Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.09.2000 – 8 A 4574/00.A
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0927.8A4574.00A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. August 2000 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Den Klägern ist im erstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör nicht versagt worden.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, nicht hinreichend in seine Würdigung einbezogen haben oder von einem zweifelsfrei unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte oder dass das Gericht in sonstiger Weise den durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hätte.
Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu 1. über sein individuelles Verfolgungsschicksal eingehend gewürdigt. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der HADEP ist es in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zum Verfolgungsrisiko für Mitglieder jener Partei,
vgl. Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 159 f., 167 ff., 256 ff.,
davon ausgegangen, dass die bloße Mitgliedschaft in der HADEP nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung begründet. Ein weitergehendes Engagement für die HADEP hat das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht geglaubt (S. 8 ff. des Urteilsabdrucks). Die Schilderungen des Klägers zu 1. zu angeblichen Festnahmen hat das Gericht als widersprüchlich und gesteigert und deshalb als unglaubhaft angesehen (vgl. S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Gegen diese Bewertungen ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nichts einzuwenden. Die Antragsschrift erschöpft sich letztlich in vereinzelten Angriffen auf die erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des klägerischen Vorbringens sowie dem Vorwurf mangelnder Sachaufklärung, die im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG keine Berücksichtigung finden können. Namentlich die Aufklärungsrüge gehört nicht zu den in § 138 VwGO erwähnten und von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Unabhängig davon entbehrt die Antragsschrift einer konkreten Darlegung, was bei einer aus Sicht des Klägers zu 1. ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).