Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.06.2026 – 13 B 1/26
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0623.13B1.26.00
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des N. F.. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie für ihr Krankenhaus u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe. Die Planungen erfolgten auf der Planungsebene des Regierungsbezirks W..
Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung der Leistungsgruppe traf der Antragsgegner nach Abschluss des Planungsverfahrens auf der Grundlage eines von ihm prognostizierten Bedarfs von 689 Fällen folgende Zuweisungsentscheidung:
Krankenhaus
Antrag*
Zugewiesene
Fälle**
Universitätsklinikum W.
X. Kliniken W. B.
U. Hospital W.
S. Krankenhaus
L. Krankenhaus W.
E. Klinikum A.
L. Krankenhaus C., A.
Universitätsklinikum I. R.
V.-Krankenhaus I. GmbH
H. | M. Kliniken I.-Mitte
G. und Y. Krankenhaus - Standort O.
E. Klinikum J.
Krankenhaus T. J.
Städtische Kliniken Q. - V.-Krankenhaus D.
Kliniken P. Q.
Z. GmbH - L. Krankenhaus C. Q.
UK. Krankenhaus WO.
PT. Klinikum NW. ON.
ER. Klinikum F. (Antragstellerin)
E. Universitätsklinikum AX.
CT.-Krankenhaus JR.
JB. C. Krankenhaus AX.
KP.-Hospital AV.
XF. Krankenhaus OQ. (Flächenstandort LV. Kliniken SL.-Süd mit a))
LQ.-Krankenhaus, AM.
PK. Krankenhaus FL.
Krankenhaus ZQ. FL.
U.-Hospital HO.
L. Krankenhaus HO.
Z.-Krankenhaus QK. GmbH
Krankenhaus WD. "PU."
SP. Klinikum UE. AM.
KA.-Hospital RK.
* abrufbar unter: Erste Anhörung für die Leistungsgruppen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks W., https://.pdf.
** abrufbar unter. Planungsergebnisse nach Leistungsgruppen und Fallzahlen für die Planungsebene des Regierungsbezirks W.: https://.pdf.
Wegen der mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgten Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2025 anzuordnen, soweit in dem Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 ihrem Krankenhaus ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriff) nicht zugewiesen wurde,
abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere statthaft. Er sei aber unbegründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 sei im angegriffenen Umfang voraussichtlich rechtmäßig. Die gemäß § 8 Abs. 2 KHG getroffene Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen worden sei, weil sie die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 erfülle und bei der der Antragsgegner als Auswahlkriterien die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren 2019 bis 2023 sowie die beantragten Fallzahlen herangezogen habe, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2025 zu ändern. Erfolglos beanstandet die Antragstellerin die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung, mit der Begründung, diese leide an zahlreichen Ermessensfehlern.
1. Der Antragsgegner hat sich zur Bestimmung der Leistungsstärke der Krankenhäuser vorrangig auf Fallzahlen gestützt (vgl. insoweit auch die Ausführungen der Bezirksregierung W. auf S. 13 f. des Bescheids vom 25. Juli 2025, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2025 abgelehnt wurde).
Nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht (vgl. Anlage BG 02 zum Schriftsatz vom 19. März 2026) weisen die ausgewählten Krankenhäuser höhere Fallzahlen auf. Danach stellte sich die Sachlage in Bezug auf die Fallzahlen wie folgt dar:
Leistungsgruppe 16.4
Krankenhaus
Summe
Durchschnitt
Universitätsklinikum W.
L. Krankenhaus W.
60,8
E. Klinikum BS EX.
Klinik A.
15,6
L. Krankenhaus C., A.
22,2
Universitätsklinikum I. BS
41,2
V.-Krankenhaus I.
33,4
H. I L. Kliniken I.-Mitte BS L. KS.-Stiftung
VS. Krankenhaus O.
42,4
E. Klinikum J. BS
L. Krankenhaus WO.
33,8
E. Klinikum AX. BS Barmen
37,4
LQ.- Krankenhaus, AM.
22,6
Krankenhaus ZQ. FL.
Städt. Kliniken AM. - UE.
BS
48,2
KA.-Hospital RK.
