom 13. Oktober 2025. Er lag - ebenso wie der zunächst vorgelegte Letter of Intent (Anlage AS 22 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13. April 2025) - im Zeitpunkt des Erlasses der Auswahlentscheidung nicht vor. Zudem bestand diese Kooperation damals noch nicht. Sie bezieht sich zudem nur auf Leistungen der Leistungsgruppe Leukämie und Lymphome (7.2.) „zur Unterstützung der Leistungen der Leistungsgruppen 16. bis 16.5“.

Die Ausführungen der Antragstellerin, die Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen führe zu einer unzulässigen, weil vom Gesetz nicht vorgesehenen Präklusion, sind unzutreffend. Der Antragstellerin steht es frei, unter Berufung auf die nunmehr im Vergleich zum Auswahlverfahren geänderte Sachlage ein neues Planungsverfahren anzustoßen. Die durch Bescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 steht einem (erfolgreichen) Neuantrag nicht entgegen.

cc. Soweit die Antragstellerin allgemein die Auffassung vertritt, (bestimmte) Mindest- oder Auswahlkriterien seien für die Zuweisung einer Leistungsgruppe nicht notwendig, sodass hierauf verzichtet werden könne, ist dem nicht zu folgen. Die im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Mindest- und Auswahlkriterien sind von den Gerichten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Plangeber bei deren Aufstellung und Anwendung die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessens eingehalten hat. Für eine Überschreitung ist jedoch nichts ersichtlich. Dass die Antragstellerin Mindest- oder Auswahlkriterien nicht als medizinisch zwingend notwendig erachtet, ist in den Grenzen der Sachgerechtigkeit rechtlich irrelevant. Insoweit bedarf es im gerichtlichen Verfahren auch nicht der von der Antragstellerin als notwendig erachteten Einholung fachlich-medizinischer Expertise.

Nach alldem ist offen, ob sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 schon wegen des Fehlens der Mindestvoraussetzungen (Fehlen der Leistungsgruppe 7.1) als rechtmäßig erweist.

2. Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass sich die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung über die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 aus anderen Gründen als rechtmäßig erweist. Dies folgt schon daraus, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Bedarfsberechnung fehlerhaft ist und eine Unterversorgung nicht ausgeschlossen werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 18.  November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 50 ff., und vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 35 ff., betreffend den Regierungsbezirk H. verwiesen, die für den hier in Rede stehenden Regierungsbezirk K. entsprechend gelten. Wie der Bedarf in „Orientierung an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022“ (vgl. den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 19) bestimmt wurde, erschließt sich auch hier nicht. Ausweislich des Berichts der Bezirksregierung K. an das MAGS (vgl. VV S. 724) wurde ein Bedarf in Höhe von 1.390 Fällen zugrundegelegt. Tatsächlich vergeben hat das MAGS aber 1.547 Fälle (vgl. Planungsergebnisse für den Regierungsbezirk K., Leistungsgruppe 7.2 abrufbar unter: https://pdf.). Die tatsächlich erbrachten Fallzahlen für das Jahr 2022 und 2023 beliefen sich nach den Berechnungen der Bezirksregierung auf mehr als 2.000 Fälle (vgl. VV S. 702 ff.). Nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 weisen die InEK-Daten für das Jahr 2023 insgesamt 2.574 Fälle aus.

3. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - wie hier durch § 16 Abs. 5 KHGG NRW - die aufschiebende Wirkung der Klage aus, schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung zwar mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse stets regelhaft durchsetzt. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12, und vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris, Rn. 26.

Ausgehend hiervon fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. In der vorliegenden Konstellation fehlt es schon an einem gewichtigen öffentlichen Interesse für den gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug. Ein öffentliches Interesse an der beschleunigten Umsetzung der krankenhausplanungsrechtlichen Entscheidung besteht nicht, solange sich die Bedarfsberechnung als fehlerhaft erweist, der Umfang eines möglichen zusätzlichen Bedarfs nicht geklärt ist und der Antragsgegner nicht darüber entschieden hat, mit welchen Krankenhäusern dieser gedeckt werden soll. Die Antragstellerin kann sich für ihre Tätigkeit hingegen auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass, wie bereits ausgeführt, ein Krankenhausträger gemäß § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme hat, wenn sein Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12.

Davon, dass die Antragstellerin, die anbietet, den Bedarf zu decken, zur (vorläufigen) bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich nicht geeignet ist, weil ihr die Leistungsgruppe 7.1 bislang nicht zugewiesen wurde, ist nicht auszugehen, denn die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe beruht nicht darauf, dass sie die nach dem Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehenen Mindeststandards der Leistungsgruppe 7.1 nicht erfüllt. Zurückzuführen ist dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein auf die rechtswidrige Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch in der Vergangenheit in einem nicht unerheblichen Umfang Leistungen erbracht, die der Leistungsgruppe 7.2 zuzuordnen sind (2019: 60 Fälle, 2020: 61 Fälle, 2021: 60 Fälle, 2021: 29 Fälle, 2023: 47 Fälle), ohne dass ersichtlich ist, dass sie hierzu nicht qualifiziert war. Gründe, warum in dieser Situation dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug gegenwärtig gleichwohl der Vorrang vor dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin eingeräumt werden müsste, sind nicht erkennbar

III. Leistungsgruppe 16.5 Tiefe Rektumeingriffe

Hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.5 geht die vorzunehmende Interessenabwägung ebenfalls zu Gunsten der Antragstellerin aus.

1. Ob die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin schon die Mindestvoraussetzung für die Zuweisung des Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, zu denen die Leistungsgruppen 7.1 und 7.2 gehören, nicht erfüllt, ist aus den Gründen zu B. I. und II. offen. Kooperationsverträge, die eine andere Einschätzung gerechtfertigt hätten, hatte die Antragstellerin, wie bereits ausgeführt, bis zum Erlass der Auswahlentscheidung nicht vorgelegt. Auf die Frage, wie es sich auswirkt, dass sich der für diese Auswahlentscheidung anvisierte Kooperationspartner in F. in 65 km Entfernung vom Standort der Antragstellerin befindet und nach dem Krankenhausplan NRW 2022 (S. 72) Kooperationslösungen im unmittelbaren regionalen Umfeld zu bevorzugen sind, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

2. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig dar. Insbesondere trägt die vom Antragsgegner im Feststellungsbescheid gleichwohl vorgenommene Auswahlentscheidung die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe nicht. Diese erweist sich vielmehr als voraussichtlich rechtswidrig.

Als Auswahlkriterien hat der Antragsgegner in Bezug auf diese onkologisch geprägte Leistungsgruppe maßgeblich auf die in Fallzahlen zum Ausdruck kommende Erfahrung und Routine abgestellt und eine Konzentration auf wenige Versorger angestrebt (Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 sowie Feststellungsbescheid S. 38 f.). Ob und welches Gewicht er den im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien beigemessen hat, erschließt sich nicht. Dazu verhalten sich weder das Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 noch der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2025.

Im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 (S. 19 f.) heißt es zur Auswahlentscheidung:

„16.5 Tiefe Rektumeingriffe

Bezüglich der Leistungsgruppe 16.5 Tiefe Rektumeingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Dieser hochkomplexe Eingriff ist risikobehaftet, sodass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich ist. Bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs konnten daher nicht alle Antragsteller berücksichtigt werden. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen ist auch für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolgt, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfügt. Vor diesem Hintergrund strebt das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte beachtet werden soll. [Hervorhebungen durch den Senat]…“

Im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 39 f.) wird zur Begründung der zu Lasten der Antragstellerin getroffenen Auswahlentscheidung weiter ausgeführt:

„Leistungsgruppe 16.5 „Tiefe Rektumeingriffe“

- Planungsebene: Regierungsbezirk K.

… Bezüglich der Leistungsgruppe 16.5 „Tiefe Rektumeingriffe“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Dieser hochkomplexe Eingriff ist risikobehaftet, sodass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich ist. Bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs konnten daher nicht alle Antragsteller berücksichtigt werden. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen ist auch für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolgt, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfügt. [Anm.: Hervorhebungen durch den Senat]. Vor diesem Hintergrund strebt das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte beachtet werden soll.

