Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.04.2026 – 4 A 2068/23

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.4A2068.23.00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Die Klage wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgewiesen, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil, soweit es mit der Anschlussberufung angegriffen worden ist, sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt Fitnessstudios im Großraum Aachen. Sie begehrt von dem Beklagten eine weitere, über die bereits gewährte Förderung hinausgehende Überbrückungshilfe III NRW.

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Die Überbrückungshilfe III NRW sah zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz für kleine und mittelständische Unternehmen, die - wie die Klägerin - ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten als Billigkeitsleistung im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 vor. Diese gewährte der Beklagte als freiwillige Zahlung auf Grundlage von § 53 LHO NRW, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 -) vom 10.2.2021 - im Folgenden: Förderrichtlinie - in Form einer Einmalzahlung als sog. „Kleinbeihilfe“ unter anderem gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, BAnz AT vom 31.03.2020 B2), in der jeweils geltenden Fassung, welche ihrerseits auf der Grundlage der Nr. 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 der EU-Kommission vom 19.3.2020, Mitteilung C (2020) 1863 final, (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden: Befristeter Rahmen - im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern erlassen worden war.

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Nach Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 1 der Förderrichtlinie konnten Antragstellende eine Überbrückungshilfe für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum gemäß Buchstabe A Ziffer 2 Abs. 9 anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:

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„[…]

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14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.

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16. Hygienemaßnahmen“

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Unter Buchstabe A Ziffer 6 enthielt die Förderrichtlinie Angaben zum Antragsverfahren. Dort hieß es:

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Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 31. Oktober 2021 möglich.

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[…]

12

Der Antrag ist über die dafür vorgesehene Online-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) zu stellen. […].

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Weitere Vorgaben zur Antragstellung sah Buchstabe A Ziffer 7 Abs. 1 wie folgt vor:

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Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragstellenden beauftragten prüfenden Dritten durchgeführt, wenn es sich nicht um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbständige handelt.

16

[…]

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Der Antragstellende muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Absatz 2 Satz 2, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten prüfenden Dritten bestätigen lassen. Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

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[…]

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e) Aufstellung der von Buchstabe A Ziffer 4 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021,

21

[…]

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Zur Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen hieß es in Buchstabe A Ziffer 9:

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Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Buchstabe A Ziffer 7 Absatz 4 vorliegt und ob der Antragstellende alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die von dem prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. […] Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.

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Weitergehende Informationen zu dem Förderprogramm enthielten die sogenannten FAQ des Bundes, auf die der Beklagte unter anderem im Antragsverfahren hinwies. Nach Abschnitt 2.4 der FAQ waren förderfähig

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„fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste […]

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14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum: Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. […] Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen zum Beispiel Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung […] bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum als erstattungsfähig anerkannt werden.

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[…]

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[Enthält nicht] Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.

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[…]

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16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen

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Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch beispielsweise Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche. […] Förderfähige Hygienemaßnahen umfassen unter anderem Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken[,] Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen [und] Besucherinnen beziehungsweise Besucher-/Kundenzählgeräte[.] Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind. […]

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Förderfähige Hygienemaßnahen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen[,] die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.“

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Eine Beispielliste mit nach den Positionen 14 und 16 ansetzbaren Kosten im Bereich der Umbau-, Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen enthielt Anhang 4 der FAQ.

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Die Klägerin investierte als von Schließungsanordnungen betroffenes Unternehmen im ersten Halbjahr 2021 in die Ausstattung ihrer Studios. Unter anderem erwarb sie mehrere LED-Medienleinwände, um in drei Studios Fitness-Kurse in digitaler Form über den Tag verteilt ohne anwesende Kunden anbieten zu können. Hierfür fiel ein Betrag in Höhe von 72.000,00 Euro an. Sie schaffte mehrere „Fitness Hubs“ zu einem Preis von insgesamt 22.697,58 Euro an, mit denen bestimmte Fitnessgeräte automatisch eingestellt werden konnten, und investierte in ein Gerät zur Analyse der Körperzusammensetzung („InBody 770“) für 23.332,50 Euro. Mit diesem sollte die Nutzung von Schieblehnen vermieden werden, indem die Körperanalyse auf technische Weise durchgeführt wurde. Des Weiteren erwarb sie Tische und beauftragte die Anpassung einer Sitzbank für 3.400,00 Euro, um nach eigenen Angaben die Abstände in den Räumlichkeiten ihres Bistros in Eschweiler besser einhalten zu können, und investierte zur Aufstellung in ihren drei Fitnessstudios in drei Automaten („Snacki“) für insgesamt 29.967,90 Euro, an denen ihre Kunden Sporternährungsprodukte, Handtücher und Gutscheine erwerben konnten. Ferner ließ sie die in den Umkleidekabinen befindlichen Spindtüren dahingehend umrüsten, dass die Schlösser, für die zuvor Schlüssel mit Bändchen oder Karten an die Kunden ausgehändigt worden waren, gegen kontaktlose Schließmechanismen ausgetauscht wurden. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 76.998,24 Euro an.