21,2
Antragstellerin
10,8
Dazu, dass sich die ausgewählten Krankenhäuser danach als besser geeignet erweisen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Krankenhaus der Antragstellerin habe in den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt 54 Fälle erbracht. Das Krankenhaus ZQ. FL. habe in dem gleichen Zeitpunkt 75 Fälle und damit nahezu 39 % mehr Fälle, die E. EX. Klinik A. mit 78 Fällen 44 % mehr Fälle erbracht. Das Leistungsniveau habe in diesen Häusern damit deutlich höher als in dem Haus der Antragstellerin gelegen (Beschlussabdruck S. 22).
Anzumerken ist insoweit, dass - anders als im Fall der Antragstellerin - sowohl die Fallzahlen des Krankenhauses ZQ. FL. als auch die Fallzahlen des E. Klinikums EX. zumindest einmal, nämlich jeweils im Jahr 2022, die erforderliche Mindestmenge von 20 Fällen erreichen (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mindestmengenregelungen: Änderung der Nr. 4 der Anlage, vom 16. Dezember 2021,abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5206/2021-12-16_Mm-R_Aenderung-Pankreas-Eingriffe_BAnz.pdf.). Die Fallzahlen der Antragstellerin sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 sind von dieser Mindestmenge weit entfernt.
Ausgehend von der vom Antragsgegner in diesem Verfahren ebenfalls übersandten Übersicht zu den explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien (Anlage BG 04 zum Schriftsatz vom 19. März 2026) weist die Antragstellerin auch nicht mehr Auswahlkriterien auf als die ausgewählten Krankenhäuser. Die E. EX. Klinik A. und das Krankenhaus ZQ. FL. erfüllen mit jeweils vier bzw. fünf Auswahlkriterien ein Auswahlkriterien mehr bzw. genauso viele Auswahlkriterien wie die Antragstellerin, die vier Auswahlkriterien erfüllt. Ihren Einwand, sie erfülle fünf Auswahlkriterien, stützt sie auf das Votum der Bezirksregierung W. zur streitgegenständlichen Leistungsgruppe. Soweit es darin heißt, dass die Antragstellerin fünf Auswahlkriterien erfülle (Verwaltungsvorgang S. 1133), ist dies allerdings, wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat, darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.2 (Auswahlkriterium) beantragt hatte und die Bezirksregierung bei Erstellung des Votums zugunsten der Antragstellerin unterstellt hat, dass sie dieses Auswahlkriterium erfüllen könne. Tatsächlich wurde der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.2 aber nicht zugewiesen. Insoweit trifft auch der Einwand der Antragstellerin nicht zu, sie erfülle ebenso wie das KA.-Hospital RK. fünf Auswahlkriterien.
2. Die Einwände der Antragstellerin, die ausgewählten Krankenhäuser seien gleichwohl nicht besser geeignet als ihr Krankenhaus, greifen nicht durch.
a. Erfolglos rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe zu Unrecht den Fallzahlen auch im Bereich unterhalb der vom G-BA vorgegebenen Mindestmenge von 20 Fällen ein maßgebliches Gewicht beigemessen. Für diese Annahme gebe die Studienlage nichts her. Die fallzahlenbasierten Qualitätsunterschiede zwischen den drei Krankenhäusern mit den geringsten Fallzahlen seien zudem nur verschwindend gering.
aa. Fallzahlen der vergangenen Jahre stellen zunächst grundsätzlich ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Dies hat der Senat bereits wiederholt entschieden.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 233, vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 63, vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 91, sowie vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff.
Zur Begründung hat er mit Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff., in Bezug auf die dort ebenfalls verfahrensgegenständliche Leistungsgruppe 16.4. ausgeführt:
„Dass der Antragsgegner neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien die von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen von Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 bei der nach dem Vorgesagten vorzunehmenden Bestenauslese berücksichtigt hat, ist danach nicht zu beanstanden. Die dem zugrundeliegende Einschätzung des Antragsgegners, bei den verfahrensgegenständlichen Pankreaseingriffen der Leistungsgruppe 16.4 ließen höhere in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen den Schluss auf ein höheres Qualitätsniveau der Behandlung zu, ist tragfähig. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob, was die Antragstellerin in Frage stellt, es allgemein und damit ausnahmslos für alle Leistungsgruppen zutreffend ist, dass die Anzahl der in der Vergangenheit behandelten Fälle einen Schluss auf die gesammelte Expertise und die Qualität von Behandlungen (insbesondere mit Blick auf weniger Komplikationen und Todesfälle) zulässt, und Letztere steigt, je mehr Behandlungen dieser Art durchgeführt werden.
