Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.05.1998 – 25 A 2046/98.A

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0518.25A2046.98A.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. März 1998 wird abgelehnt.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag ist unbegründet.

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Die Abweichungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz zu den im Asylprozeß zu beachtenden Nachweispflichten aufgestellt, der von der in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats abweicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Hinblick darauf, daß bereits das Bundesamt positiv festgestellt hatte, daß der Kläger nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist war (vgl. Blatt 9 und 13R der Bundesamtsakte), sowie im Hinblick darauf, daß der Kläger zu seinem Reiseweg im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übereinstimmende und in sich stimmige Erklärungen abgegeben hat (vgl. S. 6 der Urteilsabschrift), im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO den vollen Nachweis für eine Einreise auf dem Luftweg als erbracht angesehen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).