Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 19.05.2026 – 10 A 2200/24
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0519.10A2200.24.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich das Bodendenkmal „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ nicht auf in seinem Eigentum stehende Flurstücke erstreckt.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung W., Flur 0, Flurstücke 42, 51, 58 und 77 (E. Straße 6, 6a, 6b, 6c in U.). Die umliegenden Grundstücke stehen teilweise im Eigentum des Beklagten.
Die genannten Flurstücke sind Teil eines Areals, auf dem sich die ehemalige Benediktinerpropstei W. befand. Oberirdisch sind insbesondere noch die ehemalige Kloster- und nunmehrige Pfarrkirche St. O. mit dem südlich anschließenden, teils überbauten Kreuzgang (Westflügel), das Propsteigebäude von 1645 sowie die barocke Toranlage zum sich südlich anschließenden Wirtschafts- bzw. Propsteihof (Flurstück 42, nachfolgend: Propsteihof) vorhanden. Dieser wird durch das aus der Mitte des 17. Jahrhunderts stammende, an den Westflügel angrenzende Wohnhaus sowie die zu Beginn des 18. Jahrhunderts errichteten, winklig aneinandergebauten Wirtschaftsgebäude im Süden (Stall) und Osten (Scheune), einen quadratischen Eckturm in der Südwestecke und die Westmauer mit einem spätromanischen Tor eingefasst. Die die Kirche ergänzenden Aufbauten der Propstei und des Propsteihofs sowie die ummauerten Gärten an Ost-, Süd- und Westseite sind Bestandteile des seit dem 14. Juni 1985 in die Denkmalliste der Stadt U. eingetragenen Baudenkmals „Ehemalige Benediktiner Propstei“. Das Areal wird zur Propsteistraße im Norden, zum Friedhof im Osten sowie zur E. Straße im Südwesten von einer in großen Abschnitten noch aus dem Boden ragenden äußeren Immunitätsmauer eingefasst. Im nordöstlichen Grenzbereich des Flurstücks 77 befindet sich ein barockes Gartenhaus aus dem 18. Jahrhundert.
Um das Jahr 2012 hat der Kläger auf den Flurstücken 42 und 77 bauliche Anlagen errichten und Erdarbeiten vornehmen lassen. So wurden im Propsteihof ein Wohngebäude errichtet und zur E. Straße mehrere Stellplätze hergestellt. Das ehemalige Stallgebäude wurde zu einem Kindergarten umgenutzt. In diesem Zusammenhang wurden zur Entwässerung der Gebäude des Propstei-hofs ein bis zu 1,40 m tiefer Teich sowie eine Rigole nebst den erforderlichen Leitungen auf dem Flurstück 77 angelegt und dieses teilweise als parkartige Anlage und Außengelände des Kindergartens gestaltet.
Am 23. Februar 2023 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die Eintragung des Bodendenkmals „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ betreffend die Flurstücke 1, 4, 5, 7, 42, 51, 55, 56, 57, 58 und 77 (teilweise) in die Denkmalliste der Stadt U.. Der entsprechenden Bitte des Beklagten kam die Stadt U. mit der Eintragung am 30. Mai 2023 unter der laufenden Nummer 15 nach.
Im Eintragungsblatt zur Denkmalliste wird unter anderem ausgeführt, die Ortschaft W. werde 859 in einer Schenkungsurkunde erstmals erwähnt. Die dortige Bezeichnung als Gebiet eines Gutes oder einer Herrschaft lasse vermuten, dass zu dieser Zeit bereits ein Fronhof bestanden habe. Vermutlich 944 sei an der zu diesem gehörenden Kirche ein Benediktinerkloster gegründet worden. Auf dem Hof sei, urkundlich belegt, noch vor 1121 eine Propstei errichtet worden. Ende des 15. Jahrhunderts sei das gemeinsame Klosterleben erloschen. Bis 1803 habe ein adliger Propst allein in der Propstei residiert.
Im Gutachten des Beigeladenen vom 21. Februar 2023, das der Beklagte in der Denkmalwertbegründung in Bezug genommen hat, wird weiter ausgeführt: Östlich des Propsteihofs habe bis ins 19. Jahrhundert der Propsteigarten und südlich der Propsteibungert - eine Streuobstwiese - gelegen. Mit der Gründung des Klosters J. nach 1060 habe der Kölner Erzbischof Anno II. diesem Güter in W. geschenkt. Die Propstei als neues Kloster habe, wiederum urkundlich belegt, zum Unterhalt des Klosters J. beitragen müssen. Aufgrund der historischen und bauhistorischen baulichen Veränderungen bzw. Zerstörungen sei davon auszugehen, dass sich innerhalb der durch die Immunitätsmauer abgegrenzten Klosteranlage noch bauliche Reste der Vorgängeranlagen, Zerstörungs- und Nutzungshorizonte, Abfallgruben usw. im Untergrund erhalten hätten. Der Propsteihof habe im Laufe der Jahrhunderte mehrere Umbauten erfahren. In der direkten Umgebung hätten weitere, heute nicht mehr bestehende Wohn- und Wirtschaftsbauten gestanden. Darüber hinaus hätten sich im Umfeld der Gebäude Siedlungsschichten erhalten, die Aussagen über die Nutzung einer Fläche erlaubten. Derartige Schichten seien im Bereich des Propsteihofs klar nachweisbar. Gleiches gelte für die Übrigen innerhalb der Mauer liegenden Flächen. Hier seien Befunde der mittelalterlichen Nutzung des Geländes zu finden, denn die Klöster hätten danach gestrebt, sich selbst zu versorgen. Dazu seien Wirtschaftsbauten nötig gewesen. Die Flächen seien also intensiv genutzt worden. Wie archäologische Ausgrabungen an anderen Fundstellen nachgewiesen hätten, lägen auch in den peripheren Bereichen des Klosters verschiedenste Anlagen dicht an dicht. Mit derartigen Befunden sei ebenso für W. zu rechnen, so seien etwa Befunde zur Wasserver- und -entsorgung zu erwarten. Auch außerhalb des Propsteihofs, etwa südlich des Stallgebäudes, seien archäologische Schichten entstanden, die mit den in ihnen eingelagerten Funden ein archäologisches Archiv der Entwicklung der Geschichte der Gesamtanlage darstellten. Erst mit Aufgabe der Klostergemeinschaft seien die mittelalterlichen Gebäude nicht mehr erforderlich gewesen. Stattdessen sei das nun freiwerdende Gelände, wie aus der Urkatasterkarte W. von 1825 ersichtlich, als weniger arbeitsintensiver Barockgarten umgestaltet worden. Die einzelnen Bereiche seien als Propsteibungert und Propsteigarten bezeichnet worden. Letzterer bezeichne einen Lust- bzw. Ziergarten, wie das Gartenhaus zeige. Neben den Spuren der Errichtung des Gartenhauses sowie der übrigen Gebäude seien im Boden unter anderem die für einen Garten notwendigen Anlagen wie Bewässerungssysteme, historische Wegeführungen und hölzerne Schuppen sowie die ehemalige Geländeoberfläche zu erwarten.