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Am 28.9.2021 beantragte die Klägerin über ihren Steuerberater als prüfenden Dritten die Gewährung einer Überbrückungshilfe III NRW in Höhe von insgesamt 1.415.419,98 Euro. Im elektronischen Antragsprogramm machte sie unter anderem unter Nr. 24 Ausgaben für Hygienemaßnahmen für März 2021 in Höhe von 146.673,95 Euro und für Mai 2021 in Höhe von 197.508,00 Euro, unter Nr. 14 Ausgaben für bauliche Modernisierungsmaßnahmen für Januar, Februar, März und April 2021 in Höhe von insgesamt 67.900,00 Euro und unter Nr. 21 einmalig Investitionen für Digitalisierung für April 2021 in Höhe von 9.000,00 Euro geltend. Aufgrund der verhältnismäßig hohen Förderhöhe bat die Bewilligungsstelle den Steuerberater der Klägerin am 21.6.2021 und 1.7.2021 bezüglich der Kosten für bauliche Maßnahmen um Darlegung, welche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten im Rahmen der Corona-Pandemie geplant seien und wie diese umgesetzt werden sollten, sowie um Übersendung von Nachweisen zu den angegebenen Kosten in einer Gesamthöhe von 67.900,00 Euro in Form von Rechnungen und Zwischenrechnungen. Des Weiteren bat sie um Nachweise zu den geltend gemachten Kosten für Hygienemaßnahmen in einer Gesamthöhe von mehr als 300.000,00 Euro. Nach Zusendung weiterer Belege teilte die Bewilligungsstelle dem Steuerberater der Klägerin am 12.7.2021 erstmals mit, dass die Kosten für die Snackautomaten, die Fitness Hubs und die LED-Medienleinwände unter die „Investitionen für Digitalisierung“ fielen, die mit einem Maximalbetrag von 20.000,00 Euro angesetzt werden könnten. Die Rechnungen für den Umbau der Spindschlösser könnten unter der Fixkostenposition Nr. 14 geltend gemacht werden, wenn die Umbaumaßnahmen erläutert und das dazugehörige Hygienekonzept eingereicht werde. Auf Mitteilung des prüfenden Dritten, die genannten Positionen gehörten der Fixkostenkategorie Nr. 24 an, weil diese zu den Hygienemaßnahmen zählten, wies die Bewilligungsstelle am 28.7.2025 und 9.8.2021 darauf hin, dass bauliche Maßnahmen, Maßnahmen der Digitalisierung und spezifische Hygienemaßnahmen sämtlich in direkter oder indirekter Weise der Umsetzung von Hygienemaßnahmen dienten und dass dies allein noch kein Indikator für die Fixkostenposition Nr. 24 sei. Diese umfasse gemäß der FAQ des Bundes keine baulichen Maßnahmen. Die Rechnungen für die LED-Medienleinwände und die Fitness Hubs seien den Digitalisierungsmaßnahmen zuzuordnen. Gleiches gelte für die Rechnung über die Snackautomaten und den „InBody“. Die Klägerin wurde gebeten, einen Änderungsantrag zu stellen. Nach weiterem Schriftverkehr, in dessen Verlauf die Klägerin unter anderem ihr Hygienekonzept übersandte, wies die Bewilligungsstelle am 3.9.2021 darauf hin, die Klägerin habe durch plausible Nachweise der Fixkosten unter Position Nr. 24 insgesamt 118.930,97 Euro im März 2021 und 77.508,00 Euro im Mai 2021 plausibilisieren können. Alle darüber hinaus angesetzten Kosten seien zu kürzen. Die unter Nr. 14 angesetzten Fixkosten seien ebenfalls komplett zu kürzen, weil die Klägerin keinerlei Nachweise eingereicht habe. Komme sie der Bitte zur Stellung eines Änderungsantrags erneut nicht nach, werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden.

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Mit Bescheid vom 4.11.2021 bewilligte die Bezirksregierung Köln der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 1.199.777,00 Euro. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe erging nach Nr. 2 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Nach Nr. 3 waren neben den im Bescheid genannten beihilferechtlichen Grundlagen auch der Antrag vom 28.9.2021 und die im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Überbrückungshilfe Grundlage und Bestandteil des Bescheids. Im Übrigen lehnte die Bezirksregierung den Antrag ab (irrtümlich mit 1.415.419,98 Euro beziffert). Zur Begründung führte sie aus, die Förderfähigkeit von Fixkosten sei unter Buchstabe A Ziffer 4 der Förderrichtlinie definiert. Unter Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 16 seien die Hygienemaßnahmen zu finden, die der Ziffer 16, 2.4 FAQ des Bundes und damit der Fixkostenposition Nr. 24 „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ entsprächen. Anhang 4 der FAQ des Bundes enthalte eine Beispielliste mit ansetzbaren Kosten. Die Kosten müssten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Überbrückungshilfe III stehen, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie diene. Außerdem müssten die Kosten Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienten, seien explizit nicht förderfähig. Die Anschaffung der LED-Leinwände diene nicht primär der Existenzsicherung des Unternehmens und sei außerdem nicht als Hygienemaßnahme, sondern als Investition für Digitalisierung anzusehen. Auch die Anschaffung des Fitness Hubs diene nicht primär der Existenzsicherung des Unternehmens oder Hygienemaßnahmen, sondern sei als technologische Investition zu betrachten. Die Anschaffung des InBody 770 diene nicht ausschließlich einer Hygienemaßnahme, sondern sei vielmehr als Modernisierung der bisherigen Körperzusammensetzungsanalyse zu verstehen. Die Kosten für diese Neuanschaffungen seien gemäß Abschnitt 2.4 FAQ nicht unter der Fixkostenkategorie Nr. 24 förderfähig und würden somit gekürzt. Die Umrüstung der Spinde auf eine kontaktlose Benutzung diene der Umsetzung der von der Klägerin eingereichten Hygienekonzepte. Damit falle diese Modernisierungsmaßnahme unter die für Mai 2021, den Monat der Rechnungstellung, auch im Wege einer angeregten Antragsänderung nicht geltend gemachte Fixkostenkategorie Nr. 14 und nicht unter die im Antrag angeführte Fixkostenkategorie Nr. 24, weshalb die Kosten ebenfalls zu kürzen seien.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, ein weiterer Betrag in Höhe von 216.396,22 Euro sei als förderfähig anzuerkennen. Es komme auf das primäre Ziel der vorgenommenen Maßnahme an. Dass als Nebenprodukt auch die Digitalisierung als neues Medium mitumfasst sein könne, dürfe nicht förderschädlich bewertet werden. Mit einer solchen Auslegung könnte eine Vielzahl von Maßnahmen nicht unterstützt werden, die aber im Sinne des Gesetzgebers förderfähig seien, weil sie die Verbreitung des Corona-Virus einschränkten und damit wertungsmäßig Kosten für Hygienemaßnahmen seien. Die angeschafften Medienleinwände stellten eine Maßnahme nach Nr. 16 der Förderrichtlinie dar. Zum einen dienten sie der Existenzsicherung des Unternehmens und zum anderen verlagerten sie die Tätigkeit in den Außenbereich. Das mit den Fitness Hubs verfolgte Ziel eines kontaktlosen Trainierens sei gleichzusetzen mit der Anschaffung von Handtrocknern zur Kontaktvermeidung als Beispiel aus Anlage 4. Ihre Anschaffung unterfalle als Hygienemaßnahme Nr. 16 der Richtlinie, hilfsweise in Höhe von 20.000,00 Euro der Position Nr. 21. Gleiches gelte für die Geräte zur Analyse der Körperzusammensetzung, weil mit diesen althergebrachte „Schieblehnen“ nicht mehr genutzt werden müssten und damit ein zusätzlicher Hygieneschutz erzielt werde. Hinsichtlich der Umrüstung der Spinde sei im Bescheid zu Unrecht darauf hingewiesen worden, dass diese nur in Höhe von 20.000,00 Euro aus der Fixkostenkategorie 14 hätten bewilligt werden können, mangels Antragstellung jedoch nicht gewährt worden seien. Hierbei handele es sich um eine typische Hygienemaßnahme speziell für Fitnessstudios und Sportstätten, die das Ziel verfolge, Kontakte zu minimieren und Schutz vor dem Corona-Virus zu gewährleisten. Der Schwerpunkt dieser Maßnahme liege in der Umsetzung eines Hygienekonzepts, weswegen sie Nr. 16 der Förderrichtlinie unterfalle und nicht auf 20.000,00 Euro gedeckelt sei. Alles andere würde der gesetzgeberischen Zielsetzung zuwiderlaufen. Hilfsweise seien die Kosten aus der Fixkostenkategorie 14 zu bewilligen. Die Anschaffung der Snackautomaten sowie der Tische und Stühle diene ebenfalls dem Hygieneschutz. Der Beklagte habe im Bescheid nicht ausgeführt, warum die diesbezüglichen Rechnungen nicht akzeptiert worden seien. Er verweise auf die ständige und tatsächliche Verwaltungspraxis, ohne diese anhand von anderen Beispielen bezogen auf alle geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus anderem Verwaltungshandeln gegenüber anderen Anspruchstellern zu belegen. Dass er etwa behaupte, es handele sich bei Schlössern für Garderobenschränke um feste bauliche Maßnahmen, deren Förderung gedeckelt sei, könne nicht nachvollzogen werden, vor allem weil die Förderung nach Auskunft von Mitarbeitern der ausführenden Firma in vielen anderen Fitness-Centern gezahlt worden sei. Die Klägerin sei in ihren Investitionen stets aktuell geblieben, es habe in der Firma nie einen Investitionsstau gegeben. Es sei lediglich der Pandemie geschuldet, dass die in Rede stehenden Investitionen durchgeführt worden seien.

