Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.02.2000 – 9 A 408/00.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0208.9A408.00A.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die von der Beigeladenen allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für Rückkehrer kurdischer Volkszugehörigkeit - gleich welcher Religionszugehörigkeit - bei Rückkehr nach Syrien nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung i.S.d. §§ 51, 53 AuslG nur besteht, wenn besondere Umstände hinzutreten.

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Vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 9 A 3113/99.A - und vom 12. August 1999 - 9 A 3401/99.A -.

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Derartige Umstände sieht der Senat nicht - auch nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - in der Entfaltung exilpolitischer Aktivitäten, die sich nicht deutlich abheben von ähnlichen, gleich gelagerten exilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher anderer syrischer Landsleute des jeweiligen Antragstellers in Deutschland, wie Demonstrationen, Teilnahme an kulturellen und politischen Veranstaltungen in Deutschland, Mitgliedschaft in Exilparteien in Deutschland.

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Bei dieser Rechtsprechung hat der Senat die ihm durch die Auskunftslage vermittelte Erkenntnis berücksichtigt, dass der syrische Geheimdienst die syrische Exilszene in Deutschland beobachtet und auch auszuspähen sucht.

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Vgl. Beschluss vom 7. April 1999 - 9 A 4562/98.A -; Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 9 A 4859/99.A -.

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Anhaltspunkte dafür, dass sich die den früheren Entscheidungen zugrunde liegende Auskunftslage in der Weise geändert haben könnte, dass die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung unterworfen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Der von der Beigeladenen zitierte Verfassungsschutzbericht 1998 des Bundesministeriums des Innern, S. 191 ff., sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Juli 1999 an das VG Oldenburg bestätigen die bestehende Auskunftslage.

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Auch die weiter geltend gemachte Abweichungsrüge (Zulassungs-grund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht durch. Wie sich aus den Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht durchaus an die oben zitierten Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1999 - 9 A 3113/99.A - und vom 12. August 1999 - 9 A 3401/99.A - gehalten. Die Beigeladene greift in Wahrheit die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).