Zur Denkmalwertbegründung führt der Beigeladene in dem Gutachten unter anderem aus, die Propstei W. sei eine der wichtigsten Propsteien des bedeutenden Benediktinerklosters J. gewesen und gehöre zu den wichtigsten Zeugnissen mittelalterlichen und neuzeitlichen Klosterlebens im Rheinland. Der Fronhof sei zudem die Keimzelle, aus der sich die Gemeinde W. entwickelt habe. Neben den schriftlichen Überlieferungen und Analogien ließen die noch bestehenden Gebäude, archäologische Beobachtungen und Oberflächenfunde auf weitere im Boden erhaltende Zeugnisse schließen, aus denen sich die Entwicklung der Ortschaft aus einem frühmittelalterlichen Fronhof sowie die Funktionsweise einer Benediktinerpropstei erläutern lasse.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2023 teilte der Beklagte dem Kläger die Eintragung mit. Der Bescheid wurde später aufgehoben, das betreffende Klageverfahren durch Beschluss vom 1. August 2023 eingestellt (VG Köln 4 K 3948/23).
Der Kläger hat am 12. September 2023 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Eintragung in die Denkmalliste betroffenen Grundstücke stellten kein Bodendenkmal dar. Die Annahmen über im Boden anzutreffende archäologische Befunde beruhten ausschließlich auf Vermutungen. Der Denkmalwertbegründung lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang die Propstei betrieben worden sei, welche bauliche Ausdehnungen diese gehabt habe und woraus sich deren besondere Bedeutung ergebe. Es gebe noch nicht einmal sichere Erkenntnisse über das Vorhandensein eines Benediktinerklosters. Hinsichtlich der Ausdehnung des Bodendenkmals trage der Verweis auf die äußere Immunitätsmauer nicht. Unterstellt, es habe mittelalterliche Wirtschaftsbauten gegeben, bliebe es bei Spekulationen, wo diese zu finden seien. Eventuelle Geländeerhöhungen im Propsteihof ließen keinen Schluss auf die Außenanlagen, namentlich ein im Barock angelegtes terrassenförmiges Gartengelände zu. Gleichwohl es erhebliche Erdbewegungen gegeben habe, seien dabei keine Bodenfunde zutage getreten. Ein Analogieschluss sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Zudem fehle den herangezogenen Fällen die Vergleichbarkeit. Die vorgelegten Karten und Abbildungen anderer Klöster zeigten vielmehr, dass es auch innerhalb der Immunitätsmauern größere Freiflächen gegeben habe. Auch eine Nutzung der südlichen Flächen als Streuobstwiese sei nicht belegt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass sich das Bodendenkmal „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ nicht auf die Grundstücke Gemarkung W., Flur 0, Flurstücke 58 und 77 teilweise erstreckt,
und die Beklagte zu verurteilen, die Löschung des Bodendenkmals „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ aus der Denkmalliste für die Grundstücke Gemarkung W., Flur 0, Flurstücke 58 und 77 teilweise zu veranlassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung ausgeführt: Klosteranlagen komme in der Geschichte der Gärten eine große Bedeutung zu. Die enge spirituelle Beziehung zum Garten und zum Gärtnern sei, verbunden mit der Notwendigkeit der Selbstversorgung, eine der Grundlagen des christlichen Klosterlebens gewesen. Der von Mauern umfasste Immunitätsbezirk habe dabei eine große Rolle gespielt und sei intensiv genutzt worden, wobei ein Obstgarten regelmäßig Bestandteil eines Klosters gewesen sei und sich häufig im Randbereich der Anlage befunden habe. Dies sei durch bildliche Darstellungen anderer Klosteranlagen der Benediktiner, für welche die Regel „ora et labora“ die Grundlage des klaustralen Klosterlebens gebildet habe, belegt. Die angeführten Erdarbeiten stellten begrenzte, nicht relevante Eingriffe dar. Dass es bei diesen nach Angabe des Klägers keine Funde gegeben habe, könne an neuzeitlichem Bodenauftrag oder daran liegen, dass Bodenfunde als solche nicht erkannt worden seien.
