Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.12.1997 – 14 A 4808/97.A
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1216.14A4808.97A.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Der Rechtssache kommt nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). In der Rechtsprechung des Senats und des für asylsuchende albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ebenfalls zuständigen 13. Senats des Gerichts
vgl. aus letzter Zeit Urteile vom 5. November 1997 - 14 A 4478/94.A - und vom 10. November 1997 - 13 A 2375/94.A -
ist geklärt, daß allein die Mitgliedschaft in der LDK keinen Asylanspruch begründet. Zwar kommt es zu Drangsalierungen und Übergriffen gegen Parteimitglieder. Dies bedeutet aber nicht, daß jedes Mitglied dieser Partei von politischer Verfolgung betroffen wäre. Die LDK ist die größte und einflußreichste Gruppierung im Kosovo, die eine große Zahl von Mitgliedern hat und deren offenes Betreiben politischer Aktivitäten von der serbischen Seite nicht unterbunden wird.
Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen, sinngemäß eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Weder drängte sich für das Verwaltungsgericht die Einholung weiterer Erkenntnisse auf, noch wurde in der mündlichen Verhandlung von den Klägern ein dahingehender Beweisantrag gestellt, der förmlich hätte beschieden werden müssen. Soweit die Kläger ohne Nennung eines Zulassungsgrundes die Abschiebungsandrohung für fehlerhaft halten, merkt der Senat lediglich ergänzend an, daß die Bezeichnung, in welchen Teil Rest-Jugoslawiens abgeschoben werden soll, nicht zu verlangen ist. Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, § 154 Abs. 2 VwGO.