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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.06.2026 – 4 E 620/25
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.4E620.25.00
Gründe:
Die sinngemäß eingelegte Beschwerde hat Erfolg.
Der Kläger kann nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO).
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 26 ff., und vom 2.5.2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris, Rn. 10.
Ausgehend davon ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger sich erfolgreich gegen den Schlussbescheid vom 13.6.2024 wenden kann, mit dem sein Antrag vom 11.2.2022 auf Gewährung einer Neustarthilfe 2022 (1. Quartal) abgelehnt worden ist, nachdem ihm bereits mit Bescheid vom 5.7.2022 eine Neustarthilfe als Betriebskostenpauschale in Höhe von 4.214.82 Euro für den Zeitraum von Januar bis März 2022 als Vorschuss unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligt worden war.
Auch wenn die Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung erfolgt war, war eine vom Bewilligungsbescheid abweichende Regelung im Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW - nur zulässig, wenn sie aus den Gründen erging, wegen derer die frühere Bewilligung unter Vorbehalt gestellt worden war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 17.
Die Behörde darf also nicht ohne Weiteres im Rahmen der Schlussfestsetzung ihr Bewilligungsermessen neu ausüben, nur weil sie Corona-Hilfen zunächst nur vorläufig bewilligt hat, wenn die Bewilligung bereits bindende Festlegungen enthält.
So schon OVG NRW, Hinweisbeschlüsse vom 2.2.2026 - 4 E 9/25 -, juris, und vom 13.5.2026 - 4 E 620/25 -, juris, Rn. 5.
Hiergegen dürfte der Beklagte verstoßen haben. Zwar war die Neustarthilfe 2022 ausweislich des Bewilligungsbescheids zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt worden, zumal der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar bis März 2022 noch nicht feststand. Dennoch war die Bewilligung nicht unter den Vorbehalt der vollständig neuen detaillierteren Antragsprüfung gestellt worden, sondern nur unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, sobald auf der Grundlage der bis zum 30.9.2022 einzureichenden Angaben zur Endabrechnung der konkrete Umsatz während der Förderperiode feststehen würde. Die Schlussfestsetzung hatte im Rahmen der bindenden Festlegungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids auf der Grundlage der Endabrechnung zu erfolgen. Nur wenn innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist keine Endabrechnung erfolgte, war nach den Bestimmungen unter Nr. 3 der Nebenbestimmungen die ausgezahlte Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen.
Der Kläger hat am 28.9.2022 fristgerecht eine Endabrechnung erstellt. Auf die Anfragen vom 6.3.2024, 19.3.2024 und 4.4.2024 zur Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis über die Umsätze aus selbständiger Tätigkeit für den Förderzeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 sowie zum Nachweis über die Fortführung der Geschäftstätigkeit hat der Kläger, der geltend macht, diese Anfragen nicht erhalten zu haben, während des Klageverfahrens geantwortet. Die Bewilligungsstelle hat sich im Bewilligungsbescheid vorbehalten, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe 2022 von Bedeutung sind, anzufordern. Der Begünstigte ist zudem verpflichtet worden, sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Neustarthilfe 2022 stehen, bereitzuhalten. Die Pflicht zur Vorlage der vorgenannten Unterlagen dürfte eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW darstellen. Dem Bewilligungsbescheid vom 5.7.2022 dürfte sich auch durch Auslegung aber nicht entnehmen lassen, dass der Beklagte den bereits vorläufig bewilligten Zuwendungsantrag gerade im Wege der Schlussfestsetzung ablehnen kann, wenn der Kläger einer nachträglichen Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht nachkommt. Solange die im vorläufigen Bewilligungsbescheid festgelegte und nicht an eine Ausschlussfrist gebundene Pflicht zur Vorlage von Unterlagen unerfüllt bleibt, besteht die die vorläufige Festsetzung rechtfertigende und einer Schlussfestsetzung nach Maßgabe der verbindlichen Festlegungen des Bewilligungsbescheids entgegenstehende Ungewissheit über die konkreten Umsätze während der Laufzeit Januar bis März 2022 aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Behörde fort. Auch lässt der Bescheid nicht hinreichend klar erkennen, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch die ausbleibende Beantwortung nachträglicher Fragen hinsichtlich der pünktlich abgegebenen Endabrechnung durch Selbstprüfung die Behörde zu einer Schlussfestsetzung auf Null berechtigen soll. Hiervon unabhängig ist die hier nicht streitgegenständliche Frage zu beurteilen, ob der Beklagte bei etwaigen Auflageverstößen befugt ist, ein eigenständiges Verwaltungsverfahren anzustrengen, an dessen Ende - auch unabhängig von einer Schlussfestsetzung - der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 5.7.2022 wegen eines Auflagenverstoßes stehen könnte (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW).
Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass der Bewilligungsbescheid dem Kläger hinsichtlich seiner Antragsberechtigung dem Grunde nach und hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten für die Schlussabrechnung bereits eine gesicherte Rechtsposition vermittelt hat, die nicht im Wege einer schlichten Antragsablehnung im Rahmen eines Schlussbescheids nur deshalb hätte entzogen werden dürfen, weil auf die fristgerecht eingereichte Endabrechnung bezogene ergänzende Unterlagen auf nachträgliche Anforderung der Behörde nicht schon im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden waren.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 Satz 2 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.