Bisher war eine Leistungserbringung im Rahmen des Versorgungsauftrages der Chirurgie möglich. Diese Eingriffe wurden nur in geringem Umfang vom Q.-Krankenhaus erbracht. In den Jahren 2019 bis 2022 wurden insgesamt 55 Fälle (im Jahresdurchschnitt 13,75 Fälle) mit abnehmender Tendenz erbracht. Eine besondere Fachexpertise wird nicht nachgewiesen. Als Auswahlkriterien wird die Strahlentherapie vor Ort nicht angeboten. Andere Krankenhäuser sind daher besser geeignet, dieses Leistungsangebot zu erbringen. … Der Träger argumentiert in seinen Stellungnahmen unter anderem, dass seit dem 01.01.2024 Personal mit spezieller Expertise in diesen Leistungsgruppen eingestellt sei. Der Träger bringt weiter vor, dass das tatsächliche Leistungsgeschehen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und verweist auf das Fallgeschehen in 2024. Es werden insgesamt keine Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Einschätzung führen. Im Jahr 2023 wurden in den vorgenannten Leistungsgruppen am Standort Q.-Krankenhaus niedrige ein- bzw. im Fall der Leistungsgruppe 16.5 zweistellige Fallzahlen erbracht. Eine Steigerung der Fallzahlen innerhalb eines Jahres in Bereiche, die mit den Standorten, die eine Zuweisung dieser Leistungsgruppen erhalten, vergleichbar sind, erscheint nicht realistisch, wäre aber auch nicht ausschlaggebend, da nicht eine routinierte, stabil über mehrere Jahre vorliegendes Leistungsgeschehen nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus sind Fallzahlschätzungen nicht valide und können daher nur bedingt zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Überdies steht der Aufbau im Jahr 2024 den Zielen der Krankenhausplanung entgegen, die gerade zum Ziel hat, Doppelvorhaltungen an einem Ort zu vermeiden. Die Systematik des Krankenhausplanes hätte dem Träger bekannt sein müssen, sodass insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt. Ich halte daher an meinen Entscheidungen aus der Anhörung fest. Für den Standort Q.-Krankenhaus erfolgt eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung.“

Ausweislich der vom Antragsgegner übersandten Übersicht zur Leistungsgruppe 16.5 stellt sich die Sachlage in Bezug auf die Fallzahlen, die nach der Senatsrechtsprechung ein zulässiges Auswahlkriterium in dieser Fallgruppe darstellen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 205 ff.,

jedoch wie folgt dar:

Leistungsgruppe 16.5 Fallzahlen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K.:

Krankenhaus

2023

Summe/

Durchschnitt

J. Allgemeines Krankenhaus G.

22

112/22,4

Katholisches Klinikum X. - D.-Hospital

31

149/29,8

W.- Kranken-Anstalt X.-Mitte

38

128/25,6

Klinikum V. Mitte

45

196/39,2

Evangelisches Krankenhaus S.

18

120/24

E. A. Klinik Mitte

9

114/22,8

Z. Hospital A.

18

103/20,6

O.-Hospital B.

46

125/25

Klinikum F.

19

101/20,2

I. Hospital

19

90/18

C.-Hospital L.

42

167/33,4

M.-Hospital DZ.

28

82/26,4

Klinikum Stadt RO.

16

61/12,2

JE. Klinikum YH. Mitte

21

89/17,8

Universitätsklinikum QE. X.

8

43/8,6

ZC.-Klinik S.

92

173/34,6

Q. Krankenhaus Antragstellerin

15

70/14

IX.-Hospital V.

26

162/32,4

ER.-Hospital EC.

7

62/12,4

Danach erweist sich die Antragstellerin hinsichtlich der Fallzahlen als besser geeignet als etwa das ER.-Hospital EC., das Universitätsklinikum QE. X. und das Klinikum der Stadt RO.. Soweit im Feststellungsbescheid ein besonderes Gewicht auf das Auswahlkriterium Strahlentherapie gelegt wird, erfüllt das ER.-Hospital EC. dieses Auswahlkriterium ebenfalls nicht. Überdies weist es auch ansonsten nicht mehr Auswahlkriterien auf als die Antragstellerin. Es erfüllt fünf Auswahlkriterien. Soweit es die Leistungsgruppe Hämatologie und Onkologie in Kooperation vorhält, stellt dies lediglich eine Mindestvoraussetzung dar; Auswahlkriterium ist nur die Erbringung am Standort (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 197). Die Antragstellerin erfüllt hingegen sechs Auswahlkriterien und, soweit ihr die Leistungsgruppen 7.1 und oder 7.2 am Standort hätten zugewiesen werden müssen, sogar sieben Auswahlkriterien. Eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 an das ER.-Hospital in EC. kann, anders als der Antragsgegner meint, auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K. schließlich auch nicht auf das Argument einer ausgewogenen räumlichen Verteilung gestützt werden. Auf die Ausführungen zu B. I. 1. b. bb. wird Bezug genommen.

3. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Angesichts der sich aus dem Leistungsverbot ergebenden Folgen für die Antragstellerin und des Umstands, dass aus den zu den Leistungsgruppen 7.1 und 7.2 dargestellten Erwägungen nicht auszuschließen ist, dass der Antragstellerin der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie, der eine Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 darstellt, zuzuweisen gewesen wäre und sich darüber hinaus die - vom Antragsgegner trotz möglicherweise fehlender Mindestkriterien - vorgenommene Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig erweist, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

IV. Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA

1. Die Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen wurde, weil sie die Mindestkriterien für die Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 erfüllt, erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig.

Als Auswahlkriterien hat der Antragsgegner zwar in zulässiger Weise auf Fallzahlen abgestellt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 95, und vom 29. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff.

Er hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der Krankenhäuser getroffen, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und unter Berücksichtigung der erfüllten Auswahlkriterien über eine größere Expertise verfügen. Hierzu heißt es im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 S. 21 f.,

„21.2 Ovarial-CA

Bezüglich der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. In der LG 21.2 soll nach Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass der größte Versorger in Nordrhein-Westfalen alleine rd. 18% aller Fälle in der LG 21.2 erbringt. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten wird insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegelt, für unabdingbar erachtet. Es wurden Auswahlentscheidungen zugunsten der Krankenhäuser getroffen, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und unter Berücksichtigung der erfüllten Auswahlkriterien über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten.

25 Standorte haben eine Ausweisung beantragt. Es soll eine deutliche Konzentration im Regierungsbezirk K. von bisher 24 auf zukünftig 8 besonders leistungsstarke Standorte erfolgen. Die Nicht-Zuweisungen an die … erfolgen im Konsens.“,

sowie im Feststellungsbescheid S. 41 ff.,

„Leistungsgruppe 21.2 „Ovarial-CA“

- Planungsebene: Regierungsbezirk K.

… Bezüglich der Leistungsgruppe 21.2 „Ovarial-CA“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. In der Leistungsgruppe 21.2 „Ovarial-CA“ soll nach Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass der größte Versorger in Nordrhein-Westfalen alleine rd. 18% aller Fälle in der Leistungsgruppe 21.2 „Ovarial-CA“ erbringt. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten wird insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegelt, für unabdingbar erachtet. Es wurden Auswahlentscheidungen zugunsten der Krankenhäuser getroffen, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und unter Berücksichtigung der erfüllten Auswahlkriterien über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten.

25 Standorte haben eine Ausweisung beantragt. Es soll eine deutliche Konzentration im Regierungsbezirk K. von bisher 24 auf zukünftig 8 besonders leistungsstarke Standorte erfolgen. Die Fallzahlen der Standorte Q.-Krankenhaus und C.-Krankenhaus L. sind im Zeitraum von 2019 bis 2022 mit im Durchschnitt etwas unter 20 Fällen pro Jahr vergleichbar hoch. Der G-BA führt mit dem Jahr 2025 eine Mindestmenge von 20 Fällen p. a. ein. Hier ist es das planerische Ziel durch Konzentration einen Versorger nicht nur die benötigte Fallmenge zuverlässig dauerhaft erreichen zu lassen, sondern darüber hinaus, mit einer über der Mindestfallzahl liegenden Operationshäufigkeit, eine größere Expertise und sichere Routinen für eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung zu ermöglichen. Insofern ist hier eine Ermessensentscheidung auf der zweiten Stufe der Versorgungsentscheidung zu treffen. Bei den Auswahlkriterien ist für den Standort festzustellen, dass der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie sowie der Leistungsbereich Viszeralchirurgie im dem aktuellen Verfahren dem Standort Q.-Krankenhaus nicht zugewiesen wird (Begründung ebenda). Ferner werden das Angebot Strahlentherapie und Nuklearmedizin in Kooperation erbracht.

