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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.06.2026 – 10 A 2941/25

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0623.10A2941.25.00

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Eintragung des Appartementhauses auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 00, Flurstück 000 (Q.-straße 28/29 in 00000 C.) in die Denkmalliste der Beklagten und den hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Appartementhaus des Klägers handele es sich um ein Baudenkmal. Das Wohngebäude sei bedeutend für die Entwicklung der Stadt C. und ein wichtiges Zeugnis für deren Baugeschichte in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren Stellungnahmen des Beigeladenen, die durch die private denkmalfachliche Stellungnahme des Dr. P. nicht durchgreifend in Frage gestellt würden. Die im Laufe der Zeit durchgeführten baulichen Veränderungen hätten keinen Einfluss auf den Denkmalwert. Für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes lägen wissenschaftliche, volkskundliche sowie städtebauliche Gründe vor.

Diese Annahmen stellt der Kläger mit der Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage.

a. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich „nahezu unkritisch“ die Ausführungen des Beigeladenen zu eigen gemacht und die Einwände des Sachverständigen Dr. P. nicht ausreichend gewürdigt.

Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und der Gerichte. Auch wenn ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2026 - 10 A 2200/24 -, juris Rn. 71 f., und vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f., jeweils m. w. N.

Dass das Verwaltungsgericht dies in grundsätzlicher Hinsicht unbeachtet gelassen haben könnte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Von einer „unkritischen Übernahme“ der Einschätzungen des Beigeladenen kann nicht ansatzweise die Rede sein. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vorstehenden Maßgaben ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich im Einzelnen mit den Stellungnahmen des Beigeladenen und den dagegen erhobenen Einwänden des Klägers sowie des Privatgutachters Dr. P. auseinandergesetzt.

Das gegen diese Würdigung gerichtete Zulassungsvorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht erkennen.

aa. Der Einwand, das Gebäude sei nicht Ende, sondern Mitte der 1960er Jahre entworfen worden und einzelne Bestandteile seien nicht einmal 20 Jahre alt, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zwar an einer Stelle in den Entscheidungsgründen verkürzt davon gesprochen, das Gebäude sei Ende der 1960er Jahre geplant worden. Im Tatbestand hat es allerdings ausführlich die Planungsgeschichte in den 1960er Jahren geschildert (Urteilsabdruck S. 2 ff.). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Auch mit dem Umstand, dass einzelne Denkmalbestandteile nicht bauzeitlich seien, hat sich das Verwaltungsgericht im Einzelnen beschäftigt (Urteilsabdruck S. 13 f.), ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre.

bb. Ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen genügt der Hinweis, der Sachverständige Dr. P. habe dargestellt, dass der Architekt O. nicht der Entwurfsverfasser des Hauses gewesen sei, sondern das Projekt von den Architekten V. und I. geändert worden sei. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rolle O. und der Bewertung, die späteren Änderungen seien geringfügig (Urteilsabdruck S. 12, 13 und 18), setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Entsprechendes gilt für die pauschale Aussage, weite Teile der Begründung der Unterschutzstellung entsprächen nicht der Wahrheit, wie der Sachverständige auf den Seiten 9 ff. seines Gutachtens dargestellt habe. Auf eine Gliederung in vier schmale Häuser hat das Verwaltungsgericht schon nicht abgestellt.

cc. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Gebäude habe keine Bedeutung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Universität C., weil es nicht als Studentenwohnheim, sondern als Appartementhaus errichtet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich selbstständig tragend angenommen, die Bedeutung für die Stadtgeschichte ergebe sich daraus, dass es sich um ein frühes Experiment für eine verdichtete Wohnform handele, die sich auch an die vom Kläger angeführte weitergehende Zielgruppe der Alleinstehenden gerichtet habe (Urteilsabdruck S. 12). Insoweit lägen auch städtebauliche Gründe für die Erhaltung vor (Urteilsabdruck S. 18). Diese Annahmen werden mit dem Hinweis, der Sachverständige habe auf den Seiten 13 ff. des Gutachtens ausgeführt, dass das Gebäude nicht bedeutsam für die Baugeschichte der Stadt C. sei, nicht substantiiert angegriffen.

dd. Der Einwand, im Vergleich zu anderen Gebäuden sei das Appartementhaus kein denkmalwertes Zeugnis des Brutalismus, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel.

Soweit der Kläger damit das Vorliegen einer der Bedeutungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW in Abrede stellt, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Appartementhaus seine Bedeutung nicht deshalb abgesprochen werden könne, weil weitere Bauten aus dem Werk O. in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in C. existierten.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht erforderlich, dass die Sache gemessen an den für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien einzigartig ist oder aus der Masse hervorragt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW hat vor allem die Funktion, solche Sachen von den möglichen Denkmälern abzugrenzen, denen die notwendige Bedeutung fehlt, etwa weil es sich dabei um Massenprodukte handelt oder weil sie wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr haben.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 57, und vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 56, sowie Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 2102/24 -, juris Rn. 9.

ee. Mit der Kritik an dem Architekturführer C. stellt der Kläger das Urteil nicht schlüssig in Frage. Dies gilt schon deshalb, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung des Vorliegens der Bedeutungs- und Erhaltungskategorien im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW darauf nicht gestützt hat (vgl. etwa Urteilsabdruck S. 13). Es handelt sich bei dem Architekturführer auch lediglich um eine von mehreren Sekundärliteraturquellen, die in der Denkmalbegründung des Beigeladenen, die sich auch auf historische Quellen stützt, herangezogen werden. Im Übrigen ist der Beigeladene der Pauschalkritik des Klägers an der Wissenschaftlichkeit des Architekturführers in seiner Antragserwiderung überzeugend entgegengetreten, ohne dass der Kläger dagegen nachfolgend etwas eingewandt hätte.

b. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob zu Recht das gesamte Gebäude und damit auch das Innere unter Denkmalschutz gestellt worden sei, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Vielmehr entspricht es dem Regelfall, dass ein Gebäude insgesamt als Baudenkmal eingetragen wird. So bilden das Äußere und das Innere eines Gebäudes regelmäßig eine Einheit, was eine entsprechend einheitliche Unterschutzstellung selbst dann nahelegt, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2021 - 10 A 3620/20 -, juris Rn. 45, sowie Beschluss vom 18. April 2024 - 10 B 96/24 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N.

Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, legt der Kläger mit dem bloßen Hinweis darauf, es habe im Inneren, etwa im Gemeinschaftsraum, zahlreiche Veränderungen gegeben, nicht dar.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, gehen Denkmäler durch die Zeit und entfällt die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache wegen baulicher Veränderungen nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 71 f., und vom 19. September 2024 - 10 A 1397/22 -, juris Rn. 61 f., jeweils m. w. N.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zeigt der Kläger nicht auf. Im Übrigen ist die Erneuerung des Gemeinschaftsraums in der Denkmaleintragung ausdrücklich mit dem Hinweis erwähnt worden, diese schmälere den Denkmalwert nicht.

c. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung bestehe. Das von § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW geforderte öffentliche Interesse wird in Satz 2 der Vorschrift näher bestimmt. Danach besteht ein öffentliches Interesse, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Das Vorliegen einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht bejaht, ohne dass der Kläger dem im Zulassungsverfahren erfolgreich entgegengetreten wäre. Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgt hier zugleich, dass auch das nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zum 1. Juni 2022 nunmehr erforderliche Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals besteht. Auf die Kritik des Klägers an den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Merkmal kommt es daher nicht an.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfest­stellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil be­ruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Ent­scheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).