Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.01.1999 – 5 A 5880/98.A
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0105.5A5880.98A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1998 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).
In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist auch auf der Grundlage aktueller Erkenntnisquellen,
vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien vom 6. Mai 1998 und vom 18. November 1998,
bereits geklärt, daß eine politische Verfolgung der Roma - in welcher Hinsicht auch immer - in den Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien nicht feststellbar ist.
Vgl. Beschlüsse vom 1. September 1998 - 5 A 4027/98.A -, vom 9. September 1998 - 5 A 4172/98.A -, vom 7. Oktober 1998 - 5 A 4204/98.A - und vom 12. November 1998 - 5 A 5181/98.A -.
Das Vorbringen der Kläger gibt keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.