Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.11.1996 – 5 A 5691/96.A
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1120.5A5691.96A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist bereits geklärt, daß eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung bei (gemischt) serbisch-kroatischen Ehepaaren in Kroatien nicht feststellbar ist (Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - 5 A 1574/96.A - und vom 6. September 1996 - 5 A 4376/96.A -). Die Antragsbegründung gibt - nicht zuletzt im Hinblick auf die bereits von der Vorinstanz gewürdigte gegenwärtige Entwicklung in Kroatien - keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln und die von den Klägern aufgeworfene Frage erneut einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.
Über die weitergehenden Anträge der Kläger könnte allein in einem Berufungsverfahren entschieden werden; der Senat geht deshalb davon aus, daß diese Anträge nur für den Fall der Berufungszulassung gestellt sein sollen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht geltend gemacht werden (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG).
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.