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Die Klägerin hat beantragt,

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das beklagte Land zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4.11.2021 eine weitere Überbrückungshilfe III zur Förderung der Schließanlagen, der LED-Leinwände, des Fitness-Hub, des InBody, des Bistrogestühls und der Automaten zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Förderrichtlinie begründe keinen einklagbaren Anspruch auf eine Billigkeitsleistung. Die Bewilligungsstelle entscheide über den Antrag aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Entscheidend sei, wie die jeweils zuständigen Behörden die Förderrichtlinien im maßgeblichen Zeitpunkt in ihrer ständigen Verwaltungspraxis gehandhabt hätten. Im Rahmen dieser ständigen Verwaltungspraxis sei die handelnde Behörde an den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Im Fall der Klägerin habe der Beklagte im Rahmen der Förderrichtlinie unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis gehandelt. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, Fixkostenpositionen ordnungsgemäß zuzuordnen. Vielmehr sei die Gewährung der Billigkeitsleistung antragsgebunden, so dass der Beklagte nicht vom Antrag abweichen könne. Bei der Bewertung und Zuordnung von Rechnungsbeträgen zu den einzelnen Fixkostenpositionen komme es einzig auf die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten an. Hinsichtlich der Förderposition „Hygienemaßnahmen“ sei erkennbar, dass die FAQ und die Förderrichtlinie auf Maßnahmen mit einem speziellen Hygienebezug abzielten. Maßnahmen, die mittelbar der Eindämmung der pandemischen Situation dienten, hätten dagegen in spezifischen Kostenpositionen Anklang gefunden. Stünden daher bauliche Maßnahmen und Maßnahmen der Digitalisierung im Vordergrund, sei der Kostenbetrag auch hierunter geltend zu machen. Die Einrichtung einer Medienleinwand diene primär dem Ausbau des digitalisierten Kursangebots. Wären Leinwände zum medialen Kursangebot von außerhalb oder zuhause nicht als spezifische Digitalisierungsmaßnahme anzusehen, nur weil sie einen mittelbaren Hygienebezug aufwiesen, würde die Digitalisierungsposition leerlaufen. Der digitale Ausbau der Studios stehe auch bei den Fitness Hubs im Vordergrund. Nach tatsächlicher Verwaltungspraxis sei daher die Anschaffung derartiger Geräte ebenfalls als Maßnahme der Digitalisierung einzuordnen. Auch der Leistungsschwerpunkt der Körperanalysegeräte ziele auf die digitalisierte Aufnahme, Verarbeitung und Weiterleitung gewonnener Daten ab. Die Geräte technologisierten den Umgang der Trainer mit den Trainierenden. Die Gerätebeschaffung diene mithin zuvorderst der Ausweitung digitaler Trainingsmöglichkeiten mit einem mittelbaren Bezug zur Hygieneförderung. Nach tatsächlicher Verwaltungspraxis liege daher eine Maßnahme zur Digitalisierung vor. Der Umbau der gesamten Spindschlösser falle in die Kategorie der baulichen Modernisierungsmaßnahmen. Würden derartige Umbauten als Hygienemaßnahmen gewertet, würde der Verweis auf bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten obsolet. Die Anschaffung einer Sitzbank und verschiedener Einzeltische sei nicht förderfähig. Ungeachtet dessen, dass diese allenfalls als bauliche Modernisierungsmaßnahme zu kategorisieren sei, habe das innerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellte Hygienekonzept keine derartigen baulichen Maßnahmen für das Fitnessstudio in Eschweiler umfasst. Das mit der Klage vorgelegte Hygienekonzept könne nicht herangezogen werden. Die Rechnung über den Kauf von Snack- und Warenautomaten könne unter keiner der infrage kommenden Kostenpositionen als förderfähig anerkannt werden. Sowohl Maßnahmen im Rahmen baulicher Modernisierungen als auch solche mit konkretem Hygienebezug dürften nicht dem Abbau eines Investitionsstaus dienen. Der Austausch veralteter Geräte habe aber „bereits vor Beginn der Pandemie“ im Sinne von Anhang 4 FAQ angestanden.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4.11.2021 verpflichtet, der Klägerin eine Überbrückungshilfe III NRW in Höhe von weiteren 31.000,00 Euro zu bewilligen, und ihren Antrag auf Förderung der Kosten für das Bistrogestühl in Höhe von 3.400,00 Euro und der Automaten für Sporternährung in Höhe von 29.967,90 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Verwaltungspraxis des Beklagten seien die die Leinwände, die Fitness Hubs und den „InBody“ betreffenden Investitionen der Klägerin als Digitalisierungsmaßnahmen förderfähig. Da jedoch die Förderung für Digitalisierungsinvestitionen auf 20.000,00 Euro im gesamten Förderzeitraum begrenzt sei und die Klägerin diesen Rahmen bereits in Höhe von 9.000,00 Euro ausgeschöpft habe, besitze sie nur einen Anspruch auf Förderung in Höhe von weiteren 11.000,00 Euro. Die Klägerin könne nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Investitionen stellten „Hygienemaßnahmen“ dar und seien daher unbegrenzt förderfähig. Darauf, wie die Klägerin die Förderrichtlinie und die im Internet veröffentlichen Hinweise oder Begriffe auslege oder verstehe, komme es von vornherein nicht an. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch auf Förderung der Kosten für die Erneuerung der Spindschlösser in Höhe von 20.000,00 Euro, weil diese auch nach dem Vorbringen des Beklagten als bauliche Modernisierungsmaßnahmen förderfähig seien. Die vollständige Ablehnung sei rechtswidrig. Insoweit habe der Beklagte von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Lehne dieser die Förderung ab, obgleich sie zur Existenzsicherung der Klägerin erforderlich sei, setze er sich zu den Zwecken der Billigkeitsleistung in Widerspruch. Für die Ablehnung könne sich der Beklagte auch nicht auf sachliche, willkürfreie Erwägungen stützen. Es sei nicht ersichtlich, dass und inwiefern die vollständige Ablehnung bereits im (vorläufigen) Bewilligungsbescheid Sicherheit in Bezug auf die Planung der Haushaltsmittel schaffe, zumal das Förderverfahren zweistufig sei und sich die Förderung im Rahmen der Schlussabrechnung ändern könne, unter Umständen also noch erhöhe. Aspekte der Verwaltungseffizienz könnten die vollständige Ablehnung der Förderung ebenfalls nicht begründen. Die verwaltungspraktische Handhabung begründe hier gerade keinen Mehraufwand, den der Antragsteller durch eine Umverteilung vermeiden könne. Unter dem Aspekt der Beschleunigung mache es keinen Unterschied, ob die Behörde die in Rede stehenden Kostenpositionen eigenmächtig verteile, um die beantragte Förderung teilweise zu bewilligen, oder ob sie den Antrag nach mehrfachen erklärenden Hinweisen ablehne. Ein Verstoß der Klägerin gegen verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr habe die Klägerin alle für die Entscheidung der Behörde notwendigen Angaben in der vorgesehenen Form gemacht. „Antragsgebundenheit“ könne nur bedeuten, dass die Behörde nur auf Antrag tätig werde. Vor allem führe der Ansatz des Beklagten in der Konsequenz zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes gegen die Verwaltungsentscheidung und widerspreche damit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung. Hinsichtlich der Anschaffung des Bistrogestühls und der Snackautomaten sei der Bescheid ermessensfehlerhaft, weil er keine Begründung dazu enthalte, warum die Erstattung abgelehnt worden sei. Insoweit habe die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Soweit die Klägerin die Bewilligung eines Betrags in Höhe von weiteren 152.028,32 Euro begehre, stehe ihr kein entsprechender Anspruch zu. Nach der Förderpraxis des Beklagten seien die geltend gemachten Kosten nur als bauliche Modernisierungsmaßnahmen und Investitionen in die Digitalisierung und somit der Höhe nach begrenzt förderfähig. Die Fördersumme sei hier bereits von der Klägerin ausgeschöpft.

