Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.07.2000 – 8 A 4114/99.A
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0719.8A4114.99A.00
Tenor
Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. August 1999 wird abgelehnt.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Mit seiner allein geltend gemachten Abweichungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) vermag der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht durchzudringen. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Tatsachen- oder Rechtssatz von einem in dem vom Beteiligten angeführten Urteil des Senats vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - aufgestellten ebensolchen Tatsachen- oder Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Au-gust 1997 - 7 B 271.97 -, NJW 1997, 3328 = Buchholz 310, § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 (zur Revisionsbeschwerde).
Davon scheint - bei Beachtung der vom Senat gebildeten Obersätze im Übrigen - hinsichtlich der Verfolgungsrelevanz von exilpolitischen Tätigkeiten, die den Tatbestand einer türkischen Strafrechtsnorm erfüllen, das angefochtene Urteil hier zwar selbst auszugehen. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder nur eine Fehlinterpretation der Rechtsprechung des Senats vorliegt, kann jedoch dahinstehen. Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis liegt nämlich unabhängig von etwaigen Auswirkungen der Art. 4 und 5 tStGB in vollem Umfang auf der Rechtsprechungslinie des Senates. Wenn es auf S. 106 des Urteils des OVG NRW vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - heißt, dass "Personen, die sich an Fernsehsendungen des kurdischen Satellitensenders MED-TV oder anderer in der Türkei ausgestrahlter Sender beteiligen, grundsätzlich nur dann verfolgungsgefährdet sind, wenn sie mit einem eigenen Redebeitrag zu Wort gekommen sind und der Inhalt dieses Beitrages nach einem der oben im Einzelnen beschriebenen Tatbestände strafbar sein kann", so verlangt das lediglich die Erfüllung eines der materiellen Straftatbestände, wie sie auf S. 98 ff. des Senatsurteils unter der Rubrik "bb) Die einzelnen Straftatbestände des nationalen türkischen Strafrechts" genannt sind. Maßgeblich ist insoweit - wie sich den weiteren Ausführungen auf S. 106 f. des angezogenen OVG- Urteils und in gleicher Weise dem neuen Grundsatzurteil des Senats vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rdnr. 328 ff. entnehmen lässt -, ob der Wortbeitrag nach seinem politischen Gewicht als ein exponiertes und mit Breitenwirkung versehenes Bekenntnis zur kurdischen Verselbständigung zu werten ist. Vor dem Hintergrund dieser Kriterien ist das Verwaltungsgericht auf S. 15/16 des Urteils-abdrucks zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine Strafbarkeit des Redebeitrages des Klägers vom 4. September 1998 im MED-TV aus Art. 8 des Antiterrorgesetzes ergibt. Umfang und Inhalt des vom Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigten Redebeitrags des Klägers, wie er ihn im anwaltlichen Schreiben vom 20. April 1999 übersetzt hat, lassen insbesondere auch im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Zuschaltung des PKK-Vorsitzenden Öcalan das exilpolitische Auftreten des Klägers in dieser Sendung nicht lediglich als niedrig profiliert und ohne Einfluss auf die politische Willensbildung der Zuschauer erscheinen. Es handelt sich - anders als die Beklagte meint - nicht nur um nichts sagende allgemeine Äußerungen, die ein eigenes Engagement nicht erkennen lassen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).