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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 06.07.2026 – 4 B 1018/25

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0706.4B1018.25.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6382/25 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung vom 20.5.2025 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmit­telandrohung anzuordnen,

abgelehnt. Die der erstinstanzlichen Entscheidung unter Verweis auf die Begrün­dung der Ordnungsverfügung vom 20.5.2025 zugrunde gelegten Annahmen, die An­ordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung ge­nüge den formalen Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und der Antragsteller er­weise sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung als gewerberechtlich unzuverlässig, weil er seit einigen Jahren seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur ganz unzureichend nachgekommen sei, werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüt­tert.

Der Einwand der Beschwerde, die Anordnung der sofortigen Vollzie­hung der Ord­nungsverfügung entspreche nicht dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, greift nicht durch.

Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu be­gründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Aus­schluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn - wie häufig im Gefahrenabwehr­recht - aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erhebli­chen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich ge­macht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begrün­dung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rah­men des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kei­ner Entscheidung.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2021 - 4 VR 2.21 -, juris, Rn. 10, vom 4.12.2020 - 4 VR 4.20 -, ju­ris, Rn. 10, und vom 18.9.2001 - 1 DB 26.01 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2025 - 4 B 1245/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in ihrer Be­gründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, die wirtschaftliche Leis­tungsunfähigkeit des Antragstellers lasse befürchten, dass sich seine Zahlungs­rück­stände bei weiterer selbstständiger Gewerbeausübung im Zeitraum bis zur Rechts­kraft dieser Verfügung zum Nachteil der Allgemeinheit noch erhöhten. Außer­dem gebe seine Unzuverlässigkeit Anlass zu der Annahme, dass er auch als Vertre­tungs­berechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbe­be­triebs beauftragte Person die Zahlungsverpflichtungen u. a. gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht ordnungsgemäß erfüllen würde. Die Anordnung der so­fortigen Vollziehung dieser Verfügung sei somit dringend geboten.

Der Hinweis auf die gesundheitliche Ausnahmesituation des Antragstellers führt ebenfalls zu keiner für ihn günstigen Einschätzung.

Es ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern ledig­lich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 4, m. w. N.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht der geltend gemachten unverschuldeten bzw. erklärlichen Notlage des Antragstellers keine Bedeutung bei­gemessen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass mit einer un­problematischen, zeit­nahen Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten des Antragstellers zu rechnen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal auch das Vor­liegen eines tragfähigen Sanie­rungskonzepts trotz Ankündigung nicht aufgezeigt worden ist.

Vgl. zu dessen Voraussetzungen: OVG NRW, Be­schluss vom 30.4.2020 - 4 B 21/20 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

Schließlich greift angesichts der nicht zweifelhaften Steuerrückstände auch der Ein­wand nicht durch, die Erweiterung der Gewerbeun­tersagung sei rechtswidrig, weil der Antragsteller seine gewerbliche Zuverlässigkeit in einer anderen Firma, die er mit einer Beteiligung von 50 % erfolgreich führe, unter Beweis stelle.

Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässig­keit“). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermö­gensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässig­keit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen.

St. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2024 - 4 A 1006/24 -, ju­ris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller, wie auch das Verwaltungsge­richt festgestellt hat, offenkundig vor. Auch mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller nochmals bekräftigt, dass er trotz seiner wirtschaftlichen Leistungsun­fähigkeit an einer gewerblichen Tätigkeit festhält. Wie bereits die Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung des ihr hinsichtlich des Ausspruchs einer erweiterten Ge­werbeuntersagung zustehenden Ermessens ausgeführt hat, muss allerdings von ei­nem zuverlässigen Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er die angemessenen Folgerungen aus seiner Leistungsunfähigkeit zieht und zur Vermeidung einer Gläu­bigergefährdung seine gewerbliche Betätigung aufgibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).