Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 10 A 1980/24
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.10A1980.24.00
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen zu 1. im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die am 21. April 2021 vorgenommene Fortschreibung der unter der laufenden Nr. 15 erfolgten Eintragung des Baudenkmals „Burg X.“ in die Denkmalliste der Beklagten und den dem Beigeladenen zu 1. darüber erteilten Bescheid der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Kläger klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Die Eintragung und der angefochtene Bescheid seien formell rechtswidrig. Ob sich der Kläger auf den nicht geheilten Anhörungsmangel berufen könne, bedürfe jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls lägen die materiellen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung nicht vor. Aus denkmalrechtlicher Sicht komme die Einbeziehung der unbebauten, auf dem klägerischen Grundstück gelegenen „Mulde“ westlich des X. Hofes in die Unterschutzstellung des ansonsten im Eigentum des Beigeladenen zu 1. stehenden Baudenkmals „Burg X.“ nicht in Betracht. Das führe zur Rechtswidrigkeit der Fortschreibung der Eintragung und des Bescheids insgesamt.
Der Beigeladene zu 1. stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Klage - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - mangels Klagebefugnis unzulässig ist.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei durch die Eintragung als Eigentümer unmittelbar betroffen, denn ihn träfen nunmehr die Pflichten aus §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 DSchG NRW. Unerheblich sei, dass es sich bei den von der Unterschutzstellung betroffenen Flächen bereits um ein geschütztes Bodendenkmal handele. Denn mit Blick auf Bau- und Bodendenkmäler könnten die aus der Eintragung folgenden Pflichten verschiedene Ausprägungen haben. Auch im Zusammenhang mit der Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse seien unterschiedliche Belange und Schutzziele zu berücksichtigen.
Dem setzt der Beigeladene zu 1. nichts von Substanz entgegen. Der Vortrag, es fehle an einer konkreten Erläuterung des Verwaltungsgerichts, welchen unterschiedlichen Pflichten nach den §§ 7 ff. DSchG NRW a. F. der Kläger durch die zusätzliche Eintragung als Baudenkmal unterliegen solle, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht auch auf die für Bau- und Bodendenkmäler unterschiedlichen Belange und Schutzziele verwiesen hat, die als Gründe des Denkmalschutzes die Erteilung einer Erlaubnis verhindern könnten. Damit setzt sich der Beigeladene zu 1. nicht auseinander. Welche Auswirkungen auf die Betroffenheit des Klägers in seinen Eigentumsrechten der weiter angeführte Umstand haben soll, dass es sich bei dem klägerischen Teilbereich allein um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F. handele, wird nicht dargelegt und erschließt sich dem Senat auch nicht.
b. Die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Eintragungsbescheid sei formell rechtswidrig, erhobenen Einwände sind nicht von Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung hierauf nicht tragend gestützt.
c. Ohne Erfolg bringt der Beigeladene zu 1. vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllten die unter Schutz gestellten Flächen im Bereich der klägerischen „Mulde“ die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG NRW a. F.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, weder aus dem Bescheid, dem Eintragungstext noch aus den der Eintragung zugrunde gelegten Gutachten oder aus sonstigen Erkenntnissen ergäben sich belastbare Hinweise darauf, dass die auf dem klägerischen Grundstück bestehende Landschaftsgliederung in Form der tiefer als der aufgedammte Weg liegenden, teichartig in Nord-Süd-Richtung orientierten „Mulde“ im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau der Burganlage zielgerichtet durch Menschen gestaltet worden sei. Der vom Beigeladenen zu 1. angeführte Umstand, dass das spätere Zuschütten der „Mulde“ eine menschliche Umformung darstelle, sei für den Denkmalwert ohne jede Aussagekraft. Denn die historische Bedeutung der „Mulde“ leite sich nicht aus ihrer Verfüllung ab.
aa. Der hiergegen erhobene, allgemein gehaltene Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Bewertung die Rolle der Denkmalpflegeämter als unparteiliche, fachlich weisungsungebundene Gutachter, deren Einschätzungen eine besondere Bedeutung zukomme, trifft nicht zu.
In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter bzw. Denkmalfachämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und der Gerichte dienen. Allerdings kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2026 - 10 A 2200/24 -, juris Rn. 71 f., und vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f., jeweils m. w. N.
Dass das Verwaltungsgericht diese Maßgaben in grundsätzlicher Hinsicht unbeachtet gelassen haben könnte, legt der Beigeladene zu 1. nicht ansatzweise dar.
bb. Ebenso legt der Beigeladene zu 1. nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht - in intensiver Auseinandersetzung mit sämtlichen vorliegenden denkmalfachlichen Erkenntnissen - vorgenommene konkrete denkmalrechtliche Bewertung der „Mulde“ unzutreffend sein könnte.
Er trägt vor, der Landschaftsteil im Bereich der klägerischen „Mulde“ sei durch bewusstes Verfüllen verloren gegangen, gerade dieses Verfüllen bzw. Zuschütten stelle eine menschliche Umformung der natürlichen Gegebenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F. dar, ausweislich des Gutachtens von K. u. a. zur Umfeldanalyse der Burg X. habe allein diese Umformung der bedeutenden Flächen des Wassergrabens es ermöglicht, dass die den X.hof u. a. im Norden umgebenden Gräben nunmehr für moderne landwirtschaftliche Bauten genutzt werden könnten. Damit werden keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Denn hierbei handelt es sich um die nahezu wortlautgleiche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 5. Februar 2024 (dort Seite 6). Es fehlt damit an einer Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil, das sich ausdrücklich zu diesem Vorbringen verhält (Seite 21 des Urteilsabdrucks).
Der Vorwurf, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht die ehemaligen und später verfüllten Wassergräben denkmalrechtlich anders bewertet habe als die klägerische „Mulde“, welche gerade ein Überbleibsel einer solchen Verfüllung darstelle, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die „Mulde“ - anders als die Wassergräben - nicht durch Menschen gestaltet worden sei. Angesichts dessen vermag auch die Kritik des Beigeladenen zu 1. an der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Verfüllung sei für den Denkmalwert ohne Aussagekraft, nicht zu überzeugen.
Das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den - die Einbeziehung der „Mulde“ in den Umgebungsschutz gebietenden - historischen Zusammenhang des Geländes bestehend aus Hauptburg, „Vorburg 1“ und „Vorburg 2“ vernachlässigt, bleibt gänzlich pauschal. Es geht auch an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei, es sei nicht erkennbar, dass genau derjenige Bereich, welcher nunmehr dem Baudenkmal zugeschlagen werde, ein von Menschen gestalteter Landschaftsteil sei.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).