Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.12.2000 – 8 A 5431/00.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.8A5431.00A.00

Tenor

Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2000 wird abgelehnt.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vermag mit seiner allein geltend gemachten Abweichungsrüge (§ 78 Abs. 3 Ziffer 2 AsylVfG) nicht durchzudringen. Eine Divergenz würde nämlich voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Tatsachen- oder Rechtssatz von einem in den vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 - und vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 - aufgestellten eben solchen Tatsachen- oder Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen wäre.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 C 271.97 -, NJW 1997, 3328 = Buchholz 310, § 133 VwGO (n.F.), Nr. 26 (zur Revisionsbeschwerde).

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Eine Divergenz kommt hingegen nicht in Betracht, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder nicht richtig angewandt oder der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 - NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512, 513; Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 - InfAuslR 1996, 29, 30; Schoch- Pietzner, § 132 VwGO, Rn. 71 f.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 78 AsylVfG, Rn. 19; Marx, § 78 AsylVfG, Rn. 65 - 67; Hailbronner, Ausländerrecht, § 78 AsylVfG, Rn. 72; GK, § 78 AsylVfG, Rn. 176 - 180.

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Um eine fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes kann es sich vorliegend aber allenfalls handeln, wenn das Verwaltungsgericht unter den Begriff "zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis" im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch den Fall subsumiert, dass der Betreffende sich der für ihn in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten des Gesundheitssystems im Abschiebezielstaat aus wirtschaftlichen Gründen nicht bedienen kann. Als "unterentwickeltes Gesundheitssystem" bzw. als "unzureichende medizinische Versorgung", wie es das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 - (InfAuslR 1998, 125) formuliert, kommt gegebenenfalls auch die Konstellation in Betracht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat nur für finanziell und wirtschaftlich Bessergestellte bestehen. Ein gegenteiliger Rechtssatz, dass die fehlende finanzielle Liquidität für die Inanspruchnahme des Gesundheitssystems im Abschiebungszielstaat von vornherein kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellt, ist der vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht zu entnehmen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).