Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.1998 – 9 A 3141/98.A

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0713.9A3141.98A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu von den Klägern aufgeworfene Frage, ob syrische Staatsangehörige, insbesondere solche christlicher Religion, die nach erfolgloser Asylantragstellung im Ausland nach Syrien zurückkehren, politischer Verfolgung oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sind, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach unterliegen syrische Staatsangehörige - gleich welcher Konfession, auch Christen - wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthaltes im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung (auch Folter) nur dann, wenn besondere Umstände, die hier nicht geltend gemacht sind, hinzutreten.

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Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. September 1996 - 9 A 4661/96.A -, vom 2. September 1997 - 9 A 3713/97.A - , vom 21. November 1997 - 9 A 6596/95.A - und vom 19. Februar 1998 - 9 A 3095/97.A -.

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Anhaltspunkte dafür, die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Auskunftslage könnte sich in der Weise geändert haben, daß die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung unterworfen werden müßte, sind nicht ersichtlich. Auch die von den Klägern angeführte Entscheidung des VG Karlsruhe vom 17. Dezember 1996 zwingt nicht zu einer erneuten Überprüfung, denn sie beruht allenfalls auf einer anderen Bewertung des Erkenntnismaterials, nicht aber auf neuen, vom Senat bisher nicht berücksichtigten Quellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.