Der konkurrierende Mitbewerber in der Stadt L. verfügt über eine langjährige onkologische Expertise und über die Leistungsbereiche Hämatologie und Onkologie und Viszeralchirurgie. Das Auswahlkriterium der Angebote von Nuklearmedizin und Strahlentherapie, welche immense Vorhaltungsaufwände beinhalten, werden am Standort C.-Krankenhaus L. vorgehalten. Im Vergleich zu dieser Ausstattung wird die lediglich als Kooperation vorhandene Leistungsgruppe Urologie am C.-Krankenhaus als weniger bedeutsam gewertet. Ferner entfällt das Argument der vermeintlich nicht vorhandenen Palliativmedizin, da diese Leistungsgruppe dem C.-Krankenhaus L. ebenfalls zugewiesen wird.

Der Träger argumentiert in seinen Stellungnahmen unter anderem, dass im Vergleich zum benachbarten Krankenhaus, welches eine Zuweisung erhalten habe, eine höhere fachliche Kompetenz am Standort vorgehalten werde. Dies drücke sich auch in einer Zertifizierung durch die DKG aus. Es wird darauf verwiesen, dass der Landesausschuss für Krankenhausplanung sich gerade dagegen ausgesprochen hat, Zertifikate regelhaft zum Auswahlkriterium bei der Krankenhausplanung zu machen. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Zertifizierung der Brustzentren durch ÄKZert, die hier jedoch nicht einschlägig ist …. Für den Standort Q.-Krankenhaus erfolgt eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung.“

Nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht stellte sich die Sachlage in Bezug auf die von den antragstellenden Krankenhäusern erbrachten Fallzahlen aus den Jahren 2019 bis 2023 wie folgt dar:

Leistungsgruppe 21.2 - Fallzahlen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K.

Krankenhaus

2023

Summe/

Durchschnitt

J. Allgemeines Krankenhaus G.

5

36/7,2

Q.-Krankenhaus Antragstellerin

16

94/18,8

Klinikum V. Mitte

19

101/20,2

JE. Klinikum YH.-Mitte

16

79/15,8

W.-Krankenanstalt X.-Mitte

6

65/13

O.-Hospital B.

7

62/12,4

Klinikum DZ. (M.-Hospital DZ., Ev. KH DZ.

11

55/11

IX.-Hospital V.

26

107/21,4

C.-Krankenhaus L.

10

79/15,8

Hinsichtlich der Fallzahlen und Auswahlkriterien ist das Krankenhaus der Antragstellerin nicht nur mit dem C.-Krankenhaus in L., sondern auch mit den weiteren in die Auswahlentscheidung einbezogenen Krankenhäusern zu vergleichen. Danach erweist sich die Antragstellerin als leistungsstärker als die meisten der insgesamt acht vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäuser. Lediglich das Klinikum V. Mitte und das IX.-Hospital V. weisen in den Jahren 2019 bis 2023 höhere durchschnittliche Fallzahlen auf. Die Antragstellerin erfüllt nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht zudem mindestens sieben Auswahlkriterien und - soweit ihr Leistungsgruppen aus dem Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie erstmals am Standort zugewiesen werden müsste - acht Auswahlkriterien. Da Kooperationen im Übrigen nur für die Angebote Nuklearmedizin, Strahlentherapie und Pathologie, nicht aber für die Leistungsgruppe Urologie genügen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 210), erfüllt das J. Allgemeines Krankenhaus G. nur sechs Auswahlkriterien. Hinsichtlich der Fallzahlen als besser geeignet erweist sich die Antragstellerin auch gegenüber dem Krankenhaus O.-Hospital B., das nach der übersandten Übersicht nur sechs Auswahlkriterien erfüllt.

2. Erweist sich die zur Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.1 führende Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig, fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, da insoweit kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.

C. Hinsichtlich der Leistungsgruppen 16.2 Lebereingriffe (dazu I.), 16.3 Ösophaguseingriffe (dazu II.) und 16.4 Pankreaseingriffe (dazu III.) fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung hingegen zu Lasten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Feststellungsbescheid erweist sich hinsichtlich der Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppen voraussichtlich in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig. Es besteht auch im Übrigen kein Anlass dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Vorrang einzuräumen (dazu IV.).

I. Leistungsgruppe 16.2 Lebereingriffe

1. Der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 leidet nicht an formellen Mängeln.

a. Ein Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG NRW),

vgl. ausführlich zu den Anforderungen an die Anhörung OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 54 ff.,

der im Übrigen, selbst wenn er vorläge, bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden könnte (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG NRW), liegt nicht vor. Der Antragstellerin wurden mit den Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 (1. Anhörung für die Leistungsgruppen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K., abrufbar unter https://.pdf.) leistungsgruppenbezogen die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Auswahlkriterien mitgeteilt, zudem wurden die konkurrierenden Krankenhäuser benannt und die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Auswahlentscheidung mitgeteilt. Die Antragstellerin hatte auch die Möglichkeit, hierzu umfangreich und im Detail Stellung zu nehmen.

b. Der Antragstellerin wurde im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht gewährt (vgl. VV S. 472.) Dass ihr keine vollständige Einsicht in Akten der konkurrierenden Krankenhäuser gewährt wurde (vgl. dazu die Rüge der Antragstellerin, VV S. 492), begründet keinen Anhörungsmangel im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, sondern einen Verfahrensmangel, der seinem Gewicht nach mit dem Fehlen einer Anhörung vergleichbar ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 - 6 A 1269/21 -, juris, Rn. 21,

Von vergleichbarem Gewicht ist er, weil die Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW Bestandteil des rechtsstaatlichen fairen Verwaltungsverfahrens und funktionell Voraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist (Art. 103 Abs. 1 GG).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris, Rn. 36.

Eine zu Unrecht verwehrte Akteneinsicht kann deshalb zwar die Rechtswidrigkeit eines Bescheids begründen, ihr Fehlen führt aber, wie auch das Fehlen einer Anhörung, üblicherweise nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 VwVfG NRW). Zudem kann der Mangel entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt oder entsprechend § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 - 6 A 1269/21 -, juris, Rn. 21; OLG H., Beschluss vom 11. Januar 2023 - 3 Kart 447/18 -, juris, Rn. 247; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 88b; Herrmann, BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch 70. Edition, Stand: 01.01.2026, Rn. 36.

Vorliegend hat die Antragstellerin einen zur Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 führenden Rechtsverstoß in Bezug auf die behauptete unzureichende Akteneinsicht schon nicht substantiiert dargetan, soweit sie meint, sie habe Einsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend die Bedarfsberechnungen nehmen wollen.

Vgl. im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, 58, zum fehlenden Anspruch auf Einsichtnahme in die die Bedarfsberechnung vorbereitenden Vorgänge des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus - InEK -.

Im Übrigen - hinsichtlich der konkurrierenden Krankenhäuser - hat der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflichten den Sachverhalt in Bezug auf die mit der Antragstellerin um die Leistungsgruppen 16.2. 16.3 und 16.4 konkurrierenden Krankenhäuser weiter aufgeklärt und der Antragstellerin die vom Antragsgegner insoweit übersandten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht in weitergehende Verwaltungsvorgänge der konkurrierenden Krankenhäuser nehmen wollte, ginge ein solcher Akteneinsichtsantrag ins Leere, weil sich dieser gemäß § 100 Abs. 1 VwGO nur auf die dem Gericht vorliegenden Akten erstreckt.

2. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist in Bezug auf die Leistungsgruppe 16.2 auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

a. Dass der Antragsgegner der Antragstellerin keine über den Zeitraum bis zum 1. April 2025 hinausreichende Übergangsfrist für den Abbau von Strukturen eingeräumt hat, ist unschädlich. Soweit die Antragstellerin sich auf die Kündigungsfrist für Versorgungsverträge gem. § 110 Abs. 1 SGB V beruft, findet diese Regelung hier keine Anwendung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V unter den dort benannten Voraussetzungen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist die Kündigung bei Plankrankenhäusern mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Schon dies belegt, dass die Kündigungsfrist von einem Jahr den Krankenhausplanungsbehörden nicht entgegengehalten werden kann.