Vgl. so allgemein zu dieser Annahme: Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548; Science Media Center Germany, 2019, Mindestmengen im Krankenhaus - Bilanz und Neustart, S. 7, veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/VV_Analyse_Mindestmengen_final.pdf.
Ebenfalls keiner weiteren Vertiefung bedarf es, ob die von der Antragstellerin in Bezug genommenen „negativen Rapid Reporte“ des IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) hinreichend tragfähig sind. Denn die genannten Sachverständigenberichte bzw. Gutachten beziehen sich nicht (konkret) auf Pankreas-, sondern auf andere Arten von Eingriffen. Für Pankreaseingriffe liegt indessen der entsprechende IQWiG Rapid Report zu „komplexen Eingriffen am Organsystem Pankreas“ vom 25. März 2021,
abrufbar unter https://www.iqwig.de/download/v19-03_zusammenhang-lm-und-qualitaet-bei-komplexen-eingriffen-am-pankreas_rapid-report_v1-1.pdf,
vor, der bei diesen Eingriffen einen Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses feststellt. Dort wird hierzu ausgeführt (S. 163):
„Für mehrere Operationalisierungen der Zielgröße Mortalität konnte sowohl auf Krankenhaus als auch auf Arztebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern beziehungsweise Ärztinnen und Ärzten mit hoher Leistungsmenge abgeleitet werden. Auch für die Zielgrößen therapiebedingte Komplikationen und Krankenhausaufenthaltsdauer konnte auf Krankenhaus- und auf Arztebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern beziehungsweise Ärztinnen und Ärzten mit hoher Leistungsmenge gezeigt werden. Für die Zielgrößen tödliche Komplikationen und tumorfreier Resektionsrand konnte nur auf Krankenhausebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern mit hoher Leistungsmenge abgeleitet werden.“
Die damit festgestellten Zusammenhänge zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses sind auch hinreichend aussagekräftig für eine Heranziehung der Fallzahlen als Auswahlkriterium. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zwingend erforderlich, dass Qualität und Fallzahlen in einem linearen Zusammenhang stehen. Ausreichend ist vielmehr der hinreichend belegte Schluss, dass sich grundsätzlich mit höheren Fallzahlen ein erkennbarer Anstieg der Qualität feststellen lässt. Allein der Umstand, dass dieser Effekt unterschiedlich stark ausgeprägt sein und im Bereich hoher Fallzahlen mit einem prozentual geringeren Qualitätszuwachs verbunden sein mag als dies bei einem Zuwachs ausgehend von niedrigeren Fallzahlen der Fall ist, stellt die Aussagekraft nicht in Frage. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich der Qualitätszuwachs - wie die Antragstellerin vorträgt - nicht in einer Weise fortsetzt, dass bei extrem hohen Fallzahlen Komplikationen bei oder nach der Behandlung zu 100 % ausgeschlossen sind. Trotz hoher Qualität verbleibende Risiken liegen insbesondere bei ihrer Art nach komplexen und risikobehafteten Eingriffen wie hier den Pankreaseingriffen in der Natur der Sache und stehen einer Berücksichtigung der Fallzahlen als Auswahlkriterium nicht entgegen.