Der Beigeladene hat ausgeführt: Die „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ stelle in ihrer gesamten Ausdehnung ein Bodendenkmal dar. Dass keine archäologischen Befunde bekannt seien, sei nicht relevant. Solche seien für Laien bei nicht überdauernden Materialien kaum als solche zu erkennen. Der Immunitätsbezirk stelle die bestmögliche Abgrenzung des Bodendenkmals dar. Wo die Mauer nicht mehr vorhanden sei, diene die überlieferte Lage von Propsteigarten und -bungert zur Abgrenzung. Für den Bereich innerhalb der Immunitätsmauer sei mit mindestens zwei Nutzungsphasen zu rechnen, wobei in der ersten (mittelalterlichen) eine intensive Nutzung der gesamten Fläche der Selbstversorgung und dem Unterhalt des Mutterklosters gedient habe. Der Bestand der Propstei sei für diese Zeit zweifelsfrei belegt. Die noch vorhandenen Gebäude seien nach bau- und kunsthistorischen Merkmalen sowie dendrochronologisch datiert worden. Die Propstei sei seit dem Mittelalter zahlreichen Veränderungen unterworfen gewesen. Dies zeige sich etwa an dem nur teilweise erhaltenen Kreuzgang, dessen Fundamente trotz Niederlegung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch im Boden vorhanden seien. Die verbleibenden Unsicherheiten zeigten, wie viele Forschungsfragen noch offen seien. Analogieschlüsse seien verwandt worden, um die Bodenfunderwartung zu verdeutlichen. Die Befunde der herangezogenen Anlagen zeigten, dass Klöster das Klosterareal intensiv genutzt hätten, dass wirtschaftliche Anlagen untergebracht gewesen und Gärten angelegt worden seien. Dies sei bereits in der Benediktinerregel (Regula Benedicti 66, 6) so vorgesehen gewesen. Entsprechend habe die körperliche Arbeit in den Gärten - neben Offizium und Feier der heiligen Messe - als wesentlicher Teil zum klösterlichen Leben gehört. Die Spuren dieser Nutzung seien heute als archäologisches Archiv im Boden überliefert. In der zweiten Nutzungsphase (ab dem 15. Jahrhundert bis zur Säkularisation 1803) seien die Abgaben der Propstei - was etwa ein erhaltenes Lagerbuch zeige - außerhalb des Areals erwirtschaftet worden. Die veränderte Topographie des Propsteigeländes, die selbst ein Befund sei, werde im Propsteihof und durch das erhaltene barocke Gartenhaus deutlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. August 2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ stelle jedenfalls ein vermutetes Bodendenkmal dar, dass sich auch auf die Flurstücke 58 und 77 erstrecke. Bezüglich des Flurstücks 58 seien beide Nutzungsphasen hinreichend belegt. Hinsichtlich der Nutzung des Flurstücks 77 fehlten demgegenüber zwar konkrete Belege für die erste Nutzungsphase, auch der gezogene Analogieschluss überzeuge mangels Vergleichbarkeit insoweit nicht. Anders verhalte es sich jedoch mit der neuzeitlichen Nutzung als barocke Gartenanlage und Streuobstwiese. Insbesondere stehe anhand von Analogieschlüssen fest, dass der gesamte Bereich des Flurstücks 77 in dieser Zeit einer Gartennutzung unterfallen sei. Aus diesem Grund sei auch der Leistungsantrag des Klägers auf (teilweise) Löschung des Bodendenkmals aus der Denkmalliste unbegründet.
Dagegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW zum vermuteten Bodendenkmal sei wegen einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Eigentumsrechte verfassungswidrig. Das Gleiche gelte für § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts müsse wegen des Eingriffs in die Grundrechtspositionen der Eigentümer und Nutzer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den betroffenen Flächen ein Bodendenkmal vorhanden sein. Dies erfordere eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befunds im Boden nicht mehr bestünden. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht erst auf der Rechtsfolgenseite, sondern bereits bei Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob ein Grundstück überhaupt als Bodendenkmal angesehen werden könne. Weil der tatsächliche Bodeninhalt nicht bekannt sei und auch nicht durch Grabungen ermittelt werden dürfe, sei bei Bodendenkmälern in der Regel davon auszugehen, dass Belange des Denkmalschutzes der Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 DSchG NRW entgegenstünden. Der Eigentümer werde damit faktisch von einer angemessenen Nutzung seines Grundstücks ausgeschlossen. Weiter sei zweifelhaft, ob § 32 DSchG NRW auf Bodendenkmäler anwendbar sei. Jedenfalls faktisch kämen die Möglichkeiten des Denkmaleigentümers, sich unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteilen zu entziehen, nicht zum Zuge.
