Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.02.1999 – 5 A 391/99.A

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0202.5A391.99A.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1998 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Kläger ihrer Darlegungspflicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht nachgekommen sind. Sie haben sich darauf beschränkt, das erstinstanzliche Urteil in der Art einer Berufung anzugreifen, ohne näher darzulegen, in welcher Beziehung eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage obergerichtlicher Klärung bedarf (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG oder ein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vorliegt.

3

Im übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts bereits geklärt, daß eine an die serbische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung in Kroatien - bei (gemischt) serbisch-kroatischen Ehepaaren - nicht feststellbar ist.

4

Vgl. Beschluß vom 13. Januar 1999 - 5 A 80/99.A - m.w.N.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

6

Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.