Aus der vom Antragsgegner vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichung,
Krautz u. a., Effect of Hospital Volume on In-hospital Morbidity and Mortality Following Pancreatic Surgery in Germany, Annals of Surgery, März 2018, S. 411 ff.,
entnimmt der Senat ungeachtet der Beanstandungen der Antragstellerin die Aussage, dass ein Zuwachs an Fällen - auch in höheren Fallzahlbereichen oberhalb der Mindestmengenvorgaben - zu einer Reduktion von Risiken für den Patienten führt. Allein der Umstand, dass als Faktor nicht, wie es aber die Antragstellerin für geboten hält, eine standardisierte Erfassung der Mortalität (z. B. 30-Tage Mortalität), sondern die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts („in-hospital mortality“ = „death before discharge“, vgl. S. 412) verglichen wurde, macht die Studie nicht ungeeignet. Es ist weder Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb dem so gefassten Risikomerkmal keine tragfähige Aussagekraft zukommen könnte. Zudem nimmt diese Studie weitere Qualitätsmerkmale in den Blick und hat auch einen entsprechenden Effekt festgestellt, soweit die Anzahl der wegen Komplikationen notwendigen Interventionen, das Versterben nach Komplikationen („Failure to rescue“) und die nach dem Eingriff notwendige Dauer des Krankenhausaufenthalts (S. 415) betroffen sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Studie Fallzahlgruppen gebildet hat, nämlich very low (zwei bis acht), low (14 bis 18), medium (24 bis 34), high (40 bis 58) und very high (96 bis 143) und diese Gruppen nur untereinander mit dem Ergebnis verglichen hat, je höher die Fallzahlen in einer Gruppe, desto geringer sei u. a. die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts in den dieser Gruppe zuzuordnenden Krankenhäusern. Dass nicht ergänzend auch die Krankenhäuser verglichen wurden, die der gleichen Gruppe zugeordnet wurden, stellt weder die Aussagekraft der Studie noch in der Folge die Eignung der Fallzahlen in Frage. Insbesondere bedarf es für die Eignung von Fallzahlen als Qualitätskriterium keines dahingehenden wissenschaftlichen Belegs, dass jegliche Fallzahlunterschiede auf jedem Fallzahlniveau statistisch eindeutig mit der Quote der Mortalität oder der Komplikationsrate korrelieren. Das folgt bereits aus den verschiedenen weiteren Einflussfaktoren auf Mortalität und Komplikationsrate, die einer strikten mathematischen Abhängigkeit entgegenstehen.
Es bestehen im vorliegenden Eilverfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass (besonders) hohe Fallzahlen - wie die Antragstellerin meint - das Fehlerrisiko erhöhen. Den Daten der vorgenannten Studie lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen. Die von der Antragstellerin angestellten Überlegungen zu unterschiedlichen personellen Ressourcen kleinerer und größerer Krankenhäuser lassen keine generellen Rückschlüsse auf eine deswegen fehlende Eignung von Fallzahlen als Qualitätsmerkmal zu. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass hohe Fallzahlen regelmäßig auch auf der Grundlage ausreichender personeller und sonstiger Kapazitäten erbracht werden.“
An dieser Einschätzung hält der Senat fest.
bb. Weshalb sich der belastbare Evidenzgrad der angeführten Studien nur auf die Höhe der Mindestmenge erstrecken sollte und der Rückgriff auf Fallzahlen als geeignetes Auswahlkriterium bei Leistungsmengen auch unterhalb der Mindestmenge von 20 Fällen nicht zulässig wäre, erschließt sich nicht. Die der Leistungsgruppe 16.4 zugeordneten Eingriffe werden - etwa verglichen mit endoprothetischen Eingriffen - verhältnismäßig selten vorgenommen und zeichnen sich überdies durch eine besondere Schwere und Komplexität aus. Im Einzelnen heißt es hierzu etwa auf S. 7 der Tragenden Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen - Mm-R): Änderung der Nr. 4 der Anlage, vom 16. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-8345/2021-12-16_Mm-R_Aenderung-Pankreas-Eingriffe_TrG.pdf):
„Im Durchschnitt wurden etwa 20 Operationen pro Krankenhausstandort erbracht (der Median liegt bei 13), womit die Maßgabe einer seltenen Leistung erfüllt ist. Die Datenlage ergibt sich aus der Datenanalyse zur Folgenabschätzung des IQTIG für den hier gegenständlichen Leistungsbereich. Die vom IQTIG vorgelegten Analysen erfolgten auf Basis der Daten nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) aus dem Datenerhebungsjahr 2019 (IQTIG-Bericht, Anlage 7).