Überdies fehle es in Bezug auf die betroffenen Grundstücke am Vorliegen konkreter, wissenschaftlich begründeter Anhaltspunkte. Die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW seien eng auszulegen, so dass hohe Anforderungen zu stellen seien. Daher seien nur Hinweise zuzulassen, die tatsächlich einen sicheren Rückschluss auf das Vorhandensein zuließen. Die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts genügten dem nicht. Hinsichtlich der Topographie sei nicht belegt, wie der angenommene frühere Verlauf ermittelt worden sei und wer wann den angenommenen Terrassenverlauf angelegt habe. Dieser bestehe vielmehr teils aus Bodenaushub des Teichs. Die Annahmen des Beigeladenen ließen allenfalls den Schluss zu, dass die Fläche innerhalb des Propsteihofs in früherer Zeit eingeebnet worden sei. Es sei nicht belegt, wo die äußere Immunitätsmauer tatsächlich verlaufen sei. Diese sei im Zuge des Ausbaus der E. Straße abgetragen und in westlicher (in der mündlichen Verhandlung korrigiert: in östlicher) Richtung auf das Flurstück 77 verlegt worden. Überdies sei in dem Bereich, in welchem der Garten vermutet werde, ein Gefälle von bis zu 2 m festzustellen, was den Angaben des Beigeladenen zur Anlage von Klostergärten widerspreche. Es sei eine bloße Vermutung, dass über die Flurstücke 58 und 77 die Entwässerung des Propsteigeländes geführt worden sei. Das Flurstück 57 sei - unter Beteiligung der Denkmalschutzbehörden - teils metertief abgetragen worden, ohne dass es zu Funden gekommen sei. Das herangezogene Kartenmaterial lasse die Lage der angeblichen Gartenanlagen nicht sicher erkennen. Die Ausdehnung eines Bodendenkmals könne aber nicht offen bleiben. Vor der Historie der Propstei sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum nach Aufgabe der Klostergemeinschaft Ende des 15. Jahrhunderts ein Barockgarten entstanden sein solle. Die Existenz des Gartenhauses lasse für sich keinen Rückschluss zu, dass es überhaupt einen Barockgarten gegeben habe, der sich zudem auf den Bereich der streitgegenständlichen Flurstücke erstreckt habe, zumal nicht dargestellt sei, wann dieses Gebäude errichtet worden sei. Ein Analogieschluss könne nur ergänzend zu tatsächlichen Feststellungen herangezogen werden. Hier fehle auch die Vergleichbarkeit. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass ein Propsteigarten in Form eines Barockgartens bestanden hätte, wäre ein vermutetes Bodendenkmal infolge der Anlange des Teichs zerstört worden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sich das Bodendenkmal „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ nicht auf die Flurstücke 58 und 77 erstreckt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Unterirdisch sei an den Mauern und im Umfeld der Gebäude mit Baugruben zu rechnen. Dort seien nach fachwissenschaftlicher Erfahrung auch unterschiedlichste Funde zu erwarten, denen eine erhebliche wissenschaftliche Bedeutung zukomme, die teils über diejenige der baulichen Anlage selbst hinausgehe.
Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Er führt ergänzend aus: Eine Überblendung der Urkatasterkarte mit der Katasterkarte von 2026 zeige die hohe Genauigkeit der zur Abgrenzung des Bodendenkmals herangezogenen Darstellung von 1825. Danach habe ferner der Ausbau der E. Straße keinen größeren Einfluss auf die Abgrenzung des Bodendenkmals. Die Preußische Neuaufnahme von 1893 zeige denselben historischen Straßenverlauf. Dass es eine Terrassierung gegeben habe, die spätestens im Barock existiert habe, zeige die stilistisch typische Bauweise des in die Mauer integrierten Gartenhauses, die sich bei vielen Gartenhäusern in Klosteranlagen finde. Dies werde durch den Höhenunterschied des Laufniveaus zwischen den Eingängen des Gartenhauses im Erd- und im Kellergeschoss belegt, der sich etwa auf dem Profilschnitt aus dem Jahr 1926 zeige. Zudem zeigten Lichtbilder bereits vor der Anlage des Teichs eine relativ ebene Fläche westlich und südlich des Gartenhauses. Dessen Errichtung zwischen 1704 und 1712 sei durch bauhistorische Untersuchungen belegt. Die Errichtung des Ostflügels der Propstei 1645, der Wirtschaftsbauten im Propsteihof und des Gartenhauses zeige überdies, dass die Propstei wirtschaftlich potent gewesen sei und neue bauliche Anlagen habe errichten lassen, die insbesondere dem Ansehen des Propstes gedient hätten, wobei die Einbindung eines Gartenhauses in den gartenkünstlerischen Entwurf der Anlage unabdingbar gewesen sei. Im Bereich der erhaltenen Gebäude sowie in der Umgebung der obertägig erhaltenen sowie der abgetragen Immunitätsmauer sei zudem mit Befunden im Boden zu rechnen, welche die historisch nicht überlieferten Umbauten und Instandsetzungsarbeiten dokumentierten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der hinzugezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Köln in den Verfahren 4 K 10472/17 und 4 K 3948/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (dazu I.), aber nicht begründet (dazu II.)
I. Die Klage ist zulässig.
Sie ist insbesondere als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses streitig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es in Bezug auf die Flurstücke 58 und 77 an der Bodendenkmaleigenschaft fehlt und damit die daran geknüpften Pflichten keine Anwendung finden.
Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel nicht mittels Anfechtungsklage verfolgen, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Eintragung ist - wie auch eine Information des Eigentümers darüber - kein Verwaltungsakt. Gemäß § 5 Abs. 2 DSchG NRW ist der Schutz von Bodendenkmälern nicht (mehr) von deren Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW lediglich nachrichtlich (deklaratorisches Verfahren). Dementsprechend ergeht auch kein Bescheid nach § 23 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW, sondern die Eigentümer sind lediglich zu informieren, § 23 Abs. 6 Satz 1 DSchG NRW.
Vgl. zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bei deklaratorischer Unterschutzstellung auch Hamb. OVG, Urteile vom 3. Mai 2017 - 3 Bf 98/15 -, juris Rn. 35, und vom 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14 -, juris Rn. 51 ff.; Davydov, in:
Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 7. Auflage 2024, § 5 Rn. 15.
Daraus folgt zugleich, dass die Feststellungsklage - wie hier erfolgt - auf bestimmte Teilbereiche der als Bodendenkmal eingetragenen Gesamtfläche beschränkt werden kann.
Vgl. dagegen noch zur Anfechtungsklage bei einer konstitutiven Eintragung in die Denkmalliste OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 10 A 1690/22 -, juris Rn. 78 f., m. w. N.
