Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.03.1999 – 8 A 927/99.A

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0309.8A927.99A.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1999 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, daß Kurden in der Türkei einer politischen Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpft, nicht ausgesetzt sind, ihnen unabhängig davon eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei offensteht und abgelehnten Asylbewerbern auch bei der Rückkehr keine menschenrechtswidrige Behandlung droht.

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Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -.

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Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).