Die in der Nr. 4 der Anlage der Mm-R einbezogenen Leistungen sind hoch komplex und heben sich in ihrem Schweregrad deutlich von Leistungen der medizinischen Grundversorgung bzw. von (fach-)ärztlichen Grundfertigkeiten ab. Die Durchführung von komplexen Eingriffen an der Bauchspeicheldrüse stellt überdurchschnittliche fachliche Anforderungen sowohl an das ärztliche Personal als auch an das nichtärztliche Personal. Das Ineinandergreifen verschiedener Professionen, Qualifikationen und Fertigkeiten bzw. die Verfügbarkeit eines interdisziplinären Teams bestehend aus Chirurgie, Gastroenterologie, interventioneller Radiologie, Strahlentherapie, Onkologie, Intensivmedizin und Anästhesie ist für die Qualität des Behandlungsergebnisses einer Operation an der Bauchspeicheldrüse von erheblicher Bedeutung. Alle involvierten Berufsgruppen müssen durch regelmäßiges Praktizieren in den ineinandergreifenden Behandlungsschritten über ein Mindestmaß an klinischer und praktischer Erfahrung bei der Durchführung dieser Operationen, dem perioperativen Management und der postoperativen Nachbehandlung im Krankenhaus verfügen.“
Dementsprechend drängt es sich - auch ohne dass es der Einholung weiterer Studien bedarf und ohne dass es darauf ankommt, die Komplikationsrate der konkurrierenden Krankenhäuser zu ermitteln - auf, dass die mit höheren Fallzahlen einhergehende Routine und Expertise gerade auch im unteren Fallzahlbereich eine Steigerung der Qualität erwarten lässt. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Krankenhäuser - je nach Fallzahlen - in den Studien von Krautz et al. und der IQWiG-Bericht (Anlage 3 der der tragenden Gründe des G-BA zur Mindestmengenregelung) unterschiedlichen Referenzbereichen zugeordnet werden.
b. Der Einschätzung, dass sich die ausgewählten Krankenhäuser gegenüber dem Krankenhaus der Antragstellerin nach Fallzahlen als besser geeignet erweisen, kann die Antragstellerin weiter nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, die Fallzahlen des Jahres 2024 zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin in diesem Jahr höhere Fallzahlen als die ausgewählten Krankenhäuser nachweisen kann, lagen dem Antragsgegner die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus - InEK - gemäß § 21 KHEntgG von den Krankenhäusern zu meldenden Fallzahlen des Jahres 2024 im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 noch nicht vor (vgl. dazu auch den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2025, S. 14). Der Krankenhausplan NRW 2022 stellt, auch um die Vergleichbarkeit der Zahlen zu gewährleisten, generell ab auf die ihm zur Verfügung gestellten InEK-Datensätze, die auf Fallebene pro Jahr vorliegen und durch die die Fälle durch eine Reihe an Variablen beschrieben werden, z. B. eine eindeutige, anonymisierte Fallnummer zur Identifikation eines Falls, die 5-stellige PLZ des Patientenwohnorts, das Patientenalter und -geschlecht, das behandelnde Krankenhaus (gegeben durch IK-Nummer und Standort-Nr.), die Haupt- und Nebendiagnosen (gegeben durch ICD-Codes), die Therapien bzw. Behandlungen (gegeben durch OPS-Codes), die entlassende Fachabteilung (FAB) und die FAB, in der der Fall die längste Zeit des Krankenhausaufenthalts verbracht hat (jeweils gegeben durch FAB-Code) etc. (vgl. dazu Krankenhausplan NRW 2022, etwa S. 90, 94, 96, 105).
Der Antragsgegner war vorliegend auch nicht verpflichtet, sich im Wege der Amtsermittlung (§ 24 VwVfG NRW) die bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von den Krankenhäusern beim InEK etwaig schon gemeldeten Fallzahlen des Jahres 2024 zu beschaffen oder auf sonstiges Zahlenmaterial zurückzugreifen, weil er, wie die Antragstellerin meint, die bis zum Erlass des Feststellungsbescheids „vollständig erworbene Expertise“ der Krankenhäuser zu berücksichtigen hatte. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die aus der Entwicklung der Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 ableitbaren Erkenntnisse nicht genügten, dem Antragsgegner einen hinreichend verlässlichen Überblick über die im jeweiligen Krankenhaus vorhandene und weiterhin zu erwartende Routine und Expertise zu verschaffen.