II. Die Klage ist nicht begründet.
Die „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ ist ein Bodendenkmal. Es kann offen bleiben, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Bodendenkmals für die streitgegenständlichen Flurstücke gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW vorliegen. Jedenfalls ist ein vermutetes Bodendenkmal im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW zu bejahen.
1. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW sind Bodendenkmäler bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW).
Als Bodendenkmäler gelten gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.
Bodendenkmäler sind nicht nur die beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Mehrheiten von Sachen, die Anlass für die Unterschutzstellung bieten. Zum Bodendenkmal gehören auch die Erd- oder Gesteinsschichten, die diese Sachen umgeben und mit ihnen eine Einheit bilden. Diese denkmalrechtlich anerkannte Einheit von Boden und Bodendenkmal darf aber nicht missverstanden werden. Entscheidend bleibt der Wert, den der Boden zusammen mit dem eigentlichen Bodendenkmal als Informationsträger hat, etwa weil wissenschaftlich fundierte Aussagen über im Boden verborgene Sachen nur aufgrund ihrer Lage in einer bestimmten Bodenschicht oder aufgrund ihrer Lage zu anderen Sachen möglich sind, mithin er ihren geschichtlichen Kontext maßgeblich mitbestimmt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2025 - 10 A 1690/22 -, juris Rn. 43, vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris Rn. 30 f., und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 29.
Auch historisch ungenutzte Zwischenräume können beispielsweise Schlüsse auf angelegte Wege, Plätze oder Separierungen zulassen und somit nicht in Anspruch genommene Räume unmittelbar zum Denkmalwert eines Bodendenkmals beitragen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 11, 29.
Nach der Senatsrechtsprechung zu § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (nachfolgend: DSchG NRW a. F.) ist es erforderlich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Bei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es einerseits nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch die zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Das aufgezeigte Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung betroffene Fläche gilt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 10 A 1690/22 -, juris Rn. 47 ff., m. w. N.
Dieser Maßstab gilt nach der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes für § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW fort. Der Gesetzgeber hat insoweit nur den Wortlaut um den lediglich einer Klarstellung dienenden Einschub „oder in Gewässern“ ergänzt.
Das neu eingeführte vermutete Bodendenkmal im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW unterscheidet sich vom Bodendenkmal nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW hinsichtlich der Verdichtung der Anhaltspunkte und damit im Maß der Wahrscheinlichkeit, ob und wo sich im Boden oder in Gewässern ein Bodendenkmal befindet. Wann die Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Einführung des vermuteten Bodendenkmals, eine - über die Erklärung zum Grabungsschutzgebiet nach § 14 Abs. 1 DSchG NRW a. F. hinausgehende - Erweiterung des Bodendenkmalschutzes zu erreichen,
vgl. LT-Drs. 17/16518, S. 39,
sollen erhaltenswerte und bedeutsame Sachen im Boden auch schon unterhalb der Schwelle einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Bodendenkmals unter Schutz gestellt werden. Ausweislich des Wortlauts der Regelung bedarf es indes konkreter, wissenschaftlich begründeter Anhaltspunkte für sein Vorhandensein. Dies zugrunde gelegt, muss ein Anhaltspunkt im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW einerseits keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermitteln, andererseits aber über bloße Mutmaßungen oder Spekulationen, gleichsam „ins Blaue hinein“, klar hinausgehen.
Dieser Maßstab gilt nicht nur für das Vorhandensein eines vermuteten Bodendenkmals, sondern auch für dessen Ausdehnung. Entsprechend ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung zu verstehen, dass ein solches auch angenommen werden kann, wenn die „flächenmäßige Ausdehnung (…) noch nicht bestimmbar“ ist.
Vgl. LT-Drs. 17/16518, S. 39.
Bei einem Bodendenkmal - unabhängig, ob nach § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 DSchG NRW - können sich die erforderlichen wissenschaftlich begründeten Anhaltspunkte - unter Verzicht auf die Ausgrabung des im Boden Verborgenen - je nach den konkreten Umständen aus Fundstücken, Bodenveränderungen, Luftbildern, Vergleichen mit erforschten topographischen Situationen oder Analogieschlüssen ergeben.
Vgl. zu § 2 Abs. 5 DSchG NRW a. F. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 10 A 1690/22 -, juris Rn. 49 f., m. w. N, und Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5 ff.; Hönes, in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 7. Auflage 2024, § 2 Rn. 177.
Zudem können - soweit vorhanden - historische Zeugnisse, wie beispielsweise Urkunden, Karten, Zeichnungen, Lichtbilder, Berichte oder Verwaltungsvorgänge im jeweiligen Einzelfall geeignet sein, konkrete Anhaltspunkte zu liefern.
2. Das Rechtsinstitut des Bodendenkmals begegnet auch unter Berücksichtigung der Erweiterung in § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW, die vorstehende Auslegung zugrunde gelegt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere beschränkt es die Rechte der betroffenen Eigentümer nicht unverhältnismäßig.
Denkmalschutz ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel und Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 81.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass die denkmalrechtlichen Bindungen, die aus dem Vorliegen eines Bodendenkmals folgen, keinen endgültigen Charakter haben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris Rn. 19, zur Eintragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F.
Bei den nachgelagerten Entscheidungen über die Erhaltung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals kann sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Eigentümers durch den Denkmalschutz nicht unverhältnismäßig belastet wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2021 - 10 A 36210/20 -, juris Rn. 53, und Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 2102/24 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.