Soweit der Plangeber für spezifischen Leistungsgruppen im Übrigen „Übergangsfristen“ für erforderlich gehalten hat,

vgl. Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 von Dezember 2024, abrufbar https://.pdf,

hat er in Folge dessen in den Feststellungsbescheiden ein späteres Wirksamwerden des neuen Versorgungsauftrags zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Abwendung gravierender Nachteile, insbesondere für die Facharztweiterbildung, bestimmt (nicht zum 1. April 2025, sondern zum 1. Januar 2026). Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin liegt insoweit nicht vor. Die Umsetzungsfrist selbst beginnt kraft Gesetzes gemäß § 16 Abs. 3 KHGG NRW mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 5).

b. Die die Bedarfsberechnung betreffenden Rügen der Antragstellerin führen ebenfalls nicht zur Annahme, die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.2 sei rechtswidrig.

Der Senat hat er bereits entschieden, dass der Krankenhausplan NRW 2022 mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht, soweit er den Bedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschreibt.

Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, 75 ff.

Der vom Antragsgegner nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW getroffenen Bedarfsprognose wurden auch keine unzutreffenden Werte, Daten und Zahlen zugrunde gelegt. Sachgerecht war es insbesondere, auf das Jahr 2019 als Basisjahr abzustellen, weil die Daten der folgenden Jahre mit Blick auf die besonders in den Jahren 2020/2021 stark grassierende Corona-Pandemie, die phasenweise zu einer Verschiebung planbarer Eingriffe führte, nicht in gleichem Maße aussagekräftig waren. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch in Bezug darauf, dass der Bedarfsberechnung nur die von den Krankenhäusern gemeldeten InEK-Daten zugrunde gelegt wurden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025

- 13 B 380/25 -, juris, Rn. 75 ff.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass in die vom Jahr 2019 ausgehende und bis in das Jahr 2024 reichende Prognose nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend weitere Faktoren hätten eingestellt werden müssen.

Vgl. OVG NRW Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 70.

Schließlich führt auch die Nichtberücksichtigung der Fallzahlen der Jahre 2023 nicht auf Fehler bei der Erstellung der Bedarfsprognose. Selbst wenn sich aus diesen Abweichungen zwischen prognostizierten Fallzahlen und den später tatsächlich erreichten Fallzahlen ergeben würden, liegen Abweichungen in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen.

Es besteht auch kein Anlass zur nachträglichen Korrektur der Bedarfsprognose. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin sich auf eine Unterversorgung im Bereich Südwestfalen/L. beruft. Für die Bedarfsberechnung stellt der Plangeber - was die Antragstellerin übersieht - in zulässiger Weise auf die jeweiligen Planungsregionen ab, hier also auf den Regierungsbezirk K.. Darauf, wie sich der Bedarf im unmittelbaren Einzugsbereich der Antragstellerin oder im Gebiet Südwestfalen darstellt, kommt es grundsätzlich nicht an. Das Fehlen von speziellen Angeboten im Raum Südwestfalen/L. ist dementsprechend unschädlich, solange der Bedarf bezogen auf das Planungsgebiet gedeckt ist. Die Leistungsangebote müssen auch nicht gleichmäßig verteilt werden, weil der Plangeber dieser Planungsebene planbare (elektive) Leistungen zuordnet, für die er eine besondere Spezialisierung aus Gründen der Versorgungsqualität und Patientensicherheit als notwendig erachtet (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37 f.). Soweit er damit längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger in Kauf nimmt, ist dies aus Gründen der angestrebten Qualitätssicherung nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 79, und vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 124 ff.

Weshalb für den vorliegenden Fall ausnahmsweise anderes gelten müsste, erschließt sich nicht.

Eine Unterversorgung lässt sich auch nicht damit begründen, dass es zu Notfällen kommen kann, die Operationen an Leber, Plankreas oder Ösophagus erforderlich machen. Dies gilt schon deshalb, weil - wie ausgeführt - elektive Leistungen gegenständlich sind und die Zuweisung dieser Leistungen die Pflicht eines Krankenhauses zur Versorgung in Notfällen unberührt lässt (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW).

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 64 f.

Für die von der Antragstellerin behauptete objektiv erkennbare Unterversorgung in räumlicher und quantitativer Hinsicht ist auch im Übrigen in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.2, 16.3 und 16.4 nichts Substantiiertes dargetan. Die Behauptung, für den Leistungsbereich 16.4 liege der angesetzte Bedarf bis zu rund 75% unterhalb des NRW-Schnitts der Versorgung, trägt schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin auch insoweit auf den Raum L. bzw. Südwestfalen abstellt und nicht - wie geboten - den gesamten Regierungsbezirk K. in den Blick nimmt.

c. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2 erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere besteht kein Anlass, das Ergebnis der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahlentscheidung zu beanstanden.

aa. Offen ist zwar, ob die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe - wie vom Verwaltungsgericht erfolgt - damit begründet werden kann, dass die Antragstellerin schon die hierfür erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt. Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppen ist auch hier das Vorhalten des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie zumindest in Kooperation. Hieran fehlt es. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Leistungsgruppe 16.5 (vgl. B. III.1) Bezug genommen.

bb. Die Nichtzuweisung erweist sich im Ergebnis aber als rechtmäßig, weil die Antragstellerin auch auf der Grundlage der vom Antragsgegner gleichwohl getroffenen Auswahlentscheidung nicht zum Zuge gekommen wäre.

Ausweislich des Anhörungsschreibens vom 14. Juni 2024 hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Fallzahlen und die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 angeführten Auswahlkriterien gestützt. Dazu heißt es im Anhörungsschreiben:

„16.2 Lebereingriffe

Bezüglich der Leistungsgruppe 16.2 Lebereingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Aufgrund der oftmals onkologischen Indikation zur Leberresektion soll in der LG 16.2 eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Strukturqualität und konstant überdurchschnittlichem Fallgeschehen erfolgen. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeigt bereits heute wenige große Versorger bei einer Vielzahl kleiner Versorger mit weniger als 20 Fällen pro Jahr. Die schlechte Prognose und hohe Mortalität bei bösartigen Neubildungen der Leber machen eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erforderlich.

Vor dem Hintergrund soll von den Standorten, die die Leistungsgruppe beantragt haben und die Mindestkriterien erfüllen, nur ein geringer Teil berücksichtigt werden und die Konzentration bei den leistungsstarken Anbietern erfolgen.“

Im Anhörungsschreiben vom 4. November 2024 hat der Antragsgegner weiter darauf hingewiesen, dass entgegen der im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 verkündeten Absicht die Leistungsgruppe 16.2 auch dem Universitätsklinikum QE. X. zugewiesen werden solle. In Anerkennung der hohen vorgehaltenen Strukturvoraussetzungen am Standort und der Wichtigkeit der Leistungsgruppe für die universitäre Forschung und Lehre solle die LG 16.2 dort ausgewiesen werden. Im Übrigen erfolge die mit Blick auf den prognostizierten Bedarf erforderliche Umverteilung gleichmäßig auf die berücksichtigten Antragsteller.

Auf die Fallzahlen und eine hohe Strukturqualität hat der Antragsgegner auch im Feststellungsbescheid abstellt. Dort (S. 32 ff.) heißt es:

„Leistungsgruppe 16.2 „Lebereingriffe“

- Planungsebene: Regierungsbezirk K.