Soweit die Antragstellerin schließlich meint, die Nichtberücksichtigung der Fallzahlen für das Jahr 2024 führe zu einer rechtswidrigen Präklusion, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die Nichtberücksichtigung dieser Fallzahlen nicht zur Folge hat, dass ihr Krankenhaus dauerhaft von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden müsste (vgl. dazu ferner die Ausführungen zu f.).
c. Auf prognostisch zu erwartende Fallzahlen hat der Antragsgegner nicht abgestellt. Die Bezirksregierung W. hat in ihrem an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW - MAGS - gerichtetem Bericht zwar zugrunde gelegt, dass hinsichtlich der Antragstellerin „nicht ersichtlich ist, dass künftig eine signifikante Steigerung der Fallzahlen zu erwarten ist, […]“ (Verwaltungsvorgang S. 1133). Dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise nur auf die in den Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 zum Ausdruck kommende Routine und Expertise abgestellt hat.
d. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung faktisch allein auf Fallzahlen gestützt habe, obwohl der Krankenhausplan NRW 2022, S. 70, vorgebe, dass alle für die Entscheidung über die Auswahl des am besten geeigneten Krankenhauses relevanten Aspekte zu gewichten seien, und dies einen Ermessensfehler begründe, stellt dies die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.4 nicht zuzuweisen, ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
aa. Selbst wenn der Antragsgegner den explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien ein (höheres) Gewicht hätte beimessen müssen, wäre die Antragstellerin aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht besser geeignet als die vom Antragsgegner berücksichtigten Krankenhäuser. Aus § 13 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW, wonach bei einer Festlegung von Mindestmengen durch das zuständige Ministerium, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorgesehen werden, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahl zu vermeiden, kann die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten herleiten. Insbesondere gibt diese Regelung zur Frage, wie der Antragsgegner die von ihm in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien zu gewichten hat, nichts her.
bb. Soweit die Antragstellerin weiter meint, im Rahmen der Bestenauslese sei zu berücksichtigen, dass ihr Chefarzt Prof. Dr. FK. eine hervorgehobene Expertise im Bereich der Pankreaseingriffe nachweisen könne, ist in der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Expertise von Einzelpersonen grundsätzlich nicht als Auswahlkriterium heranzuziehen, nicht zu beanstanden ist, weil der Krankenhausplan NRW 2022 eine strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 217.
Dies gilt wegen der äußerst komplexen Behandlung, die ein Ineinandergreifen der Arbeit mehrerer Berufsgruppen und verschiedener Teams erfordert und auch an die postoperative Nachsorge höchste Anforderungen stellt, für die Leistungsgruppe 16.4 in besonderem Maße. Anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, bei der aus den Fallzahlen ableitbaren Expertise und Routine handele es sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts um von Einzelpersonen erlangtes Wissen, und das Krankenhaus selbst sei keine Institution mit Gedächtnis, weshalb es praktische Erfahrungen weder konservieren noch bewahren könne.
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Krankenhausplan NRW 2022, S. 70, sehe ausdrücklich vor, dass alle relevanten Aspekte bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigten seien, denn mit der Einschätzung, die persönliche Expertise sei aus den obigen Erwägungen in diesem Sinne kein relevanter Aspekt, überschreitet der Antragsgegner das ihm eingeräumte Auswahlermessen nicht.
