Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.01.1998 – 5 A 41/98.A

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0108.5A41.98A.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zukommt.

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In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist bereits geklärt, daß eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung bei (gemischt) serbisch- kroatischen Ehepaaren in Kroatien nicht feststellbar ist (vgl. Beschluß vom 20. März 1997 - 5 A 1130/97.A - m.w.N.). Die Ausführungen der Kläger geben auch bei Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kroatien vom 18. August 1997 sowie die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. August 1997) keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.