Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.01.2002 – 20 A 4493/01.A

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0109.20A4493.01A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Die Kläger werfen im Hinblick auf Ansprüche nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG als grundsätzlich klärungsbedürftig Fragen zur Verfolgung bestimmter Gruppen der Bevölkerung durch die Taliban und zum staatlichen bzw. quasi-staatlichen Charakter von Verfolgungsmaßnahmen der Taliban auf. Diese Fragen sind, sollten sie - was dahinstehen mag - ordnungsgemäß dargelegt sein (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), jedenfalls nicht (mehr) in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Sie sind aufgrund der drastischen Veränderungen der Verhältnisse in Afghanistan, die nach dem 11. September 2001 eingetreten sind, zumindest überholt. Der von den Klägern in der Antragsschrift selbst eingeräumte Umbruch in Afghanistan hat als Folge der allgemeinkundigen militärischen und politischen Ereignisse jedenfalls inzwischen, ohne dass dies in einem Berufungsverfahren näher zu klären wäre, einen solchen Stand erreicht, dass eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung seitens der Taliban für die aktuelle Lage nicht (mehr) angenommen werden kann und auch auf absehbare Zeit auszuschließen ist. Die Veränderungen gehen über die von den Klägern erwähnten Bombenangriffe US-amerikanischer Truppen weit hinaus. Die Gegner der Taliban haben diese militärisch entscheidend besiegt, die Herrschaftsgewalt auch im früheren Machtbereich der Taliban bis auf wenige, örtlich eng begrenzte Widerstandsgebiete fest inne und in der von ihnen eingenommenen Hauptstadt Kabul mit internationaler Anerkennung und Unterstützung eine Übergangsregierung gebildet. Unabhängig von den bestehenden schwerwiegenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Afghanistan, nicht zuletzt auch der Sicherheitslage, fehlt es an jedem greifbaren Anhaltspunkt für ein Wiederaufleben der früheren Stellung der Taliban in der Auseinandersetzung um die Macht im Land.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.