Auch der Verweis der Antragstellerin auf das Knappschaftskrankenhaus Langendreer verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus dem Vortrag der Antragstellerin folgt schon nicht, dass diesem Krankenhaus wegen der besonderen Expertise einer Einzelperson Leistungsgruppen zugewiesen wurde und die Antragstellerin deshalb gleichbehandelt werden müsste. Dass hohe Fallzahlen maßgeblich darauf beruhen können, dass am Krankenhaus Ärzte mit besonderer Expertise tätig sind, führt nicht dazu, dass eine solche persönliche Expertise als (weiteres) Auswahlkriterium Berücksichtigung finden müsste.
e. Ermessensfehlerfrei hat der Antragsgegner im angefochtenen Feststellungsbescheid (vgl. S. 25) ausgeführt, dass Kooperationen mit Krankenhäusern, die selbst jeweils keine Pankreaseingriffe durchführen und als zuweisende Häuser agieren sollen, die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 nicht rechtfertigen. Nach dem von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kooperationsvertrag mit dem Krankenhaus Wermelskirchen vom 1. August 2024 (vgl. dort § 2 Abs. 2 der Vereinbarung) erfolgt im Falle der Notwendigkeit einer operativen Behandlung eines Pankreaskarzinoms eine Verlegung an das Krankenhaus der Antragstellerin. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 2 des am 24. Juli 2024 geschlossenen Kooperationsvertrags mit dem L. Krankenhaus SL.. Die auf dieser Grundlage am Standort der Antragstellerin durchgeführten Operationen schlagen sich dementsprechend in Fallzahlen der Antragstellerin ab dem Jahr 2024 nieder, zu deren Berücksichtigung der Antragsgegner - wie bereits ausgeführt - nicht verpflichtet war. Soweit die Antragstellerin im Übrigen meint, sie könne durch diese Kooperationen ihre Leistungsfähigkeit stärken, übersieht sie, dass der Krankenhausplan NRW 2022 Mindest- und Auswahlkriterien bestimmt und zugleich vorgibt, inwieweit diese am Standort vorzuhalten sind bzw. in Kooperation erbracht werden dürfen. Inwieweit die Antragstellerin durch die erfolgten Kooperationsverträge darüberhinausgehend ihre Leistungsfähigkeit in relevantem Umfang konkret verstärkt haben will, erschließt sich nicht.
Erfolglos beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch auf § 12 Abs. 5 Satz 2 KHGG NRW. Dort heißt es zwar, dass die - auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende - Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen soll. Dass im Rahmen der Auswahlentscheidung kooperierenden Krankenhäusern ungeachtet der in erster Linie angestrebten Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Vorzug gegeben werden müsste, lässt sich daraus nicht ableiten.
f. Soweit die Antragstellerin meint, die Reduzierung der Auswahlentscheidung auf erbrachte Fallzahlen schließe den Marktzutritt neuer Leistungserbringer aus, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil die Antragstellerin keine neue Leistungserbringerin ist. Unabhängig davon ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass in Fällen, in denen ein neuer Leistungserbringer den Marktzutritt in Bezug auf eine Leistungsgruppe begehrt, grundsätzlich nicht maßgeblich auf Fallzahlen der Vergangenheit als Auswahlkriterium abgestellt werden darf, wenn diese wie ein absolutes Ausschlusskriterium wirken, weil Neubewerber für die Vergangenheit naturgemäß keine Fallzahlen nachweisen können. Ansonsten würde der grundrechtlich unterfangene Anspruch von Neubewerbern auf gleichen Marktzutritt unterlaufen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 17, 35 ff; vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 108 ff.
Die Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn ein Krankenhaus keine Fallzahlen vorweisen kann, weil ihm die Leistungsgruppe in der Vergangenheit nicht zugewiesen wurde. Auch dies hat der Antragsgegner in einer Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragenden Weise angemessen zu berücksichtigen, wenn das Krankenhaus erneut die Zuweisung der Leistungsgruppe beantragt.
g. Erfolglos macht die Antragstellerin weiter geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch die mit einer Zentralisierung und regionalen Mehrfachvorhaltung einhergehenden Versorgungsnachteile in den Abwägungsprozess einzustellen. Die Planungsentscheidung führe zu einer Konzentration der Leistungserbringer in W., I. und AM..
