Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.07.2001 – 15 A 1680/01.A

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0704.15A1680.01A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter welchen Umständen die Mitgliedschaft im Vorstand eines Exilvereins eine Verfolgungsgefahr auslöst. Geklärt ist insbesondere auch, dass je nach dem politischen Gewicht ihrer Aktivitäten zwischen einfachen und exponierten Vorstandsmitgliedern unterschieden werden kann.

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Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 105 - 108 (Rdnrn. 313 - 320, insbesondere Rdnr. 315).

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Die übrigen in der Antragsschrift bezeichneten Gesichtspunkte (Aufbauphase, Kulturverantwortlicher) bezeichnen Einzelfallumstände, die sich einer grundsätzlichen Klärung entziehen.

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Auch die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur Exponiertheit von Vorstandsmitgliedern kurdischer Exilvereine in Deutschland abgewichen, sondern hat diese Grundsätze seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt (Urteilsabdruck, S. 27). Die Antragsschrift gibt diese Grundsätze insoweit unzutreffend wieder, als sie behauptet, ein Verfolgungsrisiko bestehe "ohne weiteres bei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine". Das trifft nach der oben zitierten Grundsatzentscheidung (Rdnrn. 313 und 314) nur auf Vereine zu, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder von türkischer Seite als vergleichbar militant oder staatsfeindlich eingestuft werden. Diese Voraussetzung ist nach der nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 29 des Urteilsabdrucks im Fall des Klägers zu 1. nicht erfüllt.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).