Im regionalen Planungskonzept haben Sie für den Standort Q.-Krankenhaus 30 Fälle beantragt. … Bezüglich der Leistungsgruppe 16.2 „Lebereingriffe“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Aufgrund der oftmals onkologischen Indikation zur Leberresektion soll in der Leistungsgruppe 16.2 „Lebereingriffe“ eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Strukturqualität und konstant überdurchschnittlichem Fallgeschehen erfolgen. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeigt bereits heute wenige große Versorger bei einer Vielzahl kleiner Versorger mit weniger als 20 Fällen pro Jahr. Die schlechte Prognose und hohe Mortalität bei bösartigen Neubildungen der Leber machen eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erforderlich. Vor dem Hintergrund soll von den Standorten, die die Leistungsgruppe beantragt haben und die Mindestkriterien erfüllen, nur ein geringer Teil berücksichtigt werden und die Konzentration bei den leistungsstarken Anbietern erfolgen. Die komplexen Operationen an der Leber unterliegen bislang keinen Mindestmengenanforderungen gemäß G-BA. Eine Konzentration der Leistungserbringung ist jedoch aufgrund der dringend erforderlichen Expertise und der überwiegend geringen Fallzahlen medizinisch geboten und sinnvoll: Bei der Leistungsgruppe 16.2 „Lebereingriffe“ handelt es sich um medizinisch hochkomplexe Eingriffe, die aufgrund ihres hohen Komplikations- und Risikopotentials eine entsprechende Spezialisierung voraussetzen, und bei denen es zur Gewährleistung einer routinierten Leistungserbringung erforderlich ist, dass sie in einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden. Bislang wurden die Lebereingriffe in vielen Kliniken nur in geringem Umfang erbracht. Eine Leistungserbringung von mindestens 25 Fällen pro Jahr, d.h. durchschnittlich 2 pro Monat, ist meines Erachtens nach erforderlich, um ein Mindestmaß an Routine für die Operateure und die Operationsteams und damit eine leistungsfähige Abteilung voraussetzen zu können. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Patient*innen die Gewissheit haben, dass die Krankenhäuser für diejenigen Untersuchungen und Behandlungen, die sie durchführen, über die ausreichende Expertise und Erfahrung verfügen (vgl. S. 29 f. d. KH-Plans NRW 2022). Mithin ist aufgrund der medizinischen Komplexität der LG 16.2 eine Konzentration der Leistungserbringung durch Begrenzung der Standortzahl für den Versorgungsauftrag erforderlich, um das auf S. 190 des Krankenhausplans NRW 2022 explizit genannte Ziel der Qualitätssicherung der Patientenversorgung zu erreichen sowie eine langfristige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Krankenhäuser zu gewährleisten. Die tatsächliche Leistungserbringung durch die jeweiligen Krankenhäuser in den Jahren 2019-2022 wurde prognostisch in der Abwägung berücksichtigt. Das Q.-Krankenhaus des OO. Klinikums verfügt über keine nennenswerte Expertise im Bereich der Leberchirurgie: Mit jeweils einem in den Jahren 2019 und 2020 sowie jeweils vier in den Jahren 2020 und 2021 erbrachten Lebereingriff/en verweilen die Fallzahlen auf konstant geringem Niveau (in vier Jahren insgesamt 10 Fälle, im Jahresdurchschnitt 2,25 Fälle). Angesichts der Nicht-Zuweisung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie am Q.-Krankenhaus entfällt aktuell dieses Mindestkriterium in konsequenter Ermangelung eines nachgewiesenen Kooperationsvertrags. Im Bereich der Auswahlkriterien werden die LG Komplexe Gastroenterologie, die LG Palliativmedizin, der Psychosozialdienst sowie die 24h-Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie am Standort vorgehalten. Die übrigen Auswahlkriterien werden nicht am Standort erfüllt. Damit sind die Krankenhäuser, denen die LG 16.2 Lebereingriffe zugewiesen werden, besser zu der zwecks Qualitätssicherung an wenigen Standorten im gesamten Regierungsbezirk konzentrierten Leistungserbringung geeignet. … Der Träger argumentiert in seinen Stellungnahmen unter anderem, dass seit dem 01.01.2024 Personal mit spezieller Expertise in diesen Leistungsgruppen eingestellt sei. Der Träger bringt weiter vor, dass das tatsächliche Leistungsgeschehen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und verweist auf das Fallgeschehen in 2024. …Eine Steigerung der Fallzahlen … erscheint nicht realistisch, wäre aber auch nicht ausschlaggebend, da nicht eine routinierte, stabil über mehrere Jahre vorliegendes Leistungsgeschehen nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus sind Fallzahlschätzungen nicht valide und können daher nur bedingt zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Überdies steht der Aufbau im Jahr 2024 den Zielen der Krankenhausplanung entgegen, die gerade zum Ziel hat, Doppelvorhaltungen an einem Ort zu vermeiden. Die Systematik des Krankenhausplanes hätte dem Träger bekannt sein müssen, sodass insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt. Ich halte daher an meinen Entscheidungen aus der Anhörung fest. Für den Standort Q.-Krankenhaus erfolgt eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung.“

Soweit im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ausgeführt wird, es sei eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Strukturqualität und konstant hohen Fallzahlen (mindestens 25 Fälle pro Jahr) angestrebt (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Februar 2024, S. 32 f.), geht der Senat davon aus, dass diese Textpassage in Bezug auf die Mindestfallzahlen irrtümlich in den Feststellungsbescheid gelangt ist, denn der Antragsgegner hat hierauf nicht abgestellt. Vielmehr hat er die von ihm angekündigten Auswahlkriterien konsistent angewandt.

Nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht stellte sich die Sachlage in Bezug auf die von den antragstellenden Krankenhäusern erbrachten Fallzahlen und die von ihnen erfüllten Auswahlkriterien wie folgt dar:

Leistungsgruppe 16.2 Fallzahlen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K.

Krankenhaus

2023

Summe/

Durchschnitt

W.-Krankenanstalt X. - Mitte

25

111/22,2

Klinikum V. Mitte

70

310/62

Z. Hospital A.

8

52/10,4

Universitätsklinikum QE. X.

4

39/7,8

Q.-Krankenhaus Antragstellerin

3

13/2,6

Leistungsgruppe 16.2 Anzahl erfüllter Auswahlkriterien auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K.

Krankenhaus

LB Hämatologie und Onkologie am Standort

LG Komplexe Gastro-

enterologie

LG Leber-

trans-plan-

tation

LG Palliativ-

medizin

LG Pankreas-

eingriffe

Angebot

Strahlen-

therapie

am Standort

24 Stunden

Bereitschaft

Endoskopie

u.a.

Psycho-

sozial

dienst

Summe

Max.8

W.-Krankenanstalt X. - Mitte

ja

ja

nein

ja

ja

ja

ja

ja

7

Klinikum V. Mitte

ja

ja

nein

ja

ja

ja

ja

ja

7

Z. Hospital A.

nein*

ja

nein

nein

ja

nein*

ja

ja

4

Universitätsklinikum QE. X.

ja

ja

nein

ja

ja

ja

ja

nein

6

Q.-Krankenhaus Antragstellerin

?

ja

nein

ja

nein**

nein *

ja

ja

4/max. 5

*Nur Kooperation

** vgl. Ausführungen zu C. III.

Danach weisen alle ausgewählten Krankenhäuser höhere Fallzahlen auf als die Antragstellerin. Die ausgewählten Krankenhäuser erweisen sich - bis auf das Z. Hospital A. - zudem auch hinsichtlich der Auswahlkriterien als besser geeignet. Das Z.-Hospital A. weist zwar nur vier Auswahlkriterien auf. Soweit der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und das Angebot Strahlentherapie nur in Kooperation erbracht werden, erfüllt es damit lediglich eine Mindestvoraussetzung, aber kein Auswahlkriterium. Die Antragstellerin weist ebenfalls vier Auswahlkriterien auf. Ob sie ein weiteres Auswahlkriterium erfüllt, weil ihr eine oder beide Leistungsgruppen aus dem Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie zuzuweisen waren, und sie den Leistungsbereich dann am Standort erfüllt, ist aus den Gründen zu B I. und II. offen. Von der Erfüllung von mehr als fünf Auswahlkriterien ist jedoch nicht auszugehen (vgl. zur LG 16.4 die Ausführungen zu C. III). Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner jedoch konstant signifikanten Fallzahlen ein maßgebliches Gewicht beimisst und die Antragstellerin in sämtlichen herangezogenen Jahren Fallzahlen nur im unteren einstelligen Bereich aufweist, während das Z.-Hospital in A. vierfach höhere Zahlen vorweisen kann, vermag der Umstand, dass die Antragstellerin - sollte ihr der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie zuzuweisen sein - möglicherweise ein Auswahlkriterien mehr erfüllt als das Z.-Hospital in A., die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht in Frage zu stellen.

Die gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.2 gerichteten Einwände der Antragstellerin gebieten keine andere Einschätzung.

Anlass zur Annahme, die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Fallzahlen seien fehlerhaft, hat der Senat nicht. Um die Vergleichbarkeit der Zahlen zu gewährleisten, legt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise nur die vom jeweiligen Krankenhaus dem InEK gemeldeten und danach der betreffenden Leistungsgruppe zuzurechnenden Fallzahlen zu Grunde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 47.

