Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.09.2000 – 9 A 4534/00.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0925.9A4534.00A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Mitglieder der Yekiti in Syrien verfolgt werden, stellt sich nach Aktenlage nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers über sein angebliches Verfolgungsschicksal in Syrien als insgesamt nicht glaubhaft angesehen. In diesen Kontex gehört auch die im Verlaufe des Verfahrens sich steigernde Behauptung des Klägers, er sei nicht nur Sympathisant, sondern auch Mitglied der Yekiti in Syrien gewesen.

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Im Übrigen ist die Frage in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat unter Auswertung der vom Kläger angeführten Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 30. Juli 1996 an das Verwaltungsgericht Braunschweig und vom 29. Oktober 1996 an das Verwaltungsgericht Braunschweig festgestellt, dass eine Verfolgung nur wegen Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei nicht stattfindet. Nur wer sich an Aktionen der Yekiti-Partei beteiligt, die aus der Sicht des syrischen Staates (Geheimdienstes) als politisch oppositionell erscheinen und die stillschweigende Toleranzgrenze übersteigen, die für alle nicht zugelassenen politischen Gruppierungen gilt, muss mit Verfolgung seitens syrischer staatlicher Stellen rechnen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 9 A 56/98.A -.

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Konkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung der rechtlichen Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die vom Kläger erwähnten Auskünfte von amnesty international vom 9. März 1999 und 14. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin sowie des Deutschen Orient-Instituts vom 21. Mai 1999 an das Verwaltungsgericht Augsburg und vom 30. Juli 1999 an das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigen diese Rechtsprechung. Deshalb hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest.

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Vgl. Beschluss vom 3. April 2000 - 9 A 1369/00.A -; Beschluss 18. April 2000 - 9 A 1934/00.A -; Beschluss vom 23. Juni 2000 - 9 A 3032/00.A -; Beschluss vom 12. September 2000 - 9 A 1368/00.A -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).