Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.06.1998 – 9 A 2321/98.A

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.9A2321.98A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Voraussetzungen unter denen eine exilpolitische Tätigkeit abschiebungsrechtliche Bedeutung erlangen kann, sind in der ständigen Rechtsprechung des Senates geklärt. Hiernach reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus.

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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - unter Auswertung neuerer Erkenntnisquellen.

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Die von dem Kläger in Bezug genommene Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 13. Juni 1997 an das VG Köln zeigt insoweit keine im Berufungsverfahren zu klärenden Tatsachen auf. Vielmehr beschränkt sich das Bundesamt in der genannten Auskunft im wesentlichen auf die Stellungnahme, daß das Botschaftspersonal der iranischen Botschaft versucht, alle Demonstrationen und Kundgebungen vom Gelände der Botschaft aus zu videographieren oder zu fotographieren. Dies hat auch der Senat nicht in Frage gestellt. Schon zu der sich daran anschließenden Frage, ob und inwieweit dieses Bemühen von Erfolg gekrönt ist und der jeweilige Demonstrationsteilnehmer auch identifiziert wird, enthält die genannte Auskunft keine Festlegung im Sinne des Klägers; im Gegenteil, es wird ausdrücklich klargestellt, daß die Frage, ob die Erfassung der Demonstration vor der Botschaft in jedem Fall zu einer Identifizierung führt, nicht abschließend beantwortet werden könne. Insbesondere ergibt sich aus der genannten Auskunft nicht, daß alle Demonstrationsteilnehmer, die Protestplakate tragen und durch das Rufen regimefeindlicher Parolen protestieren, im Falle ihrer Rückkehr politische Verfolgung zu befürchten haben.

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Die Frage, wann es sich um eine herausgehobene exilpolitische Tätigkeit handelt, richtet sich nach Art und Umfang und nicht zuletzt auch der Person des jeweils exilpolitisch Tätigen und wird damit maßgebend bestimmt durch die Umstände des Einzelfalles, die naturgemäß auch nicht über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).