Auf die von der Antragstellerin für die Zukunft prognostizierten Fallzahlen, etwa die für das Jahr 2025 hochgerechneten Zahlen, hat der Antragsgegner nicht abgestellt. Diese lassen auch keinen Rückschluss auf eine bereits vorhandene Expertise und Routine zu.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellen Fallzahlen der Vergangenheit grundsätzlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Der Rückgriff auf Fallzahlen ist zulässig, insbesondere sachgerecht, wenn diese einen Rückschluss auf die vorhandene Expertise und Routine erlauben und deren Heranziehung dem legitimen Ziel dient, die Behandlungsqualität zu gewährleisten und zu verbessern. Anderes folgt nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 38, wonach die Zahl der Patienten bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern für die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur ein maßgebliches Kriterium neben anderen sein kann, sondern bei im Übrigen gleicher Qualität von konkurrierenden Krankenhäusern als praktisch einzig verbleibendes Abgrenzungskriterium die Ermessensentscheidung auch maßgeblich bestimmen kann. Auch nach dem Senatsbeschluss vom 20. Juli 2009 - 13 A 2603/08 -, juris, Rn. 22, kann die Zahl der Patienten ein Kriterium neben anderen als Ausdruck der Erfahrung sein. Dass der Antragsgegner den Fallzahlen im Rahmen des ihm eingeräumten Auswahlermessens im Übrigen nicht auch ein maßgebliches Gewicht beimessen darf, folgt aus diesen Entscheidungen nicht.

In Bezug auf die Leistungsgruppe 16.2 liegen auch hinreichend aussagekräftige wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die einen Zusammenhang zwischen Behandlungsqualität und Fallzahl belegen. Die Leistungsgruppe 16.2 umfasst bestimmte operative Eingriffe an der Leber (OPS-Code 5-502 - anatomisch typische Leberresektion). Auf Krankenhausebene zeigt sich bei Leberresektionen, für die derzeit keine Mindestmenge festgelegt ist, auf Basis von Studien ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Behandlungsqualität zugunsten höherer Leistungsmengen. Hierzu heißt es im Rapid Report des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), „Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei Major-Leberresektion“, Stand 30. Januar 2025, (abrufbar unter: https://www.iqwig.de/download/v24-04_leistungsmenge-und-behandlungsqualitaet-bei-major-leberresektion_rapid-report_v1-0.pdf.) im Fazit (S. 65):

„Für die Major-Leberresektion konnte auf KH-Ebene für die Zielgröße kurzfristige Mortalität (Versterben im KH, 30- und 90-Tage-Mortalität) ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge pro KH und der Behandlungsqualität zugunsten höherer LM abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Zielgrößen 30- und 90-Tage-Mortalität jeweils nur 1 Studie vorlag. Für die Zielgrößen KH-Aufenthaltsdauer und Wiedereinweisung konnte auf KH-Ebene kein Zusammenhang abgeleitet werden.

Spezifisch für die Minor-Leberresektion konnte für die Zielgröße Versterben im KH ein Zusammenhang zwischen der LM pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten höherer LM abgeleitet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ableitung des Zusammenhangs auf den Ergebnissen von 1 Studie beruht.

Für alle übrigen anatomischen Leberresektionen, die sich nicht eindeutig einer Major-Leberresektion zuordnen ließen, konnte auf KH-Ebene für die Zielgrößen langfristige Mortalität (Gesamtüberleben), kurzfristige Mortalität (Versterben im KH, 30- und 90-Tage-Mortalität), postoperative Komplikationen, KH-Aufenthaltsdauer und Wiedereinweisung ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Behandlungsqualität zugunsten höherer Leistungsmenge abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Zielgrößen kurzfristige Mortalität (30- und 90-Tage-Mortalität), postoperative Komplikationen, KH-Aufenthaltsdauer und Wiedereinweisung nur 1 beziehungsweise 2 Studien signifikante Ergebnisse zeigten. Auf der Arztebene konnte für die Zielgrößen kurzfristige Mortalität (Versterben im KH), Failure to rescue, postoperative Komplikationen und Wiedereinweisung ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Behandlungsqualität zugunsten höherer Leistungsmenge abgeleitet werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse auf 1 bis 3 Studien basieren. Für die Zielgröße Failure to rescue konnte auf KH-Ebene kein Zusammenhang abgeleitet werden.“

Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin Fallzahlen nur im unteren einstelligen Bereich erbringt, erübrigt sich die von ihr aufgeworfene Frage, ab welcher Fallzahl ein Qualitätszuwachs nicht mehr zu erwarten ist.

Der Verweis auf das onkologisch-chirurgische Gesamtkonzept stellt die Rechtmäßigkeit der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.2 nicht in Frage, denn die Planungen erfolgen in Bezug auf konkrete Leistungsgruppen. Wechselwirkungen zu verwandten Leistungsgruppen werden in zulässiger Weise über die jeweiligen Mindest- und Auswahlkriterien berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin diese Zuordnung medizinisch nicht als sinnvoll erachtet, ist dies rechtlich nicht von Relevanz.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich entschieden hat, bestehenden fachgesellschaftlichen Zertifikaten in Bezug auf die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil Zertifizierungen keinen Bestandteil der, wenn auch nicht abschließenden Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 darstellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 61.

Ob er sie im Einzelfall - etwa zur Ausschärfung gleichgeeigneter Krankenhäuser - heranzieht, obliegt seinem Auswahlermessen. Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das MAGS in Bezug auf andere Leistungsgruppen und Planungsregionen anders verfährt. Da die Antragstellerin nur mit den Krankenhäusern ihrer Planungsregion konkurriert, führt dies nicht zu einer Rechtsverletzung.

Erfolglos rügt die Antragstellerin weiter, bei der Beurteilung der Qualität und Routine sei die besondere persönliche Expertise ihrer Ärzte unberücksichtigt geblieben. Die Einschätzung des Antragsgegners, diese sei in Bezug auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe allenfalls von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben müsse, ist nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 217.

Schließlich kann sich die Antragstellerin im Rahmen der Auswahlentscheidung auch nicht darauf berufen, eine Zuweisung sei aus räumlichen Gründen zur Vermeidung einer Unterversorgung geboten. Dies ist kein Aspekt, der zugunsten der Antragstellerin im Rahmen der Bestenauslese zu berücksichtigen wäre. Nichts anderes folgt aus dem Einwand, mit zunehmender Entfernung vermindere sich der Behandlungserfolg / die Behandlungsqualität. Dies betrifft nicht die Behandlungsqualität als solche am betreffenden Krankenhaus.

II. 16.3. Leistungsgruppe Ösophaguseingriffe

Die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe erweist sich auch hier im Ergebnis als rechtmäßig. Als Auswahlkriterien hat der Antragsgegner maßgeblich auf Fallzahlen abgestellt. Angestrebt hat er wegen der oftmals onkologischen Indikation und der hohen Mortalität auch hier eine Konzentration der Leistungserbringung auf große Versorger (Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 S. 16 f., sowie Feststellungsbescheid S. 34 ff.). Im Einzelnen heißt es hierzu in der Anhörung vom 14. Juni 2024:

„16.3 Ösophaguseingriffe

Bezüglich der Leistungsgruppe 16.3 Ösophaguseingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. In der LG 16.3 soll aufgrund der oftmals onkologischen Indikation und hohen Mortalität eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf große Versorger erfolgen. Die Eingriffe werden in der Regel elektiv angeboten, so dass die Fahrzeit bei der Verteilung der Versorgungsaufträge eine untergeordnete Rolle spielen kann. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass bereits heute über 30% aller Ösophaguseingriffe von den drei größten Versorgern des Landes vorgenommen werden. Der größte Versorger alleine zeichnet sich für rund 20% aller Eingriffe verantwortlich. Das Land strebt perspektivisch eine noch deutlichere Konzentration der Leistungserbringung an. Im Regierungsbezirk K. soll eine Konzentration von bisher 14 auf zukünftig 5 besonders leistungsstarke Standorte erfolgen.“,

sowie im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024,

„Leistungsgruppe 16.3 „Ösophaguseingriffe“

- Planungsebene: Regierungsbezirk K.

Im regionalen Planungskonzept haben Sie für den Standort Q.-Krankenhaus 35 Fälle beantragt. Die Kostenträger haben für den Standort Q.-Krankenhaus eine Ausweisung von 30 Fällen vorgeschlagen.

Mit Anhörung vom 14.06.2024 wurde Ihnen mitgeteilt, dass für den Standort Q.-Krankenhaus eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung vorgesehen ist.

Sie haben dieser Zuteilung mit Stellungnahme vom 09.09.2024 widersprochen. Hierbei haben Sie den Dissens dem Grunde nach eingereicht.

