Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.06.1998 – 9 A 59/97.A

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.9A59.97A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.

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In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich geklärt,

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a) daß eine Gruppenverfolgung der Jeziden in Syrien nicht stattfindet,

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vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -,

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b) daß syrische Staatsangehörige wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und Asylantragstellung in Deutschland bei Rückkehr nach Syrien keiner politischen Verfolgung oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung (auch Folter) ausgesetzt sind,

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vgl. Beschluß des Senats vom 24. Febru-ar 1998 - 9 A 1529/97.A -,

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c) daß auch wegen Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen ist.

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Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Ja-nuar 1998 - 9 A 3248/97.A - und vom 3. Juli 1996 - 9 A 2754/96.A -.

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Der Hinweis des Klägers auf eine Vorverfolgung in Syrien wegen Mitgliedschaft zur Yekiti geht fehl. Der diesbezüglich Vortrag des Klägers ist vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft zurückgewiesen worden (s. S. 7 der Urteilsgründe). Mangels zureichender Verfahrensrügen seitens des Klägers hat der Senat diese Sachverhaltswürdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).