Die geringeren Wahrscheinlichkeitsanforderungen beim vermuteten Bodendenkmal lassen die Eigentumsbeschränkung ebenso wenig unverhältnismäßig erscheinen wie der vom Kläger angeführte Umstand, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Bodendenkmals träten zunächst die in § 14 DSchG NRW geregelten Pflichten zur Erhaltung, Nutzung und Sicherung unmittelbar ein. Der Aufwand, ein Bodendenkmal denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen (§ 14 Abs. 1 DSchG NRW) kommt schon nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen demjenigen der denkmalgerechten Erhaltung von Baudenkmälern (§ 7 DSchG NRW) gleich und wird sich regelmäßig darauf beschränken, den vorgefundenen Zustand des Bodens unverändert zu belassen.
Anders als vom Kläger dargestellt, schließt das Vorhandensein eines (vermuteten) Bodendenkmals die Bebaubarkeit einer Fläche, unter deren Oberfläche sich ein Bodendenkmal befindet, auch nicht grundsätzlich aus, sondern es unterwirft sie lediglich unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 DSchG NRW der Erlaubnispflicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Erlangung einer solchen Erlaubnis, das haben die Ausführungen des Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anschaulich verdeutlicht, auch nicht faktisch unmöglich. Die Hinnahme einer jedenfalls aus archäologischer Sicht nur vorübergehenden Versiegelung der Fläche wird sich häufig mit dem Ziel der Erhaltung der darunterliegenden Bodenschichten vereinbaren lassen.
Schließlich muss es ein Eigentümer angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 32. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 84, m. w. N.
3. Die oben aufgezeigten Maßstäbe zu Grunde gelegt, liegt auf dem Flurstück 58 und - in dem in die Denkmalliste eingetragenen Umfang - auf dem Flurstück 77 ein Bodendenkmal vor.
a. Ausgehend von den sachkundigen und überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen im Gutachten vom 21. Februar 2023 sowie im Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 steht zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass das Bodendenkmal „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ existiert.
Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalfachämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalfachämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 2024 - 10 A 1397/22 -, juris Rn. 67, und vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f., m. w. N., und vom 24. Juli 2017 - 10 B 193/17 -, juris Rn. 5.
Die Stellungnahmen des Beigeladenen sind nachvollziehbar und die dortigen Einschätzungen im Einzelnen begründet. Sie berücksichtigen die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den bis heute erhaltenen aufstehenden Gebäuden und greifen auf diverse Literaturquellen zur Geschichte der ehemaligen Propstei und des Ortes W., auf Urkunden und historisches Kartenmaterial zurück. Den Ausführungen des Beigeladenen, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, ist der Kläger, nachdem er seine Feststellungsklage bereits erstinstanzlich auf die Flurstücke 58 und 77 beschränkt hat, auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
b. Ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liegen das Flurstück 58 und der als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragene Bereich des Flurstücks 77 innerhalb der (ehemaligen) äußeren Immunitätsmauer der Propstei.
Die äußere Immunitätsmauer ragt in großen Abschnitten im Norden, Osten und Südwesten bis heute aus dem Boden (vgl. Abb. 1 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 29. April 2026). So ist sie auf der Ostgrenze des Flurstücks 58 noch vollständig obertägig vorhanden und verläuft von dort geradlinig über das Flurstück 77 in südliche Richtung weiter. Es liegt auf der Hand, dass sie sich im letzten, heute nicht mehr aus dem Boden ragenden Teilstück auf dem Flurstück 77 fortsetzte, weiter geradlinig sowie entlang der ursprünglichen Flurstücksgrenze (vgl. Urkatasterkarte von 1825) bis zur heutigen Abzweigung der E. Straße verlief und auf den dort ehemals unstreitig vorhandenen, von Ost nach West verlaufenden Teil der Immunitätsmauer stieß. Auch im südwestlichen Abschnitt des Flurstücks 77 ist die äußere Immunitätsmauer noch obertägig vorhanden, an die sich im Südosten eine neu errichtete Trockenmauer anschließt. Sollte diese Trockenmauer, wie vom Kläger geltend gemacht, abweichend von der ursprünglichen Immunitätsmauer in Richtung des Flurstücks 77 verlegt worden sein, ändert dies nichts daran, dass der von der Bodendenkmaleintragung nur umfasste Bereich der Trockenmauer und des nördlich davon gelegenen Areals innerhalb der äußeren Immunitätsmauern liegt.
Diesen Verlauf der äußeren Immunitätsmauer hat der Beigeladene auf der Grundlage einer kürzlichen Ortsbesichtigung mit Schriftsatz vom 29. April 2026 sowie in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Kritik des Klägers, der Gesamtplan des Bodendenkmals im vorstehenden Schriftsatz (vgl. dort Abb. 1) weise nicht sämtliche Originalmauern aus, wie die nicht in blau kenntlich gemachte, sondern weiß eingefärbte historische Mauer an der Zufahrt zum Propsteihof zeige, begründet keine Zweifel an dem vorstehend aufgezeigten Verlauf der äußeren Immunitätsmauer. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist die dort vorhandene Originalmauer nicht Teil der äußeren Immunitätsmauer, die allein in dem Gesamtplan entsprechend kenntlich gemacht worden ist.
Für die Lage der streitgegenständlichen Flurstücke innerhalb der äußeren Immunitätsmauer spricht weiter das historische Kartenmaterial. So findet sich auf der im Jahr 1825 - und damit nur 22 Jahre nach Auflösung der Propstei - erstellten Urkatasterkarte für die Flächen der heutigen Flurstücke 57 und 58 die Eintragung „Im Probsteiengarten“ und auf der Fläche des heutigen Flurstücks 77 die Eintragung „Im Propsteienbungert“. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Begriffe gleichsam „aus der Luft gegriffen“ sein könnten. Vielmehr ist anzunehmen, dass schlicht die damals bekannten Umstände der Eigentümerschaft und Nutzung, wie auch die weiteren Bezeichnungen dieser Karte zeigen (etwa „Im N.-Garten“, „Im X.garten“), als Flurbezeichnungen aufgenommen wurden, wie der Beigeladene im Schriftsatz vom 16. August 2024 (dort S. 2) überzeugend ausgeführt hat. Die besondere Genauigkeit dieser Karte wird durch die seitens des Beigeladenen gefertigte Überblendung mit der Katasterkarte von 2026 (Abb. 5 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 29. April 2026) deutlich.