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Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor: Eine Behörde habe keine Befugnis, einen gestellten Antrag und damit den Antragsgegenstand zu ändern. Was Antragsgegenstand sei, liege allein in der Disposition des Antragstellers. Eine Förderung von geltend gemachten Kosten sei daher ausschließlich im Rahmen der beantragten Kostenposition möglich; eine andere Zuordnung sei ein Aliud. Er, der Beklagte, habe den Antrag der Klägerin exakt so beschieden, wie er von ihr gestellt und selbst auf behördlichen Hinweis aufrechterhalten worden sei. Seine Förderpraxis sei nicht zu beanstanden. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass das Verfahren der Überbrückungshilfe auf eine schnelle und effektive Vorgehensweise ausgerichtet sei und einen formalisierten Charakter aufweise. Diesem Charakter würde es widersprechen, wäre er verpflichtet, unzutreffend zugeordnete Kostenpositionen eigeninitiativ den zutreffenden Rubriken zuzuordnen. Dass er hier vorab Hinweise erteilt habe, einige Fixkosten seien der falschen Fixkostenposition zugeordnet worden, ändere daran nichts. Weder die Erteilung noch das Unterlassen von Hinweisen spielten für die Frage, ob eine tatsächliche Verwaltungspraxis willkürfrei sei, eine Rolle. Die gerichtliche Überprüfung eines abgelehnten oder teilweise abgelehnten Antrags beschränke sich in jeglicher Konstellation allein auf die Überprüfung der konkreten behördlichen Entscheidung. Entscheide die Behörde - wie hier - nur über die Förderfähigkeit der Maßnahmen unter dem vom Antragsteller geltend gemachten Prüfungspunkt, könne auch die gerichtliche Überprüfung nur darauf gerichtet sein.

46

Der Beklagte beantragt,

47

das auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen, auch soweit sie erstinstanzlich Erfolg hatte, und

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die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

50

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie

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das auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4.11.2021 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Überbrückungshilfe in Höhe von 56.998,24 Euro für die Umrüstung der Spinde zuzuerkennen und auszuzahlen.

52

Zur Begründung ihres im Wege der Anschlussberufung weiter verfolgten Begehrens trägt sie vor, in den FAQ würden bauliche Modernisierungsmaßnahmen unter Abschnitt 2.4, Nr. 14 lediglich beispielsweise beschrieben. Die dort aufgeführten „Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder“ seien von ihrem Sinn und Zweck her nicht mit elektronischen Schlössern an Kleiderspinden vergleichbar, weil erstere dem geordneten Einlass beziehungsweise der Einhaltung nötiger Hygieneabstände dienten, Kleiderspinde hingegen zum sicheren Verwahren der Kleidung genutzt würden. Die ebenfalls beispielhaft aufgeführten Investitionen in die Digitalisierung seien von ihrer Zielsetzung auch nicht mit den elektronischen Schlössern gleichzusetzen. Dort würden nämlich beispielhaft Online-Shops, Lizenzen für Videokonferenzen, digitale Workshops oder Social Media aufgeführt. Bei all diesen Beispielen handele es sich jedoch um Konzepte, die mit dem Geschäftsgang vor Ort und somit mit Hygienemaßnahmen nur mittelbar in Zusammenhang stünden, weil die potentiellen Kunden Alternativmöglichkeiten zu einem Besuch erhielten. Dies verdeutliche, dass es sich tatsächlich um eine reine Hygienemaßnahme, und nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, um eine bauliche Modernisierungsmaßnahme handele. Ihm sei im Übrigen ein anderer Betreiber eines Fitnessstudios bekannt, dessen Namen er nicht nennen könne, der für die gleichen Schlösser eine Überbrückungshilfe III NRW erhalten habe.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten aus beiden Instanzen und des beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

56

Die Klage ist unbegründet, soweit sie noch Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufung ist.

57

Die Ablehnung der begehrten weiteren Überbrückungshilfe durch Bescheid des Beklagten vom 4.11.2021 ist in dem noch streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Bewilligung der ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Überbrückungshilfe III NRW in Höhe von 31.000,00 Euro noch auf die von ihr darüber hinaus begehrte Förderung in Höhe von 56.998,24 Euro, § 113 Abs. 5 VwGO.

58

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Summe für die Anschaffung der LED-Medienleinwände, der Fitness Hubs, des „InBody“ und der Spindschlösser zu zahlen. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Anspruch auf die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte weitere Förderung der Spindschlösser. Auch ein Anspruch auf die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Neubescheidung hinsichtlich des Bistromobiliars und der Snackautomaten scheidet aus.