aa. Es trifft es zwar zu, dass die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung zur Steigerung der Behandlungsqualität beitragen und eine übermäßige Zentralisierung - etwa durch größere Entfernungen - grundsätzlich einen Versorgungsnachteil gerade auf der großen Planungsfläche des Regierungsbezirks darstellen kann. Die Krankenhausplanung zielt jedoch maßgeblich darauf ab, die Qualität der stationären Versorgung zu verbessern. Hierzu ist die vom Antragsgegner angestrebte deutliche Konzentrierung der Leistungsgruppe 16.4, die planbare komplexe Eingriffe umfasst, durch die Zuweisung dieser Leistungsgruppe nur an die leistungsfähigsten Häuser geeignet. In der Senatsrechtsprechung ist insoweit geklärt, dass der Plangeber bei Leistungen, die er - wie hier - aus Qualitätsgründen auf der Ebene des Regierungsbezirks beplant, rechtsfehlerfrei davon ausgeht, dass die Qualitätssteigerung durch die Spezialisierung der Anbieter den Nachteil möglicher längerer Fahrwege überwiegt.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse 13. Februar 2026 -13 B 309/25 -, juris, Rn. 13, vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 79 ff., vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 109, und vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 124 ff.
bb. Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass für die Annahme, die Konzentration auf die ausgewählten Versorger habe Versorgungsengpässe zur Folge. Soweit die Antragstellerin hierzu auf die Ausführungen des G-BA,
„durch den Ausschluss von mehr als zwei Drittel der Zentren […] bei einer Mindestmenge von 50 Leistungen pro Jahr und Krankenhaus [wäre] derzeit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Leistungserbringerinteressen und eine mögliche Patientengefährdung durch Versorgungsengpässe nicht auszuschließen.“ (G-BA Tragende Gründe Mm-R vom 16.12.2021, S. 27),
verweist, lässt sie unberücksichtigt, dass der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahlentscheidung eine Bedarfsermittlung für das in Rede stehende Planungsgebiet der Bezirksregierung W. zugrunde liegt und sie Einwände gegen die Bedarfsermittlung nicht vorgetragen hat. Auch sonst ist für eine Beeinträchtigung von Leistungserbringerinteressen oder für eine mögliche Patientengefährdung durch Versorgungsengpässe nichts ersichtlich, zumal nahezu alle Krankenhäuser (Ausnahme V.-Krankenhaus I. GmbH: Antrag 50 Fälle, Zuweisung 59 Fälle), die einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 16.4 erhalten haben, Zuweisungen in der beantragten Fallzahlhöhe oder dahinter zurückbleibend erhalten haben, sie sich also offensichtlich zu Behandlungen in diesem Umfang in der Lage sehen. Eine Notwendigkeit, insoweit weitere wissenschaftlich fundierte Bewertungen zur Frage einzuholen, ob durch die Zentralisierung der Leistungen Versorgungsengpässe zu befürchten sind, sieht der Senat daher nicht.
cc. Ferner hat der Senat bereits entschieden, dass der Antragsgegner bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützen darf, auch wenn dies zu regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2026 - 13 B 338/25 -, juris, Rn. 58, und vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 121 ff.
Dem setzt die Beschwerde nicht Durchgreifendes entgegen, wenn ausgeführt wird, der Auswahlentscheidung seien keine Überlegungen der Planungsbehörde zu entnehmen, die sich mit den Vorgaben der Nummer 4.1.1 des Krankenhausplans NRW 2022 auseinandersetzten, wonach eine isolierte Betrachtung einzelner Regionen zu vermeiden sowie bei größeren Planungsgebieten die Wohnortnähe im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Leistungserbringern derselben Planungsebene und die Versorgung in den jeweils benachbarten Regionen, auch über die Grenzen von Regierungsbezirken hinweg, stets mit zu berücksichtigen seien. Dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Auswahlermessen überschritten hat, folgt daraus nicht.
h. Erweist sich die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppe 16.4 nach alldem und anders als von der Antragstellerin angenommen, voraussichtlich nicht als rechtswidrig, sondern als rechtmäßig, bestehen auch keine Gründe, gleichwohl und entgegen der mit § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners nicht zwangsläufig folgt, dass die Antragstellerin dauerhaft von der Erbringung von Leistungen, die der Leistungsgruppe 16.4 zuzuordnen sind, ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).