Die Auffassung des Klägers, die historischen Karten seien widersprüchlich, beruht wohl auf dem Fehlschluss, die Bezeichnung „Im Propsteienbungert“ in der zur Eintragung des Baudenkmals „Ehemalige Benediktiner Propstei“ gehörigen Karte kennzeichne den Standort der Streuobstwiese auf dem Flurstück 42, also innerhalb des Propsteihofs, was ersichtlich nicht zutrifft. Der klägerische Vortrag zur Lage des Gartens nördlich der Kirche und der Streuobstwiese auf dem Gebiet des heutigen Friedhofs in der Urkatasterkarte übersieht schon, dass die Karte nicht genordet ist.
c. Hiervon ausgehend liegen jedenfalls konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Bodendenkmal auch auf die im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 58 und 77 (im in die Denkmalliste eingetragenen Umfang) erstreckt.
Dies gilt sowohl unter alleiniger Berücksichtigung der ersten (dazu aa.) als auch der zweiten Nutzungsphase (dazu bb.) der Propstei.
aa. Es bestehen konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte dafür, dass Befunde der mittelalterlichen Nutzung wie bauliche Reste der Vorgängeranlagen, Zerstörungshorizonte, Nutzungshorizonte wie Siedlungsschichten, Abfallgruben sowie weitere, heute nicht mehr sichtbare bauliche Konstruktionen auch im Bereich der streitgegenständlichen Flurstücke im Untergrund erhalten sind.
Nach den sachkundigen und überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen im Gutachten vom 21. Februar 2023 (dort S. 5 f.) musste die Propstei neben der Selbstversorgung zum Unterhalt der Abtei J. beitragen. Dies ist ohne eine starke Klosterwirtschaft unter intensiver Nutzung jedenfalls der von der äußeren Immunitätsmauer umfassten Flächen nicht denkbar, weil hier sowohl der eigene Bedarf gedeckt als auch ein entsprechender Überschuss erwirtschaftet werden musste. Eine solche Nutzung setzte zudem Wirtschaftsbauten, wie Stallungen, Scheunen, Speicher und Gartenanlagen, voraus (S. 9). Weiter waren etwa Öfen aufgrund von Brandgefahren räumlich von den Hauptgebäuden getrennt unterzubringen (S. 10), was eine größere Inanspruchnahme von Flächen erfordert. Die körperliche Arbeit, sei es in Handwerk oder Garten, war zudem, wie der Beigeladene im Schriftsatz vom 16. August 2024 (dort S. 2) überzeugend ausgeführt hat, ein Wesenselement des Lebens der Benediktiner. Dass dies in W. anders gewesen sein sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Keine Zweifel ergeben sich weiter an der Darstellung des Beigeladenen, dass die Benediktiner gemäß ihrer Ordensregel Kranke aus der Umgebung versorgten, Pilger und Arme aufnahmen und Novizen und Jugendliche unterrichteten, was weitere - auch räumlich getrennte - eigene Gebäude erforderlich machte (Denkmalgutachten S. 9). Den zur Darstellung der Befunderwartung durch den Beigeladenen genutzten Analogieschlüssen fehlt es, entgegen der Auffassung des Klägers, auch weder an tatsächlichen Ausgangspunkten noch an Vergleichbarkeit. Vielmehr können diese an die oben genannten Umstände, etwa noch erhaltene aufstehende Gebäudeteile sowie den Verlauf der äußeren Immunitätsmauer, anknüpfen und beziehen sich wesentlich auf Klöster der Benediktiner oder der aus diesen hervorgegangenen Zisterzienser. Dies gilt insbesondere für die Propstei S.. Denn bei beiden Anlagen handelt es sich um Propsteien, die im 12. Jahrhundert von der Benediktinerabtei J. aus gegründet wurden. Inwieweit es vor diesem Hintergrund an einer Vergleichbarkeit fehlen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Der angeführte Umstand, dass die Propstei S. länger fortbestand und keinen Plünderungen oder Zerstörungen bis in die Neuzeit unterlag, rechtfertigt nicht den Schluss, es fehle hier an Befunden im Boden. Der Auffassung des Klägers, es könne nicht festgestellt werden, wo im Boden des von der äußeren Immunitätsmauer umfassten Areals mittelalterliche Wirtschaftsgebäude zu finden seien, liegt wohl die Annahme zugrunde, dass gleichsam auf jedem Quadratmeter der Fläche eines Bodendenkmals mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit Funde zu erwarten sein müssen. Das trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu.
bb. Ebenso bestehen jedenfalls konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte dafür, dass Befunde und Funde bezüglich der zweiten, neuzeitlichen Nutzungsphase der Propstei bis zur Säkularisierung, etwa die für einen Garten notwendigen Anlagen wie Bewässerungssysteme, historische Wegeführungen, hölzerne Schuppen für Arbeitsgeräte, Pflanzlöcher und -gräben sowie Blumen- und Pflanztöpfe sowie die ehemalige Geländeoberfläche, im Bereich der Flurstücke 58 und 77 vorhanden sind.