59

I. Die Gewährung von Mitteln der Überbrückungshilfe III NRW beruht nicht auf einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO NRW nach Ermessen im Rahmen besonderer Haushaltstitel, die die Exekutive zur Leistung der veranschlagten Ausgaben ermächtigen, durch die Ansprüche allerdings weder begründet noch aufgehoben werden, § 3 Abs. 2 LHO NRW.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.2.2023 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93 = juris, Rn. 188 f., m. w. N.

61

Zulässig ist die Bewilligung von Corona-Wirtschaftshilfen zudem nur, wenn sie im Einklang mit Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung der EU-Kommission erfolgt, ohne dass sich aus Unionsrecht ein Förderanspruch ergibt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.

62

Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 - C-349/17 -, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 56 ff.

63

Das gilt auch für Corona-Wirtschaftshilfen, die nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung fallen. Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV sehen jedoch bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

64

Vgl. EuGH, Urteile vom 4.10.2024 - C-124/23 P -, ECLI:EU:C:2024:860, juris, Rn. 26, 41, und vom 23.11.2023 - C-209/21 P -, EU:C:2023:905, juris, Rn. 30.

65

Bei der Durchführung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt.

66

Vgl. EuGH, Urteil vom 4.10.2024 - C-124/23 P -, ECLI:EU:C:2024:860, juris, Rn. 30.

67

Die Covid-19-Pandemie hat zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands geführt und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV. Der auf diese Vorschrift gestützte Befristete Rahmen der Kommission sollte die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt ermöglichen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Sobald die Kommission feststellt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats vorliegt, kann dieser, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV erfüllt sind, [von der Kommission] ermächtigt werden, staatliche Beihilfen in Form von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen zu gewähren, die zur Behebung dieser beträchtlichen Störung beitragen.

68

Vgl. EuGH, Urteil vom 4.10.2024 - C-124/23 P -, ECLI:EU:C:2024:860, juris, Rn. 42; EuG, Urteil vom 21.12.2022 - T-260/21 -, ECLI:EU:T:2022:833, juris, Rn. 52 f., 58, unter Hinweis auf Rn. 18 des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, der im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitpunkt in der Fassung seiner 5. Änderung vom 1.2.2021 (ABl. C 34/6) maßgeblich war.

69

Die von der Europäischen Kommission am 12.2.2021 mit Beschluss C(2021) 1066 final - State Aid SA. 61744 (2021/N) - gesondert genehmigte „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ war dementsprechend weiterhin auf die Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens der Kommission in der seinerzeit geltenden Fassung gestützt. Sie gestattete auf der Grundlage der nach ausdrücklicher Klarstellung der Kommission eng auszulegenden Ausnahmeregelung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV (Rn. 17), als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten (Rn. 21). Nur Beihilfen mit dieser Zielrichtung standen im Einklang mit der jeweiligen „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und verfügten auf ihrer Grundlage über die erforderliche Genehmigung der Kommission.

70

Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 9.9.2025 - 4 A 1793/23 -, juris, Rn. 106, und vom 1.10.2024 - 4 A 357/21 -, juris, Rn. 47 ff., jeweils m. w. N.

71

Bereits in ihrer Genehmigung vom 24.3.2020 (SA. 56790) hatte die Kommission nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und Nr. 3.1 des Befristeten Rahmens beruht. Die Regelung sollte nach der Kommissionsgenehmigung (nur) die finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmen beheben und sicherstellen, dass die durch den Ausbruch verursachten Störungen ihre Existenzfähigkeit nicht beeinträchtigten (Rn. 3). Begünstigt sollten danach von nationalen Behörden auszuwählende Unternehmen sein, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen und dadurch vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, ohne die erhöhten Voraussetzungen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 18 AGVO zu erfüllen (Rn. 10 f., 30). In späteren Genehmigungen der insbesondere in ihrem § 1 Abs. 1 sowie ihrem § 2 Abs. 6 entsprechend dem in Rn. 22 geänderten Befristeten Rahmen überarbeiteten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ hatte die Kommission hierauf Bezug genommen (SA. 56974, Rn. 20; SA. 58021, Rn. 16; SA. 59433, Rn. 13; SA. 61744, Rn. 17). Seit die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nach Rn. 1 (1)(a) der Genehmigung vom 12.2.2021 - SA. 61744 - ausdrücklich auch auf die 4. Änderung des Befristeten Rahmens vom 13.10.2020, C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1) gestützt war, war in Deutschland, was in Rn. 11 der Änderungsmitteilung zum Ausdruck kommt, von der Kommission - in nachträglicher ergänzender Konkretisierung der von der Kommission zunächst nur sehr abstrakt umschriebenen oben genannten allgemeinen Zweckrichtung der Förderung - auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen gestattet, die infolge des COVID-19-Ausbruchs wegen einer geringeren Nachfrage einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten, als Beitrag zu einem Teil ihrer ungedeckten Fixkosten, um zu verhindern, dass sich ihre Kapitalausstattung verschlechtert, ihnen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise zu verschaffen.

72

Vgl. EuG, Urteil vom 21.12.2022 - T-260/21 -, E-CLI:EU:T:2022:833, juris, Rn. 54.

73

Die „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B1, bestimmte im Einklang mit dem Auslaufen des Befristeten Rahmens der Kommission in der zuletzt geänderten Fassung vom 7.11.2022, ABl. C 423 vom 7.11.2022, S. 9, zum 30.6.2022 in § 5, dass Kleinbeihilfen nach dieser Regelung bis zu ihrem Außerkrafttreten am 30.6.2022 möglich waren.

74

Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass in dem durch die Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen sämtliche im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren.

75

Vgl. EuGH, Urteile vom 21.3.2013 - C-129/12 -, juris, Rn. 38 ff., 40 ff., vom 25.1.2022 - C-638/19 P -, juris, Rn. 115 und 123, und vom 3.7.2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 18, 27, 34 f.

76

In diesem unionsrechtlichen Kontext hat der Europäische Gerichtshof mit Rücksicht auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in seinem Urteil vom 3.7.2025 in den Randnummern 18, 27 ff. klargestellt, dass der Zeitpunkt, zu dem ein derartiger sicherer Rechtsanspruch bestand und die Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV „gewährt“ gilt, dem Zeitpunkt entsprechen muss, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat, weil der Kläger, der die entsprechende Beihilfe beantragt hat, ursprünglich alle Bedingungen erfüllte, um die Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf der Geltungsdauer der maßgeblichen Bundesregelung am 30.6.2022 kommt eine Bewilligung, auf die im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung kein sicherer Anspruch bestand, nach Ermessen im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht mehr in Betracht.

77

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2026 - 4 A 2193/24 -, juris, Rn. 15.

