Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.02.1999 – 1 A 636/99.A

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0222.1A636.99A.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beteiligten abgelehnt.

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G r ü n d e

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Der Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (1.) und einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Gerichts iSv § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (2.) nicht dargetan sind.

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1. Hinsichtlich der vom Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfrage,

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ob es zu den im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigenden, weil nämlich zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gehört, wenn die Behandlungsmöglichkeit eines kranken, ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat der Abschiebung zwar möglich und vorhanden ist, aber an der mangelnden finanziellen Ausstattung des Betreffenden scheitert,

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läßt die Antragsschrift einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht erkennen. Der Einwand des Beteiligten, die fehlende finanzielle Versorgung eines Ausländers stelle einen Hinderungsgrund dar, der in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen begründet liege und aus diesem Grunde gerade nicht zielstaatsbezogen sei, greift nicht. Der Beteiligte berücksichtigt mit diesem Vorbringen nicht hinreichend, daß für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen der hier in Rede stehenden Fragestellung entscheidend darauf abzustellen ist, ob für den kranken ausreisepflichtigen Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, die Möglichkeit einer Behandlung besteht. Ist die Behandlung der Erkrankung dort nicht gewährleistet, ist ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Abschiebungsschutz zu gewähren, und zwar unabhängig davon, an welchen Umständen die Behandlungsmöglichkeit scheitert. Insbesondere spielt es in diesem Zusammenhang für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses keine Rolle, daß die Behandlung aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich ist. Denn auch in derartigen Fallgestaltungen steht der Abschiebung ein gerade in dem Zielstaat bestehender Grund entgegen. Es ist eine allein von den Verhältnisses des Zielstaates abhängige Frage, ob dort eine Behandlung der Erkrankung auch bei fehlenden finanziellen Mitteln gewährleistet ist. Die einem Ausländer in dem Abschiebestaat drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht unabhängig davon, ob die Behandlung seiner Erkrankung an der allgemein unzureichenden medizinischen Versorgung durch das Gesundheitssystem scheitert oder ob die Behandlung deshalb nicht möglich ist, weil ihm die Inanspruchnahme der an sich in dem Zielstaat ausreichend vorhandenen medizinischen Versorgung im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse versagt wird.

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2. Auch die Divergenzrüge ist nicht hinreichend dargetan. Dem Darlegungsgebot ist schon deshalb nicht genügt, weil die Antragsschrift nicht erkennen läßt, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, der von einem der in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - aufgestellten abstrakten Rechtssätze abweicht. Das Vorbringen des Beteiligten bezieht sich allein auf die richtige Anwendung der in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze. Die bloße unrichtige Rechtsanwendung eines von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte entwickelten, vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Grundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall begründet aber keine Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift.

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Eine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.