Bezüglich der Leistungsgruppe 16.3 „Ösophaguseingriffe“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. In der LG 16.3 soll aufgrund der oftmals onkologischen Indikation und hohen Mortalität eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf große Versorger erfolgen. Die Eingriffe werden in der Regel elektiv angeboten, so dass die Fahrzeit bei der Verteilung der Versorgungsaufträge eine untergeordnete Rolle spielen kann. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass bereits heute über 30% aller Ösophaguseingriffe von den drei größten Versorgern des Landes vorgenommen werden. Der größte Versorger alleine zeichnet sich für rund 20% aller Eingriffe verantwortlich. Es sind 239 Fälle prognostiziert, der G-BA-Beschluss (Stand 20.12.2023) legt als Mindestmenge 26 Fälle / Jahr fest. Daher strebt das Land perspektivisch eine noch deutlichere Konzentration der Leistungserbringung an. Im Regierungsbezirk K. soll eine Konzentration von bisher 14 auf zukünftig 5 besonders leistungsstarke Standorte erfolgen.

Bisher war die Leistungserbringung im Rahmen des allgemeinen Versorgungsauftrages möglich. Am Standort Q.-Krankenhaus wurde diese Leistung in sehr geringer Fallzahl erbracht. In den Jahren 2019 bis 2022 wurden insgesamt 21 Fälle (im Jahresdurchschnitt 5,25 Fälle) erbracht. Eine besondere Expertise für diese LG konnte nicht nachgewiesen werden.

Bezüglich der vier Leistungsgruppen 16.2-5 hat der Träger im Rahmen der Anhörung Dissens zur Nicht-Zuweisung erklärt. Der Träger argumentiert in seinen Stellungnahmen unter anderem, dass seit dem 01.01.2024 Personal mit spezieller Expertise in diesen Leistungsgruppen eingestellt sei. Der Träger bringt weiter vor, dass das tatsächliche Leistungsgeschehen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und verweist auf das Fallgeschehen in 2024. Es werden insgesamt keine Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Einschätzung führen. Im Jahr 2023 wurden in den vorgenannten Leistungsgruppen am Standort Jung- Stilling-Krankenhaus niedrige ein- bzw. im Fall der Leistungsgruppe 16.5 „Tiefe Rektumeingriffe“ zweistellige Fallzahlen erbracht. Eine Steigerung der Fallzahlen innerhalb eines Jahres in Bereiche, die mit den Standorten, die eine Zuweisung dieser Leistungsgruppen erhalten, vergleichbar sind, erscheint nicht realistisch, wäre aber auch nicht ausschlaggebend, da nicht ein routiniertes, stabil über mehrere Jahre vorliegendes Leistungsgeschehen nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus sind Fallzahlschätzungen nicht valide und können daher nur bedingt zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Überdies steht der Aufbau im Jahr 2024 den Zielen der Krankenhausplanung entgegen, die gerade zum Ziel hat, Doppelvorhaltungen an einem Ort zu vermeiden. Die Systematik des Krankenhausplanes hätte dem Träger bekannt sein müssen, sodass insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt.

Ich halte daher an meinen Entscheidungen aus der Anhörung fest. Für den Standort Q.-Krankenhaus erfolgt eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung.“

Nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht stellt sich die Sachlage in Bezug auf die von den antragstellenden Krankenhäusern erbrachten Fallzahlen und die von ihnen erfüllten Auswahlkriterien wie folgt dar:

Leistungsgruppe 16.3 Fallzahlen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K.

Krankenhaus

2023

Summe/

Durchschnitt

WE. Hospital/St. LN. X.

16

81/16,2

W.-Krankenanstalt X. Mitte

26

100/20

Universitätsklinikum QE. X.

22

66/13,2

Klinikum V. Mitte

26

138/27,6

Z.-Hospital A.

43

129/25,8

KM. Krankenhaus - Antragstellerin

2

23/4,6

16.3 Anzahl erfüllter Auswahlkriterien auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K.

Krankenhaus

LB Hämatologie und Onkologie am Standort

LG Palliativ-

medizin

Angebot Strahlentherapie am Standort

LG Komplexe Gastroenterologie

LG Thorax-chirurgie Kooperation

Bereitschaft zur diagn. Angiographie

Psychosozialdienst

Summe/max.7

WE. Hospital/St. LN. X.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

nein

6

W.-Krankenanstalt X. Mitte

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

7

Universitätsklinikum QE. X.

ja

ja

nein *

ja

nein

Ja

ja

6

Klinikum V. Mitte

ja

ja **

ja

ja

ja

ja

ja

7

Z.-Hospital A.

nein *

nein **

nein*

ja

ja

ja

ja

4

Q.-Krankenhaus Antragstellerin

?

ja

nein

ja

nein

ja

ja

4/max.5

*Nur Kooperation

** Angaben vom Senat aus der vom Antragsgegner übersandten Übersicht korrigiert (vgl. hierzu auch die Planungsergebnisse abrufbar unter: https://)

Mit Blick auf die von der Antragstellerin erbrachten Fallzahlen (ausschließlich einstellig und zudem rückläufig in den unteren einstelligen Bereich) ist es rechtsfehlerfrei, die vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäuser als besser geeignet als die Antragstellerin anzusehen. Auch in Bezug auf die ausdrücklich im Krankenhausplan für die Leistungsgruppe 16.3 benannten Auswahlkriterien ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin als besser geeignet als das Z. Hospital A. eingestuft werden müsste. Die Antragstellerin erfüllt unstreitig vier Auswahlkriterien. Soweit ihr der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie hätte zugewiesen werden müssen, verfügte sie maximal über fünf Auswahlkriterien. Entsprechendes gilt aber auch für das Z. Hospital A., das aber weit höhere Fallzahlen - in den Jahren 2019 bis 2023 durchschnittlich mehr als fünfmal so viele Fälle - aufweist.

Die gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.3 gerichteten Einwände greifen nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellen Fallzahlen auch hier ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Dies folgt schon daraus, dass der G-BA als Mindestmenge 26 Fälle pro Jahr und Standort bestimmt (Beschluss vom 17. Dezember 2020, Mindestmengenregelungen: Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4622/2020-12-17_Mm-R_Oesophagus_BAnz.pdf. ) und insoweit auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse davon ausgeht, dass es sich um eine planbare Leistung handelt, bei der die Qualität der Leistung von der Menge der erbrachten Leistungen abhängt. Diese Fallzahlen erreicht die Antragstellerin nicht annähernd. Im vorliegenden Verfahren kann deshalb dahinstehen, ob über die Mindestmengen hinausgehende Fallzahlen einen Rückschluss auf eine weiter ansteigende Leistungsqualität erlauben.

Hinsichtlich der Einwände im Übrigen, insbesondere zur Bedarfsberechnung und zur räumlichen Verteilung der Angebote, wird auf die Ausführungen zur Leistungsgruppe 16.2 Bezug genommen.

III. Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe

Als Auswahlkriterien hat der Antragsgegner maßgeblich auf Fallzahlen abgestellt. Weil es sich um einen hochkomplexen risikobehafteten Eingriff handelt, hat er eine Konzentration der Leistungserbringung auf große Zentren angestrebt. Gelegenheitsversorger sollen nicht zum Zuge kommen (Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 S. 18 f., sowie Feststellungsbescheid S. 36 ff.).

Im Einzelnen heißt es im Anhörungsschreiben:

„16.4 Pankreaseingriffe

Bezüglich der Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann.

Dieser hochkomplexe Eingriff ist risikobehaftet, sodass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich ist. Bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs konnten daher nicht alle Antragsteller berücksichtigt werden. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse weisen die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. In der korrespondierenden LG 16.4 soll eine Konzentration auf große Zentren erfolgen; Gelegenheitsversorger sollen künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauspeicheldrüse teilnehmen.“

Im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 heißt es weiter:

„Leistungsgruppe 16.4 „Pankreaseingriffe“

- Planungsebene: Regierungsbezirk K.

Im regionalen Planungskonzept haben Sie für den Standort Q.- Krankenhaus 25 Fälle beantragt. Die Kostenträger haben für den Standort Q.-Krankenhaus eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung vorgeschlagen.

Mit Anhörung vom 14.06.2024 wurde Ihnen mitgeteilt, dass für den Standort Q.-Krankenhaus eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung vorgesehen ist.

Sie haben dieser Zuteilung mit Stellungnahme vom 09.09.2024 widersprochen. Hierbei haben Sie den Dissens dem Grunde nach eingereicht.

Bezüglich der Leistungsgruppe 16.4 „Pankreaseingriffe“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann.