78

Unter anderem auf dieser unionsrechtlichen Grundlage beruhte die Förderrichtlinie des Landes, nach der dieses bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens Überbrückungshilfe III NRW gewährte. Mit ihr war der Subventionsgeber zugleich dem Gebot des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nachgekommen, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Danach hatte jeder Zuwendungsbewerber einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden.

79

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220 = juris, Rn. 20.

80

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Förderrichtlinien aber keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig.

81

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 14, und vom 25.4.2012 - 8 C 18.11 -, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 31, jeweils m. w. N.

82

Bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende - insbesondere auch die unionsrechtlichen Grenzen zur Gewährung staatlicher Beihilfen beachtende - Subventionsvergabe hat die Behörde Entscheidungsspielräume und in gewissem Umfang die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.

83

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 17.

84

Förderrichtlinien unterliegen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie eine Rechtsnorm einer eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Sie stellen lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen dar. Eine anspruchsbegründende Außenwirkung vermögen sie - nur - vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen. Entscheidend ist dabei die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist.

85

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15, vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, BVerwGE 152, 211 = juris, Rn. 24, vom 25.4.2012 - 8 C 18.11 -, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 32, und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 8.9.2023 - 4 A 2549/20 -, juris, Rn. 53 ff., und vom 17.6.2020 - 4 A 436/17 -, juris, Rn. 83 f., sowie Beschluss vom 10.2.2026 - 4 A 2193/24 -, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N.

86

Unter Berücksichtigung der durch die Europäische Kommission festgelegten unionsrechtlich maßgeblichen Vorgaben für nationale Förderungen dienten Zuwendungen an Unternehmen als Beitrag zur Deckung eines Teils ihrer betrieblichen Fixkosten während der Corona-Pandemie dazu, eine Verschlechterung der Kapitalausstattung zu verhindern, die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise zu schaffen. Hieran hat sich das Land bei Einführung der Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten, wonach durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte. Dieser Zweckbestimmung folgend wurden ausschließlich konkret benannte Fixkostenpositionen als förderfähig angesehen, um dazu beizutragen, den jeweiligen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern. Darunter fielen u. a. unter Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 1 Unterpunkt 14 der Förderrichtlinie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, soweit die Kosten im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen waren, sowie Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen), die einmalig bis zu maximal 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden konnten, und unter Unterpunkt 16 Hygienemaßnahmen. Diese Maßnahmen mussten nach der Klarstellung in Anhang 4 der FAQ primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und durften nicht den Abbau eines Investitionsstaus bezwecken.

87

Diese gegenüber der Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgten Konkretisierungen förderfähiger Fixkosten durch Verwaltungsvorschrift standen ebenso wie die darin vorgesehene Verfahrensgestaltung im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen, nach dem ausweislich der Genehmigung vom 24.3.2020 (SA. 56790), Rn. 10 f., 30, den nationalen Behörden ein Spielraum eingeräumt war, Unternehmen als Begünstigte auszuwählen, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen und dadurch vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren. Angesichts dieses von der Kommission eingeräumten Spielraums und ihrer erläuternden, der Notlage und dem Erfordernis zügiger Hilfegewährung Rechnung tragenden, abstrakten Vorgaben begründeten die hier in Rede stehenden pauschalierenden nationalen Konkretisierungen keine für neue Beihilfen erforderliche neue Genehmigungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, weil es sich dabei um bloße Festlegungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art im Sinne der für die Anwendung von Artikel 108 AEUV maßgeblichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 handelte, die nach der aus den seinerzeit schon vorliegenden Genehmigungen ersichtlichen Beurteilungspraxis der Kommission keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben konnten.

88

II. Nach diesen Maßstäben hat die Bezirksregierung die weitere im Verfahren über die Berufung und die Anschlussberufung noch im Streit stehende Überbrückungshilfe III NRW ermessensfehlerfrei im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis in Anwendung der Förderrichtlinie abgelehnt. Sie hat insoweit bei Ausübung ihres Ermessens, das der Senat nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten oder dieses zweckwidrig ausgeübt. In der nachvollziehenden sachlich vertretbaren Prüfung der beantragten Fixkosten daraufhin, ob diese entsprechend ihrer ständigen Handhabung der Förderrichtlinie förderfähig waren, lag ihre fehlerfreie Ermessensausübung unter Beachtung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Klägerin steht kein entsprechender Anspruch auf Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe III NRW zu. Ihr Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag nach dem Verteilungsprogramm über die Gewährung von Überbrückungshilfe III NRW ist hinsichtlich aller noch strittigen Positionen erfüllt.

89

Insbesondere war die Ablehnung weiterer Hilfen für die Anschaffung der LED-Medienleinwände, der Fitness Hubs, des Inbody und der Spindschlösser nach Ermessen im Einzelfall rechtlich nicht zu beanstanden.

