Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.06.1998 – 9 A 59/97.A
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.9A59.97A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich geklärt,
a) daß eine Gruppenverfolgung der Jeziden in Syrien nicht stattfindet,
vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -,
b) daß syrische Staatsangehörige wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und Asylantragstellung in Deutschland bei Rückkehr nach Syrien keiner politischen Verfolgung oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung (auch Folter) ausgesetzt sind,
vgl. Beschluß des Senats vom 24. Febru-ar 1998 - 9 A 1529/97.A -,
c) daß auch wegen Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen ist.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Ja-nuar 1998 - 9 A 3248/97.A - und vom 3. Juli 1996 - 9 A 2754/96.A -.
Der Hinweis des Klägers auf eine Vorverfolgung in Syrien wegen Mitgliedschaft zur Yekiti geht fehl. Der diesbezüglich Vortrag des Klägers ist vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft zurückgewiesen worden (s. S. 7 der Urteilsgründe). Mangels zureichender Verfahrensrügen seitens des Klägers hat der Senat diese Sachverhaltswürdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).