Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.06.2026 – 4 E 415/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0618.4E415.26.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt.
Weder hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dargelegt (dazu unter 1.) noch hat seine Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (dazu unter 2.).
1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person - wie der Kläger - auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 116 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) - die Kosten des Verfahrens weder von ihm noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Diese Beschränkung trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen Rechnung. Ihre Rechtsformen bieten den dahinterstehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine juristische Person hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund will die Regelung Vorsorge dagegen treffen, dass unter anderem mittellose juristische Personen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - IX ZB 145/09 -, juris, Rn. 9.
Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO regelmäßig nur dann zuwider, wenn eine Entscheidung angestrebt wird, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein-)Gläubigern besteht. Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2024 - 4 E 668/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Entscheidend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV in Höhe von 380.883,91 Euro ist neben der Frage, ob die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Prozesskosten selbst (ggf. auch aus Privatvermögen) aufbringen können, ob die Unterlassung gerade dieses Klageverfahrens allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Da auf die Gewährung von Coronahilfen, Billigkeitsleistungen gemäß § 53 BHO bzw. LHO, kein Rechtsanspruch besteht und auch sonst nicht aufgezeigt ist, welches Interesse die Allgemeinheit daran haben könnte, dass dem Kläger ein Prozess finanziert wird, für den er bisher nicht einmal eine erkennbare Anspruchsgrundlage angeführt hat, ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen könnte.
2. Dessen ungeachtet bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger sein Begehren nicht hinreichend aussichtsreich. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Der Kläger wendet sich ohne hinreichende Erfolgsaussichten mit untauglichen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe IV in Höhe von 380.883,91 Euro.
Die Gewährung von Mitteln der Überbrückungshilfe IV NRW beruht nicht auf einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO NRW nach Ermessen im Rahmen besonderer Haushaltstitel, die die Exekutive zur Leistung der veranschlagten Ausgaben ermächtigen, durch die Ansprüche allerdings weder begründet noch aufgehoben werden, § 3 Abs. 2 LHO NRW.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.2.2023 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93 = juris, Rn. 188 f., m. w. N.
Zulässig ist die Bewilligung von Corona-Wirtschaftshilfen zudem nur, wenn sie im Einklang mit Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung der EU-Kommission erfolgt, ohne dass sich aus Unionsrecht ein Förderanspruch ergibt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 - C-349/17 -, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 56 ff.
Das gilt auch für Corona-Wirtschaftshilfen, die nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung fallen. Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV sehen jedoch bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.
Vgl. EuGH, Urteile vom 4.10.2024 - C-124/23 P -, ECLI:EU:C:2024:860, juris, Rn. 26, 41, und vom 23.11.2023 - C-209/21 P -, ECLI:EU:C:2023:905, juris, Rn. 30.
Eine noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass in dem durch die Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen sämtliche im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren.
Vgl. EuGH, Urteile vom 21.3.2013 - C-129/12 -, juris, Rn. 38 ff., 40 ff., vom 25.1.2022 - C-638/19 P -, juris, Rn. 115 und 123, und vom 3.7.2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 18, 27, 34 f.; OVG NRW, Urteil vom 16.4.2026 - 4 A 2068/23 -, juris, Rn. 68 ff., und Beschlüsse vom 1.7.2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10 f., vom 17.12.2025 - 4 E 110/25 -, juris, Rn. 9 f., vom 10.2.2026 - 4 A 2193/24 -, juris, Rn. 13 f, und vom 14.4.2026 - 4 A 104/26 -, juris, Rn. 7 ff.
Nach Ablauf der Geltungsdauer der maßgeblichen Bundesregelung am 30.6.2022 kommt eine Bewilligung, auf die zuvor kein sicherer Anspruch bestand, nach Ermessen im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht mehr in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2026 - 4 A 2193/24 -, juris, Rn. 15.
Dass der Kläger bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die mit seinem Antrag vom 4.5.2022 begehrte Überbrückungshilfe IV auf der Grundlage der ebenso befristeten und mittlerweile ausgelaufenen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erworben haben könnte, liegt nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts fern und wird auch vom Kläger im Beschwerdeverfahren nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht behauptet. Das würde selbst dann gelten, wenn man zur Einhaltung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nationale Rechtsvorschriften unangewendet lassen müsste, die der Annahme entgegenstehen, dass eine Einzelbeihilfe, die bei rechtmäßigem behördlichem Handeln hätte gewährt werden müssen, noch vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens gewährt wurde.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3.7.2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 29.
