Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.1998 – 9 A 1529/97.A
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0224.9A1529.97A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein erfolgloser Asylbewerber aus Syrien kurdischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr nach Syrien mit Festnahme, Verhör und asylerheblichen Menschenrechtsverletzungen allein aufgrund der Asylantragstellung rechnen muß, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren, weil diese Frage in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit allein wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien keiner politische Verfolgung oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung (auch Folter) ausgesetzt sind.
Vgl. Beschluß vom 21. November 1997 - 9 A 420/95.A -; Beschluß vom 22. Januar 1998 - 9 A 229/98.A -.
Anhaltspunkte dafür, daß sich die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Auskunftslage in der Weise geändert haben könnte, daß die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung unterworfen werden müßte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden.
Die weiter aufgeworfene Frage, ob die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG einen kausalen Zusammenhang zwischen erlittener Folter bzw. unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 ERMK und Flucht voraussetzt oder ob es allein auf die Zukunftsprognose für den Entscheidungszeitpunkt ankommt, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. § 53 AuslG setzt nicht voraus, daß jemand vorverfolgt ausgereist ist. Von dieser Rechtslage ist im übrigen auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat festgestellt (S. 10 der Urteilsgründe), daß der Kläger, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgericht unverfolgt ausgereist ist und dem auch keine politische Verfolgung im Sinne von § 51 AuslG droht, keine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 53 AuslG zu befürchten habe.
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, welcher Prognosemaßstab der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zugrundezulegen sei, fehlt es an jeglicher Darlegung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu klären sei. Zur Darlegung hätte gehört, daß der Kläger aufgezeigt hätte, daß nach einem der von ihm nicht näher bezeichneten Prognosemaßstäbe für die Person des Klägers ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG hätte festgestellt werden können. Weder der Vortrag des Klägers noch der Akteninhalt geben dafür irgend etwas her.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).