90

Die Bezirksregierung hat diese Anschaffungen als Investitionen in die Digitalisierung des Unternehmens bzw. als bauliche Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der Förderrichtlinie angesehen und dementsprechend der Höhe nach begrenzten Förderpositionen zugeordnet. Im Einklang mit ihrer auf die oben genannten Vorgaben gestützten ständigen Förderpraxis hat sie diese Ausgaben nicht als Hygienemaßnahmen nach Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 1 Unterpunkt 16 der Förderrichtlinie bzw. Nr. 24 des Antragsformulars in unbegrenzter Höhe anerkannt. In Übereinstimmung mit Abschnitt 2.4, Nr. 16 FAQ fasste sie hierunter nur Maßnahmen, die einen speziellen Hygienebezug aufwiesen wie insbesondere die dort beispielhaft genannten Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken. Anschaffungen, die nicht lediglich Hygienemaßnahmen dienten, fielen hierunter nach diesen veröffentlichten Klarstellungen ausdrücklich nicht. Solche erkannte die Bezirksregierung lediglich im Rahmen der im Förderantrag genannten spezielleren Kostenpositionen an, was sie dem prüfenden Dritten bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach mitgeteilt hatte, um diesem noch vor der Bewilligungsentscheidung eine Änderung des Antrags zu ermöglichen. Diese auch im Einzelfall transparent gemachte Handhabung der auf die Förderrichtlinie gestützten Ermessenspraxis erscheint anhand der veröffentlichten Hinweise zur Zuordnung von Ausgaben zu erstattungsfähigen Fixkostenpositionen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der den Mitgliedstaaten eingeräumten unionsrechtlichen Ermächtigung, einen Beitrag zu einem Teil ungedeckter Fixkosten zu übernehmen, um zu verhindern, dass sich die Kapitalausstattung des Unternehmens verschlechtert, um die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise zu verschaffen, sachlich nachvollziehbar und unterliegt damit keinen rechtlichen Bedenken. Die vorgenommene Differenzierung war dem Umstand geschuldet, dass der Richtliniengeber eigens Deckelungsbeträge für Aufwendungen für bestimmte - über reine Hygienemaßnahmen hinausgehende - wertsteigernde Investitionen in den Betrieb in die Förderrichtlinie aufgenommen hatte, für die es nach pauschaler Bewertung auch nicht zur Existenzsicherung oder zur Aufrechterhaltung der Betriebe erforderlich erschien, höhere Beträge anzuerkennen. Diese Deckelungsbeträge trugen pauschalierend zugleich dazu bei, unionsrechtlich nicht zulässige Überkompensationen durch staatliche Beihilfen lediglich aus Anlass der Pandemielage zu verhindern. Zu den Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienten, zählte die Bezirksregierung nach sachlich vertretbarer Würdigung unter anderem die hier streitgegenständlichen betriebswertsteigernden baulichen Modernisierungs- und Digitalisierungsmaßnahmen. Namentlich die Anschaffung der LED-Medienleinwände, der Fitness-Hubs und des „InBody“ ordnete sie ausgehend von ihrer üblichen Förderpraxis den Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne von Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 1 Unterpunkt 14 der Förderrichtlinie bzw. Nr. 21 des Antragsformulars und nicht wie beantragt den Hygienemaßnahmen zu, weil sie die Aufnahme eines neuen digitalen Kursangebots anders als die Klägerin nicht als Nebenprodukt einer Hygienemaßnahme ansah, sondern als Digitalisierungsmaßnahme mit nur mittelbarem Hygienebezug, die im Schwerpunkt für eine digitale Aufwertung und Ergänzung der vorhandenen Ausstattung der Fitnessstudios sorgte. Die Umrüstung der Spindschlösser sah sie, anders als von der Klägerin beantragt, als bauliche Umbaumaßnahme im Sinne von Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 1 Unterpunkt 14 der Förderrichtlinie bzw. Nr. 14 des Antragsformulars an, weil nicht der erforderliche unmittelbare Hygienebezug im Vordergrund der Maßnahme stand, sondern die bauliche Veränderung des betreffenden Studios. Diese im Einklang mit der Förderpraxis des Beklagten stehende Zuordnung weist keine Ermessensfehler auf. Es entsprach dem unionsrechtlichen Zweck der Förderermächtigung, die Förderung trotz pauschaler Bewilligungsvorgaben auf existenz- und betriebsnotwendige Kostenpositionen zu erstrecken, aber auch zu beschränken, diese Kosten nicht durch Zuordnung zu anderen Positionen in voller Höhe anzuerkennen. Die unionsrechtliche Ermächtigung sollte vom Grundsatz her die Erhaltung des status quo ermöglichen, nicht aber auch wertsteigernde Investitionen in beliebiger Höhe, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht notwendig waren, nur weil sie auch einen Hygienebezug hatten.

91

Dass die Bezirksregierung in anderen vergleichbaren Fällen in ständiger Praxis trotz eines nur mittelbaren Hygienebezugs eine Überbrückungshilfe für Hygienemaßnahmen nach Nr. 24 des Antragsformulars bewilligt haben könnte, ist weder ersichtlich noch sonst von der Klägerin substantiiert vorgetragen. Nachvollziehbar ist lediglich, dass die Bezirksregierung eine Umrüstung von Spindschließanlagen, die Gegenstand eines nachgewiesenen Hygienekonzepts waren, unter der Fixkostenposition Nr. 14 als bauliche Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von bis zu 20.000 Euro pro Monat anerkannt hat. Dies hat sie auch der Klägerin am 10.8.2021 mitgeteilt und ihr eine entsprechende Antragsänderung ermöglicht, wovon diese keinen Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn die Bezirksregierung, wie von der Klägerin unter Hinweis auf Angaben Dritter lediglich pauschal und ohne eine Überprüfung ermöglichende Benennung konkreter Vergleichsfälle behauptet, die Umrüstung von Spindschließanlagen in einzelnen Fällen als Hygienemaßnahme angesehen und als solche gefördert haben sollte, würde dies allein noch keine vom Vorschriftengeber zumindest geduldete anspruchsbegründende ständige Verwaltungspraxis des Beklagten in vergleichbaren Fällen nahelegen. Eine solche hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt, indem sie lediglich einen ihr bekannt gewordenen anderen Fall benannt hat, in dem der Einbau einer identischen Schließanlage von dem Beklagten als Hygienemaßnahme gefördert worden sein soll, ohne jedoch Einzelheiten zu dem angeführten Vergleichsfall zu nennen oder zu belegen. Indem die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III NRW zu, weil es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um Hygienemaßnahmen im Sinne der Förderrichtlinie handele und diese den mit der Überbrückungshilfe verfolgten Zielen des Zuwendungsgebers dienten, setzt sie lediglich das von ihr gewünschte Verständnis der Förderrichtlinie an die Stelle der für die Beurteilung der Ermessensausübung maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis. Damit zeigt sie keinen Ermessensfehler auf. Erst recht ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines sicheren Rechtsanspruchs aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz zum Zeitpunkt der teilweisen Ablehnung der Billigkeitsleistung, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestand.

92

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2026 - 4 A 2193/24 -, juris, Rn. 18.