Insoweit kommt hier zwar in Betracht, hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV „gewährt“ gilt, statt auf den nach dem 30.6.2022 liegenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Zuwendungsantrag auf den früheren Zeitpunkt am 16.6.2022 abzustellen, in dem dem Kläger die begehrte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach vorläufig bewilligt worden war. Diese vorläufige Bewilligung war ausdrücklich erfolgt, um die beihilferechtliche Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30.6.2022 zu sichern. Sowohl nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts als auch unter Berücksichtigung des gesamten Akteneinhalts einschließlich des Beschwerdevorbringens ist aber nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger zu diesem noch vor einer Entscheidung und vor dem 30.6.2022 liegenden Zeitpunkt nach dem geltenden nationalen Recht bereits einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben und alle Bedingungen erfüllt haben könnte, um die Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch zu nehmen. Während des Verwaltungsverfahrens betreffend den auf den 26.2.2022 datierten und am 4.5.2022 eingegangenen Antrag auf Bewilligung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe IV in Höhe von 380.883,91 Euro stand aufgrund der in mehrerlei Hinsicht nicht nachvollziehbaren und auch hinsichtlich der Höhe der angesetzten Fixkosten erläuterungsbedürftigen Antragsangaben jedenfalls bis zum 30.6.2022 keinesfalls fest, dass dem Kläger nach dem insoweit als rechtliche Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Bewilligungspraxis die beantragte Förderung in vollem Umfang zu gewähren war. Daran hätte sich selbst dann nichts geändert, wenn die Bezirksregierung den Kläger schon am 10.5.2022 über ihren zu diesem Zeitpunkt aktenkundig gemachten Verdacht informiert hätte, es scheine sich von Seiten des Klägers sowie des prüfenden Dritten um eine Ausnutzung der Förderung zu handeln. Selbst bis zur Antragsablehnung vom 15.9.2023, die von mehrfachen sachgerechten und nachvollziehbaren Nachfragen der Bezirksregierung, einem Wechsel des prüfenden Dritten und mehreren Fristverlängerungsbitten seitens des prüfenden Dritten geprägt war, konnten die Antragsangaben in einem Bearbeitungszeitraum von über neun Monaten seit der ersten Bitte Anfang Dezember 2022 um Vorlage von Nachweisen für die beantragten Summen nicht in einer für eine Bewilligung erforderlichen Weise plausibilisiert werden. Gerade unter Berücksichtigung der zum Gegenstand der Beschwerde gemachten behördlichen Prüfvermerke finden sich keine Anzeichen dafür, sämtliche im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen hätten bei einem vom Kläger für erforderlich gehaltenen früheren Hinweis auf behördliche Verdachtsmomente vor dem 30.6.2022 erfüllt sein können. Neben der Zugehörigkeit des Klägers zu der als generell förderberechtigt angesehenen Veranstaltungsbranche mussten auch die einzelnen gelten gemachten Kosten förderfähig sein. Daran fehlte und fehlt es trotz zahlreicher entsprechender Nachfragen weiterhin. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass angesichts von monatlichen Vergleichsumsätzen aus dem Jahr 2019 von jeweils 10.165,42 Euro eine Fördersumme für die laut Angaben des Klägers gänzlich umsatzlosen Monate Januar bis Juni 2022 in Höhe von 380.883,91 Euro (damit pro Monat durchschnittlich 63.480,65 Euro) nach ständiger Bewilligungspraxis hätte gewährt werden müssen, zumal in der Fördersumme Kosten für den prüfenden Dritten in Höhe von über 47.000,00 Euro enthalten sind, die angegebenen monatlichen Fixkosten die jeweiligen monatlichen Umsätze des Jahres 2019 weit übersteigen und hinsichtlich einiger Fixkosten eine Rücknahme des Förderantrags erfolgte, beispielsweise weil eine entsprechende Zahlung nicht erfolgt war. Daran ändert auch die Absage von sieben in den Monaten Februar und März 2022 abgesagten Veranstaltungen nichts, auf die nur ein Teil der geltend gemachten Förderung gestützt ist. Für diese sogenannten „Übergabetermine“ waren jeweils Honorare in einer Höhe vereinbart gewesen, für die nach den Angaben des Klägers nicht ersichtlich ist, wie er sie aus den Einnahmen dieser beiden Monate hätte finanzieren können, wenn sie stattgefunden hätten und ihm noch Einnahmen in einer Größenordnung zur Verfügung gestanden hätten wie vor der Pandemie. Angesichts dessen besteht kein hinreichende Erfolgsaussichten begründender Anhalt dafür, dass der Kläger bereits im Juni 2022 alle Voraussetzungen erfüllt haben könnte oder bei irgendeinem anderen von ihm für rechtmäßig erachteten Verfahrensablauf hätte erfüllt haben können, damit ihm eine Überbrückungshilfe in der mit der Klage beantragten Höhe von 380,883,91 Euro hätte gewährt werden müssen.
Auf die in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung umstrittenen Rechtsfragen mit Blick auf die Bedeutung des vorläufigen Bescheids vom 16.6.2022, die der Kläger anführt, würde es im Klageverfahren nicht entscheidungserheblich ankommen. Dass der vorläufige Beihilfebescheid vom 16.6.2022 dem Kläger keinen gesicherten Rechtsanspruch auf die begehrte Förderung vermittelt, ergibt sich für den objektiven Empfänger des Bescheids eindeutig aus dessen Wortlaut. Danach war dieser Bescheid allein ergangen, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863) am 30.6.2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach stand danach unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es bestand ausdrücklich kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe endgültig zu erhalten. Dass die begehrte Bewilligung von Überbrückungshilfe IV NRW im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht kommt, wenn bis zum 30.6.2022 sämtliche im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, ergibt sich zweifelsfrei aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Ein Anhaltspunkt dafür, die Beihilfe könne im Streitfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes als vor diesem Zeitpunkt gewährt gelten, dem im Klageverfahren mit Erfolgsaussichten nachgegangen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein solcher folgt insbesondere nicht der zu anderen Fallgestaltungen ergangenen Senatsrechtsprechung, auf die sich der Kläger erstinstanzlich ebenfalls berufen hat.
Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, im Ablehnungsbescheid werde fehlerhaft von einem freiwilligen Verzicht auf die Mitgliedsbeiträge ausgegangen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Frage für die Beurteilung unerheblich ist, ob der Kläger vor dem 30.6.2022 bereits einen sicheren Rechtsanspruch auf die begehrte Beihilfe erworben hatte, war diese Würdigung durch den Beklagten in seiner Ermessensentscheidung vom 15.9.2023 zum damaligen Zeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem der prüfende Dritte in seiner Antwort zu der Nachfrage hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge vom 1.9.2023 ausgeführt hatte, dass den verbleibenden Mitgliedern zur Sicherung des Fortbestands der Vereinsgrundlage der Beitrag erlassen worden sei, um nach der Corona-Krise von einem weitreichenden und langjährig aufgebauten Kontaktnetzwerk profitieren zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.