Dafür spricht wiederum zunächst das historische Kartenmaterial, namentlich die in der Urkatasterkarte von 1825 gewählten Bezeichnungen als Propsteigarten und Propsteibungert, die - wie vorstehend ausgeführt - eine konkrete historische Nutzung beschreiben.
Ein weiterer wesentlicher Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines Bodendenkmals auch in den Flurstücken 58 und 77 ist das barocke Gartenhaus, das nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 29. April 2026 (dort S. 10) zwischen 1704 und 1712 errichtet wurde und weiterhin an seinem ursprünglichen, schon aus der Urkatasterkarte ersichtlichen Standort besteht. Dieses ist in die äußere Immunitätsmauer integriert und belegt so deren Existenz im Zeitpunkt seiner Errichtung. Der Profilschnitt aus dem Jahr 1926 belegt zudem die Terrassierung des Geländes der Flurstücke 58 und 77 zu diesem Zeitpunkt. Weiter lässt das Gartenhaus nach den fachkundigen Ausführungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 29. April 2026 (dort S. 10) auf die Anlage eines entsprechenden Gartens schließen, dem das Gebäude zugehörte. Neben der Terrassierung aus menschlicher Hand, die selbst einen Befund darstellt, sind damit jedenfalls die Spuren der Herstellung dieser sowie das ehemalige Bodenniveau mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Boden vorhanden. Gleiches gilt für Befunde im Hinblick auf die Nutzung als Garten, wie sie durch den Beigeladenen, dessen fachkundigen Ausführungen im Gutachten vom 21. Februar 2023 (dort S. 10 f.) der Senat folgt, - auch unter zulässiger Nutzung von Analogieschlüssen - dargestellt sind. Hinzu treten, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, jedenfalls im Bereich der Immunitätsmauer sowie der Wirtschaftsgebäude des Propsteihofs sowie des Gartenhauses zu erwartende Befunde der Baugruben, die zur Errichtung der baulichen Anlagen benötigt wurden und danach üblicherweise mit diversem Material gefüllt und so etwa auch zur Entsorgung genutzt wurden, was weitere Funde erwarten lässt.
4. Die ehemalige Propstei ist bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW).
Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 55 ff., m. w. N.
a. Diese Bedeutung ergibt sich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen im Gutachten vom 21. Februar 2023 (S. 12), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Danach handele es sich bei der Propstei W. um eine der wichtigsten Propsteien des bedeutenden Benediktinerklosters J., die mit dem zugehörigen Fronhof sowie der Pfarrkirche zu den wichtigsten Zeugnissen mittelalterlichen und neuzeitlichen Klosterlebens im Rheinland gehöre. Sie sei damit bedeutend für die Geschichte des Menschen - namentlich der Religionsgeschichte - und der Geschichte des Klosterbaus im Rheinland. Die Bedeutung für die Geschichte der Städte und Siedlungen folge aus der Bedeutung des Areals als ältestes Zeugnis für die Besiedlung von W., dessen „Keimzelle“ es sei.
b. Die vorstehend dargestellte Bedeutung für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen ist nicht zwischenzeitlich entfallen.
Die Erhaltung der historischen Substanz in vollem Umfang ist bereits keine Voraussetzung für die Annahme eines Bodendenkmals. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob das Denkmal, auch wenn es in Teilen beeinträchtigt oder zerstört worden sein sollte, mit den die Denkmaleigenschaften begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, erfüllen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 - 10 A 838/90 -, juris Rn. 22 ff., m. w. N.; vgl. für Baudenkmäler auch OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 71, und Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 2102/24 -, juris Rn. 16.
Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass das Bodendenkmal seine ihm zugedachte Funktion - auch nur bezogen auf das Flurstück 77 - verloren haben könnte. Vielmehr zeigen die durch den Kläger vorgelegten Lichtbilder sowie die Zeichnung zur wasserrechtlichen Genehmigung, dass nur ein Teil des verhältnismäßig großen Flurstücks überhaupt von der Herstellung der Entwässerungsanlagen betroffen war und trotz der Anlage beiderseits der Zuleitungen sowie um Teich und Rigole herum Flächen unberührt geblieben sind. Demgegenüber ist der vorgebrachte Bodenauftrag von vornherein nicht geeignet, ein in der Erde verborgenes Bodendenkmal zu zerstören. Hinsichtlich der Anlage des Außengeländes des Kindergartens sowie der Stellplätze im westlichen Teil des Grundstücks hat der Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2026 (dort S. 11 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass diese Eingriffe die tieferliegenden, befundführenden Schichten nicht erreichten.
5. Für die Erhaltung und Nutzung der „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche W.“ liegen auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen vor. Den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen im Gutachten vom 21. Februar 2023 folgend, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, lassen sich die Entstehung der Ortschaft W. aus einem frühmittelalterlichen Fronhof, aber auch die mittelalterliche und neuzeitliche Entwicklung der Propstei sowie ihre Funktionsweise durch die im Boden vorhandenen Zeugnisse und Schichten näher beschreiben.
6. Dass Teile der aufstehenden Gebäude und Anlagen sowie die Flächen der „ummauerten Gärten an Ost-, Süd- und Westseite“ der ehemaligen Propstei bereits auf Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 DSchG NRW a. F. in ihrer Gesamtheit als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt U. eingetragen wurden, steht der Annahme eines Bodendenkmals nach § 2 Abs. 5 DSchG NRW nicht entgegen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass dem Boden unterhalb und um ein Baudenkmal für sich genommen ein (anderer) Denkmalwert zukommen kann. Überdies ist eine erneute Eintragung dem Denkmalrecht nicht per se fremd.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2024 -10 A 1487/22 -, juris Rn. 45.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.