Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.12.2024 – 4 A 1006/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1205.4A1006.24.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.3.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.
4
Daran fehlt es hier.
5
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1.12.2022 gegen den Kläger nach § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 GewO ergangene Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6
Die Einwände des Klägers, das Gericht habe zu Unrecht die erweiterte Gewerbeuntersagung bestätigt, diese sei unverhältnismäßig, die festgestellten Tatsachen im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Versicherungsvermittlung rechtfertigten nicht die Annahme, dass er als Gewerbetreibender für alle Gewerbe als unzuverlässig anzusehen sei, greifen nicht durch.
7
Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend aufgeführt hat, folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung, aus der sich die Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung ergibt, schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen.
8
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 17.79 –, juris, Rn. 29.
9
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses von der Beklagten ermittelten Tatsachen rechtfertigten die negative Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers, diese falle bereits deswegen zu Lasten des Klägers aus, weil dieser die K. GmbH trotz der erheblichen und anhaltenden Steuer- und Beitragsrückstände und auch nach Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung fortgeführt habe, stellt der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags bereits nicht in Frage. Insoweit handelt es sich auch um Umstände in seiner Person, die nicht bloß seine Tätigkeit als Geschäftsführer der K. GmbH betreffen, sondern gewerbeübergreifend zu seiner Unzuverlässigkeit führen.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der allein noch zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemachten Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist in Anlehnung an Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit 5.000,00 Euro zu bewerten.
12
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2023 – 4 A 651/22 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
13
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.