Dieser hochkomplexe Eingriff ist risikobehaftet, sodass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich ist. Bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs konnten daher nicht alle Antragsteller berücksichtigt werden. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse weisen die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. In der korrespondierenden LG 16.4 soll eine Konzentration auf große Zentren erfolgen; Gelegenheitsversorger sollen künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauspeicheldrüse teilnehmen.

Bisher war eine Leistungserbringung im Rahmen des Versorgungsauftrages der Chirurgie möglich. Diese Eingriffe wurden nur in geringen Umfang vom Q.-Krankenhaus erbracht. In den Jahren 2019 bis 2022 wurden insgesamt 34 Fälle erbracht (im Jahresdurchschnitt 8,5 Fälle). Eine besondere Fachexpertise wird nicht nachgewiesen. Als Auswahlkriterien wird die Strahlentherapie vor Ort nicht angeboten. Andere Krankenhäuser sind daher besser geeignet, dieses Leistungsangebot zu erbringen. Bezüglich der vier vorgenannten Leistungsgruppen hat der Träger im Rahmen der Anhörung Dissens zur Nicht-Zuweisung erklärt. Der Träger argumentiert in seinen Stellungnahmen unter anderem, dass seit dem 01.01.2024 Personal mit spezieller Expertise in diesen Leistungsgruppen eingestellt sei. Der Träger bringt weiter vor, dass das tatsächliche Leistungsgeschehen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und verweist auf das Fallgeschehen in 2024. Es werden insgesamt keine Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Einschätzung führen. Im Jahr 2023 wurden in den vorgenannten Leistungsgruppen am Standort Jung- Stilling-Krankenhaus niedrige ein- bzw. im Fall der Leistungsgruppe 16.5 zweistellige Fallzahlen erbracht. Eine Steigerung der Fallzahlen innerhalb eines Jahres in Bereiche, die mit den Standorten, die eine Zuweisung dieser Leistungsgruppen erhalten, vergleichbar sind, erscheint nicht realistisch, wäre aber auch nicht ausschlaggebend, da nicht ein routiniertes, stabil über mehrere Jahre vorliegendes Leistungsgeschehen nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus sind Fallzahlschätzungen nicht valide und können daher nur bedingt zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Überdies steht der Aufbau im Jahr 2024 den Zielen der Krankenhausplanung entgegen, die gerade zum Ziel hat, Doppelvorhaltungen an einem Ort zu vermeiden. Die Systematik des Krankenhausplanes hätte dem Träger bekannt sein müssen, sodass insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt.

Ich halte daher an meinen Entscheidungen aus der Anhörung fest. Für den Standort Q.-Krankenhaus erfolgt eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung.“

Nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht stellte sich die Sachlage in Bezug auf die von den antragstellenden Krankenhäusern erbrachten Fallzahlen und die von ihnen erfüllten Auswahlkriterien wie folgt dar:

Leistungsgruppe 16.4 Fallzahlen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K.

Krankenhaus

2023

Summe/

Durchschnitt

WE. Hospital/St. LN. X.

184

800/160

W.-Krankenanstalt X. Mitte

44

154/30,8

Universitätsklinikum QE. X.

15

74/14,8

Klinikum V. Mitte

42

192/38,4

Z.-Hospital A.

26

115/23

C. Krankenhaus L.

19

86/17,2

Dreifaltigkeitshospital DZ.

11

69/13,8

KM. Krankenhaus - Antragstellerin

6

40/8

Leistungsgruppe 16.4 Anzahl erfüllter Auswahlkriterien auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K.

Krankenhaus

LB Hämatologie und Onkologie am Standort

LG Palliativ-

medizin

Angebot Strahlentherapie am Standort

Kompl.

Endokri-

nologie und Diabetologie

LB Lebereingriffe

Intern Radiologie und diag. Angiographie

Psychosozialdienst

Summe/max.7

WE. Hospital/St. LN. X.

ja

ja

ja

ja

nein

ja

nein

5

W.-Krankenanstalt X. Mitte

ja

ja

nein

ja

ja

ja

ja

6

Universitätsklinikum QE. X.

ja

ja

nein *

ja

ja

ja

6

Klinikum V. Mitte

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

7

Z.-Hospital A.

nein *

nein

nein*

nein

ja

ja

ja

3

C.-Krankenhaus L.

ja

ja

ja

nein

nein

ja

ja

5

Dreifaltigkeitshospital DZ.

ja

ja

ja

nein

nein

ja

ja

5

Q.-Krankenhaus Antragstellerin

?

ja

nein

ja

nein

ja

ja

4/max.5

*Nur Kooperation

Danach bleibt die Antragstellerin in Bezug auf die Fallzahlen sowohl in der Summe der Fallzahlen aus den Jahren 2019 bis 2023 als auch im Jahresdurchschnitt weit hinter allen ausgewählten Krankenhäusern zurück. Da der Antragsgegner den Fallzahlen in nicht zu beanstandender Weise ein maßgebliches Gewicht beigemessen hat, verlangt auch der Umstand, dass das Z. Hospital A. weniger Auswahlkriterien aufweist als die Antragstellerin kein anderes Ergebnis (Antragstellerin max. fünf, wenn der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie am Standort erfüllt werden würde, Z. Hospital A. drei). Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend auf die in erheblich höheren Fallzahlen zum Ausdruck kommende Routine des Z. Hospitals hin.

Die gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 gerichteten Einwände greifen nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Antragsgegner bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern den Fallzahlen der vergangenen Jahre eine maßgebliche Bedeutung beimessen darf und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Zuwachs an Fällen - auch in höheren Fallzahlbereichen oberhalb der Mindestmengenvorgaben - zu einer weiteren Reduktion von Risiken für den Patienten führt.

Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff.

An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Unabhängig davon erreicht die Antragstellerin die Mindestmenge von 15 Fällen pro Jahr (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mindestmengenregelungen: Änderung der Nr. 4 der Anlage vom 16. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5206/2021-12-16_Mm-R_Aenderung-Pankreas-Eingriffe_BAnz.pdf.) - anders als die übrigen ausgewählten Krankenhäuser - in keinem Jahr. Auf die umfangreichen Ausführungen zur Frage, ob davon auszugehen ist, dass Fallzahlen oberhalb der Mindestmengen einen Qualitätszuwachs belegen, und der Antragsgegner dies hinreichend dargelegt hat (vgl. dazu auch die Ausführungen des Antragsgegners auf S. 23 ff. seiner Beschwerdeerwiderung vom19. August 2025), kommt es daher nicht an.

Im Übrigen, insbesondere zur Bedarfsberechnung und zur räumlichen Verteilung der Angebote, wird auf die Ausführungen zur Leistungsgruppe 16.2 Bezug genommen.

IV. Erweist sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2, 16.3 und 16.4 voraussichtlich als rechtmäßig, bestehen keine Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.2, 16.3 und 16.4 den Vorrang einzuräumen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 -

1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22.

Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin, infolge der Einstellung des Versorgungsauftrags ergäben sich beträchtliche Umsatz- und Erlösverluste (30 % Umsatzverlust bzw. 9,5 Millionen Euro/ Erlösausfall von 3 Millionen Euro jährlich ab 2026 ) bezogen auf alle Leistungsgruppen, beschreiben eine zwangsläufige Folge der im öffentlichen Interesse liegenden Fortschreibung des Krankenhausplans. In Bezug auf die einzelnen Leistungsgruppen 16.2, 16.3 und 16.4, bei denen nur geringe Fallzahlen in Rede stehen, werden die Umsatz- und Erlösverluste von der Antragstellerin auch nicht näher beziffert. Dass die wirtschaftliche Existenz des Krankenhauses infolge der Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen bedroht wäre, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht berufen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28,

führt die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner, wie hier, infolge der Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erstmals flächendeckend über die Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden hat. Dementsprechend ist zu Gunsten der Antragstellerin auch nicht zu berücksichtigen, dass sie - auf eigenes Risiko - ihr Behandlungsangebot zu den Leistungsgruppen 16.2 bis 16.5 mit der Anstellung von hochqualifizierten Ärzten ab dem Jahr 2023 weiter aufgebaut sowie vor zwei Jahren 1,5 Millionen Euro in einen Da Vinci-OP-Roboter investiert hat. Ob sie sich im Rahmen der Interessenabwägung auf eine quantitative oder qualitative Unterversorgung berufen kann, kann dahinstehen, weil eine solche in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.2, 16.3 und 16.4 nicht erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).