93

Die Bezirksregierung hat die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens auch nicht dadurch überschritten oder dieses zweckwidrig ausgeübt, dass sie eine Zuordnung von Fixkosten, die die Klägerin unter Nr. 24 des Antragsformulars als Hygienemaßnahmen beantragt hatte, zu spezielleren Fixkostenpositionen nicht selbst vorgenommen, sondern eine entsprechende Bewilligung abgelehnt hat, nachdem die Klägerin keinen Änderungsantrag gestellt hatte. Durch die behördlichen Hinweise auf eine berücksichtigungsfähige Antragsänderung im Einklang mit der generellen Förderpraxis, mit denen die Bezirksregierung auch etwaigen Hinweispflichten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nachgekommen ist, hat sie der Klägerin eine zumutbare Möglichkeit aufgezeigt, die nach der ständigen Praxis in ihrem Fall maximal mögliche Förderung zu erlangen. Zugleich trug sie damit der Vorgabe aus Buchstabe A Nr. 2 Abs. 12, Nr. 7 Abs. 1 der Förderrichtlinie Rechnung, die die Antragstellung ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten vorsah, also durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt, der nach Nr. 3.3 der FAQ vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu prüfen und die Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren zu beraten hatte. Hierdurch sollte eine zweckmäßige Vorprüfung auf Seiten der Antragsstellenden erfolgen und zugleich die inhaltliche Qualität des digital über ein dafür vorgesehenes Antragsformular zu stellenden Antrags gewährleistet werden. In diesem hatte der prüfende Dritte unter anderem die nach der Förderrichtlinie förderfähigen betrieblichen Fixkosten anzugeben und diese zugleich monatsweise, aber nicht weiter aufgeschlüsselt den entsprechenden Fixkostenpositionen zuzuordnen. Indem die Bewilligungsstelle bereits im Antragsverfahren auf die richtige Zuordnung der Fixkostenpositionen durch den prüfenden Dritten bestanden hat, war es der Bezirksregierung möglich, diese Zuordnung unter bloßer Bezugnahme auf den Antrag bereits im Zuwendungsbescheid endgültig festzulegen, mit der Folge, dass im Schlussabrechnungsverfahren Streitigkeiten über die Zuordnung der Positionen vermieden und die Prüfung auf die darunter jeweils tatsächlich angefallenen Kosten beschränkt werden konnte. Durch die aufgezeigte Art der Verfahrensgestaltung sollten im Sinne der unionsrechtlichen Ermächtigung aufwendige und längere behördliche Einzelfallprüfungen vermieden und Liquiditätsengpässe in dem durch die EU-Kommission nachträglich konkretisierten Sinne zeitnah behoben werden. In diesem Zusammenhang war es nachvollziehbar und begegnet unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken, dass die Bezirksregierung eine Alternativprüfung abweichend von beantragten Zuordnungen in ständiger Praxis mit Rücksicht auf die zur behördlichen Entlastung fachkundig zu erstellenden Anträge abgelehnt hat. Der Klägerin entstand durch diese Praxis kein unzumutbarer Nachteil, weil die Bezirksregierung sie im Verwaltungsverfahren bereits frühzeitig auf die aus ihrer insoweit maßgeblichen Sicht unzutreffende Zuordnung zu einzelnen Fixkostenpositionen hingewiesen und ihr mehrfach empfohlen hatte, einen nach ihrer Praxis bewilligungsfähigen Änderungsantrag zu stellen. Dies stellt auch keine unzulässige Verkürzung ihrer Rechtsschutzinteressen dar, weil der Klägerin die Handhabung des Ermessens im Voraus bekannt war, sie hierauf hätte reagieren können und ein Anspruch auf eine höhere Förderung, die gerichtlich hätte durchgesetzt werden können, nicht bestand. Schließlich war sie nicht gehindert, ihren Antrag - wie erfolgt - abweichend von der behördlichen Empfehlung zu stellen und die Bescheidung auf Rechtsfehler, insbesondere im Hinblick auf eine gleichheitsgerechte Bewilligungspraxis, überprüfen zu lassen.

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Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III NRW für das Bistromobiliar und die Snackautomaten. Die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung weist auch insoweit unter Berücksichtigung der bindenden Vorgaben der Kommission keine Ermessensfehler auf. Sie lässt die Gründe für die Entscheidung hinreichend erkennen und wahrt auch in der Sache die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Die Bezirksregierung hat in Bezug auf die von der Klägerin begehrte Förderung der Snackautomaten und des Bistromobiliars Ermessen ausgeübt und die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen war (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW). Aus den Gründen des Bescheids vom 4.11.2021 geht hervor, dass sie den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Überbrückungshilfe mangels Förderfähigkeit unter der Fixkostenposition Nr. 24 des Antragsformulars gemäß Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 16 der Förderrichtlinie i. V. m. Abschnitt 2.4 FAQ lediglich zum Teil in Höhe von 1.199.777,00 Euro bewilligt und im Übrigen abgelehnt hat. Die dabei angeführte Begründung, die geltend gemachten Fixkosten, die nicht als förderfähig anerkannt worden seien, seien vollständig zu kürzen, weil die eingereichten Rechnungen nicht der Fixkostenposition Nr. 24 zuzuordnen seien, bezog sich für die Klägerin erkennbar auch auf die Snackautomaten und das Bistromobiliar, die die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren selbst als Maßnahmen zum Hygieneschutz angesehen hatte. Unter diese Position fasste die Bezirksregierung ausweislich ihrer rechtlichen Würdigung im angegriffenen Bescheid aber nur Hygienemaßnahmen, deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Überbrückungshilfe III stünden, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie diene. Variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienten, bezeichnete sie hingegen erneut und in Übereinstimmung mit ihren Erläuterungen im Verwaltungsverfahren als explizit nicht förderfähig. Dass die Bewilligungsstelle danach als nicht förderfähig auch die Kosten für die Snackautomaten und das Bistromobiliar einstufte, war für die Klägerin sinngemäß erkennbar, nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren - nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen am 9.7.2021 - darüber in Kenntnis gesetzt worden war, sie habe durch entsprechende Nachweise der Fixkosten Nr. 24 insgesamt 118.930,97 Euro im März 2021 und 77.508,00 Euro im Mai 2021 plausibilisieren können, alle darüber hinaus angesetzten Kosten seien zu kürzen. Gemessen an den Zielen der Überbrückungshilfe III begegnet es auch in der Sache keinen Bedenken, dass die Bezirksregierung im Einklang mit ihrer üblichen generellen Praxis in Anwendung der Förderrichtlinie eine Förderung der Snackautomaten und des Bistromobiliars ablehnte. Die Snackautomaten sah sie nachvollziehbar nicht als Hygienemaßnahmen nach Nr. 24 an, sondern als Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne von Nr. 21, deren Schwerpunkt in der digitalen Aufwertung und Ergänzung der vorhandenen Ausstattung der Fitnessstudios lag. Hierauf hatte die Bewilligungsstelle die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach am 12.7.2021, 28.7.2021 und am 10.8.2021 ausdrücklich hingewiesen. Eine Förderung des Bistromobiliars nach Nr. 24 lehnte sie im Einklang mit ihrem Verständnis der Förderrichtlinie ab, weil bauliche Maßnahmen danach nicht als Hygienemaßnahmen förderfähig waren, worauf die Bewilligungsstelle die Klägerin ebenfalls bereits am 28.7.2021 hingewiesen hatte. Eine Förderung auf Grundlage von Nr. 14 als Modernisierungsmaßnahme, deren Schwerpunkt in einer baulichen Veränderung des Studios lag, war nicht erfolgt, weil sie nicht beantragt war. Ungeachtet dessen war das Bistromobiliar - anders als die Spindschlösser - in dem von der Bewilligungsstelle unter Hinweis auf die Fixkostenposition Nr. 14 angeforderten und von der Klägerin vorgelegten Hygienekonzept nicht erwähnt, was nach der der Klägerin im Verwaltungsverfahren bereits mitgeteilten Verwaltungspraxis Voraussetzung der Förderfähigkeit von Baumaßnahmen war.

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Nachdem die Bezirksregierung die Gewährung der Überbrückungshilfe III NRW, die Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung ist, ermessensfehlerfrei abgelehnt hat und der Klägerin im Zeitpunkt der Teilablehnung kein sicherer Rechtsanspruch hierauf zustand, kann ihr diese auf der Grundlage der bis zum 30.6.2022 befristeten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nach Ablauf ihrer Geltungsdauer erst recht nicht mehr gewährt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.